Der Rekurs ist zulässig (Jud. 203), aber nicht berechtigt. In seinem Rekurs wendet sich der Rechtsmittelwerber vorerst gegen die Annahme des Rekursgerichtes, die von Elfriede K*** behauptete Forderung sei bescheinigt. Es sei zwar richtig, daß 6 Schuldscheine vorgelegt worden seien, Elfriede K*** habe sich aber auch auf den Inhalt von zwei Akten bezogen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung der in dem hinsichtlich der behaupteten Forderung anhängigen Rechtsstreit geltend gemachten - im Rekurs im einzelnen auch dargestellten - Umstände ergäbe sich, daß die erhobene Klage nicht berechtigt sein könne und damit der behauptete Anspruch nicht bescheinigt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Rekurswerber verkennt offensichtlich das Wesen der Nachlaßabsonderung, bei der - den einstweiligen Verfügungen vergleichbar (vgl. EFSlg. 43.461) - kein voller Beweis für den behaupteten Anspruch zu verlangen ist, die Forderung vielmehr nur bescheinigt werden muß (Welser in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 812; Koziol-Welser II8 391). Dementsprechend hat auch der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die Nachlaßseparation nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen ist (EvBl 1976/137; JBl 1978, 152; NZ 1986, 263; EFSlg. 51.420; SZ 59/210). Im übrigen schadet es auch nicht, daß der Anspruch bestritten wird (Welser, aaO, Rz 13 zu § 812). Im vorliegenden Fall hat Elfriede K*** behauptet, während einer Dauer von mehr als 10 Jahren umfangreiche Leistungen für den Erblasser erbracht und mit diesem vereinbart zu haben, die Bezahlung des ihr dafür gebührenden Entgelts erst nach seinem Tode zu begehren. Zur Bescheinigung dieser Angaben hat sie sich unter anderem auf mehrere vom Erblasser ausgestellte Schuldscheine berufen und diese auch vorgelegt. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen den behaupteten Anspruch, der im Rahmen dieses summarischen Verfahrens auch der Höhe nach nicht nachgewiesen werden muß, weil weitwendige Ermittlungen den Zweck der Absonderung vereiteln könnten (vgl. JBl 1959, 452), als bescheinigt angesehen hat, so erscheint dies unbedenklich. Der Rekurswerber bekämpft aber auch das in der Besorgnis einer Gefahr liegende weitere gesetzliche Erfordernis für die Bewilligung der Nachlaßabsonderung. Der Mangel einer begründeten Besorgnis und das Fehlen konkreter Gründe dafür wären seiner Ansicht nach schon aus dem Akteninhalt zu erschließen gewesen. Den dazu erstatteten, ins einzelne gehenden Argumenten, die in dem Schluß gipfeln, von der behaupteten Besorgnis könne keine Rede sein, die Nachlaßseparation bedeute vielmehr für die anderen Miterben eine wirtschaftliche Bedrohung, ist folgendes zu entgegnen:Der Rekurs ist zulässig (Jud. 203), aber nicht berechtigt. In seinem Rekurs wendet sich der Rechtsmittelwerber vorerst gegen die Annahme des Rekursgerichtes, die von Elfriede K*** behauptete Forderung sei bescheinigt. Es sei zwar richtig, daß 6 Schuldscheine vorgelegt worden seien, Elfriede K*** habe sich aber auch auf den Inhalt von zwei Akten bezogen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung der in dem hinsichtlich der behaupteten Forderung anhängigen Rechtsstreit geltend gemachten - im Rekurs im einzelnen auch dargestellten - Umstände ergäbe sich, daß die erhobene Klage nicht berechtigt sein könne und damit der behauptete Anspruch nicht bescheinigt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Rekurswerber verkennt offensichtlich das Wesen der Nachlaßabsonderung, bei der - den einstweiligen Verfügungen vergleichbar vergleiche EFSlg. 43.461) - kein voller Beweis für den behaupteten Anspruch zu verlangen ist, die Forderung vielmehr nur bescheinigt werden muß (Welser in Rummel, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 812,; Koziol-Welser II8 391). Dementsprechend hat auch der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die Nachlaßseparation nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen ist (EvBl 1976/137; JBl 1978, 152; NZ 1986, 263; EFSlg. 51.420; SZ 59/210). Im übrigen schadet es auch nicht, daß der Anspruch bestritten wird (Welser, aaO, Rz 13 zu Paragraph 812,). Im vorliegenden Fall hat Elfriede K*** behauptet, während einer Dauer von mehr als 10 Jahren umfangreiche Leistungen für den Erblasser erbracht und mit diesem vereinbart zu haben, die Bezahlung des ihr dafür gebührenden Entgelts erst nach seinem Tode zu begehren. Zur Bescheinigung dieser Angaben hat sie sich unter anderem auf mehrere vom Erblasser ausgestellte Schuldscheine berufen und diese auch vorgelegt. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen den behaupteten Anspruch, der im Rahmen dieses summarischen Verfahrens auch der Höhe nach nicht nachgewiesen werden muß, weil weitwendige Ermittlungen den Zweck der Absonderung vereiteln könnten vergleiche JBl 1959, 452), als bescheinigt angesehen hat, so erscheint dies unbedenklich. Der Rekurswerber bekämpft aber auch das in der Besorgnis einer Gefahr liegende weitere gesetzliche Erfordernis für die Bewilligung der Nachlaßabsonderung. Der Mangel einer begründeten Besorgnis und das Fehlen konkreter Gründe dafür wären seiner Ansicht nach schon aus dem Akteninhalt zu erschließen gewesen. Den dazu erstatteten, ins einzelne gehenden Argumenten, die in dem Schluß gipfeln, von der behaupteten Besorgnis könne keine Rede sein, die Nachlaßseparation bedeute vielmehr für die anderen Miterben eine wirtschaftliche Bedrohung, ist folgendes zu entgegnen:
Nach der Lehre und ständigen Rechtsprechung genügt zur Bewilligung der Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben jede hinreichend motivierte Besorgnis des Antragstellers, daß der Erbe den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte; der Gläubiger muß dabei jene Umstände anführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen. Ein Nachweis oder eine Bescheinigung dieser Gefahr ist nicht erforderlich (Welser, aaO, Rz 13 und 14 zu § 812;Nach der Lehre und ständigen Rechtsprechung genügt zur Bewilligung der Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben jede hinreichend motivierte Besorgnis des Antragstellers, daß der Erbe den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte; der Gläubiger muß dabei jene Umstände anführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen. Ein Nachweis oder eine Bescheinigung dieser Gefahr ist nicht erforderlich (Welser, aaO, Rz 13 und 14 zu Paragraph 812,;
Koziol-Wels, aaO, 391; Kralik in Ehrenzweig3 Erbrecht 359;
JBl 1978, 152; EFSlg. 31.439, 33.689; JBl 1983, 483; SZ 59/210 ua). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin behauptet, die beiden Miterben hätten ihr von ihrer Absicht Mitteilung gemacht, die geerbten Liegenschaftsanteile zu veräußern, und die Befürchtung geäußert, sie würden deren Erlös ihrem Zugriff entziehen und damit ihren Befriedigungsfonds schmälern. Da Elfriede K*** darüber hinaus auch noch Animositäten der beiden Miterben ihr gegenüber behauptet hat und zwischen den Beteiligten - wie dem Verlassenschaftsakt zu entnehmen ist - offensichtlich ein äußerst gespanntes von besonderem Mißtrauen getragenes, wenn nicht sogar feindseliges Verhältnis herrscht, muß gesagt werden, daß unter diesen Umständen eine subjektive Besorgnis der Antragstellerin, der zur Befriedigung ihrer Forderung zur Verfügung stehende Befriedigungsfonds könnte ohne Nachlaßseparation gefährdet werden, nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden kann. Elfriede K*** hat daher der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Verpflichtung zur Geltendmachung konkreter Umstände Genüge getan. Wenngleich die vorherige Einvernahme von Erben oder Miterben nicht vorgeschrieben ist (vgl. SZ 24/194), so soll doch - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - den Erben Gelegenheit zu einer Äußerung zum Vorbringen des Antragstellers eingeräumt werden (GlU 3683; ZBl. 1937/350; EvBl 1958/380), um die geäußerte Besorgnis allenfalls zerstreuen (vgl. Weiß in Klang2 III 1019;JBl 1978, 152; EFSlg. 31.439, 33.689; JBl 1983, 483; SZ 59/210 ua). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin behauptet, die beiden Miterben hätten ihr von ihrer Absicht Mitteilung gemacht, die geerbten Liegenschaftsanteile zu veräußern, und die Befürchtung geäußert, sie würden deren Erlös ihrem Zugriff entziehen und damit ihren Befriedigungsfonds schmälern. Da Elfriede K*** darüber hinaus auch noch Animositäten der beiden Miterben ihr gegenüber behauptet hat und zwischen den Beteiligten - wie dem Verlassenschaftsakt zu entnehmen ist - offensichtlich ein äußerst gespanntes von besonderem Mißtrauen getragenes, wenn nicht sogar feindseliges Verhältnis herrscht, muß gesagt werden, daß unter diesen Umständen eine subjektive Besorgnis der Antragstellerin, der zur Befriedigung ihrer Forderung zur Verfügung stehende Befriedigungsfonds könnte ohne Nachlaßseparation gefährdet werden, nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden kann. Elfriede K*** hat daher der ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Verpflichtung zur Geltendmachung konkreter Umstände Genüge getan. Wenngleich die vorherige Einvernahme von Erben oder Miterben nicht vorgeschrieben ist vergleiche SZ 24/194), so soll doch - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - den Erben Gelegenheit zu einer Äußerung zum Vorbringen des Antragstellers eingeräumt werden (GlU 3683; ZBl. 1937/350; EvBl 1958/380), um die geäußerte Besorgnis allenfalls zerstreuen vergleiche Weiß in Klang2 römisch drei 1019;
Kralik, aaO, 359; SZ 23/299) oder doch zumindest die Separation durch Sicherheitsleistung abwenden zu können (vgl. Welser, aaO, Rz 18 zu § 812 samt Literatur- und Rechtsprechungshinweis; NZ 1971, 80; GesRZ 1983, 218; EFSlg. 45.998, 48.562 ua).Kralik, aaO, 359; SZ 23/299) oder doch zumindest die Separation durch Sicherheitsleistung abwenden zu können vergleiche Welser, aaO, Rz 18 zu Paragraph 812, samt Literatur- und Rechtsprechungshinweis; NZ 1971, 80; GesRZ 1983, 218; EFSlg. 45.998, 48.562 ua).
Da den beiden anderen Miterben vom Erstgericht keine Gelegenheit gegeben worden war, zu dem Separationsantrag Elfriede K*** Stellung zu nehmen, entspricht der vom Rekursgericht verfügte Aufhebungsbeschluß der Sach- und Rechtslage.
Daß der Antragstellerin allenfalls andere Rechtsbehelfe zur Sicherung des von ihr behaupteten Anspruches zur Verfügung stünden, steht der aufrechten Erledigung ihres Antrages nicht entgegen, weil es grundsätzlich dem Berechtigten obliegt, von mehreren Rechtsbehelfen den ihm am geeignetsten erscheinenden zu wählen und sogar die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, der Bewilligung des hier gestellten Antrages nicht entgegensteht, weil bei jenem Rechtsbehelf eine über die Besorgnis hinausgehende Gefahrenbescheinigung (§§ 379 Abs 2, 381 EO) erforderlich ist (vgl. Kralik, aaO, 360).Daß der Antragstellerin allenfalls andere Rechtsbehelfe zur Sicherung des von ihr behaupteten Anspruches zur Verfügung stünden, steht der aufrechten Erledigung ihres Antrages nicht entgegen, weil es grundsätzlich dem Berechtigten obliegt, von mehreren Rechtsbehelfen den ihm am geeignetsten erscheinenden zu wählen und sogar die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, der Bewilligung des hier gestellten Antrages nicht entgegensteht, weil bei jenem Rechtsbehelf eine über die Besorgnis hinausgehende Gefahrenbescheinigung (Paragraphen 379, Absatz 2, 381, EO) erforderlich ist vergleiche Kralik, aaO, 360).
Mangels Spruchreife konnte dem Rekurs somit kein Erfolg beschieden sein.