Begründung:
Mit eigenhändig geschriebenem Testament vom 30.1.1979, das nicht unterschrieben, jedoch in einem mit einem Zusatz samt Unterschrift der Erblasserin versehenen Umschlag aufbewahrt wurde, setzte die Erblasserin ihren Sohn Peter R***** als Alleinerben ein. Dieses Testament wurde am 11.9.1992 kundgemacht.
Als Erben aufgrund des Gesetzes kommen 12 eheliche und zwei außereheliche Kinder der Erblasserin in Betracht. Bei der am 16.12.1992 vom Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung gab Peter R***** unter Hinweis auf die zu seinen Gunsten erfolgte Erbsentschlagung von fünfen seiner Geschwister die unbedingte Erbserklärung aufgrund des Gesetzes zu 6/13 des Nachlasses ab, wogegen die unter 2.) bis 8.) des Kopfes dieser Entscheidung angeführten Kinder der Erblasserin aufgrund des Gesetzes zu je 1/13 des Nachlasses die bedingte Erbserklärung abgaben (ON 29). Das vierzehnte Kind der Erblasserin beteiligte sich trotz Belehrung iSd § 120 Abs 1 AußStrG nicht am Verfahren (ON 8 und 13).Als Erben aufgrund des Gesetzes kommen 12 eheliche und zwei außereheliche Kinder der Erblasserin in Betracht. Bei der am 16.12.1992 vom Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung gab Peter R***** unter Hinweis auf die zu seinen Gunsten erfolgte Erbsentschlagung von fünfen seiner Geschwister die unbedingte Erbserklärung aufgrund des Gesetzes zu 6/13 des Nachlasses ab, wogegen die unter 2.) bis 8.) des Kopfes dieser Entscheidung angeführten Kinder der Erblasserin aufgrund des Gesetzes zu je 1/13 des Nachlasses die bedingte Erbserklärung abgaben (ON 29). Das vierzehnte Kind der Erblasserin beteiligte sich trotz Belehrung iSd Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG nicht am Verfahren (ON 8 und 13).
Wegen der von einzelnen Erben erhobenen Diebstahlsvorwürfe zu Lasten der Verlassenschaft (ON 13 und 29) legte der Gerichtskommissär die Akten dem Erstgericht zur Veranlassung des Erforderlichen vor.
Nach Rücklangen des Verlassenschaftsaktes von der Staatsanwaltschaft Innsbruck, an die der Akt zwecks strafrechtlicher Beurteilung dieser Vorwürfe übermittelt worden war, ordnete das Erstgericht mit Verfügung vom 8.Jänner 1993 die Übermittlung des Aktes an den Gerichtskommissär zur Fortsetzung des Abhandlungsverfahren an (ON 32).
Mit dem am 9.März 1993 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz gab Peter R***** sowohl aufgrund des Gesetzes als auch aufgrund des bereits genannten Testamentes zum gesamten Nachlaß die bedingte Erbserklärung ab (ON 37).
Das Erstgericht wies diese Erbserklärung mit der Begründung zurück, daß gemäß § 806 ABGB der Erbe weder seine gerichtliche Erbserklärung widerrufen noch auch die unbedingte abändern und sich die Rechtswohltat des Inventariums vorbehalten könne.Das Erstgericht wies diese Erbserklärung mit der Begründung zurück, daß gemäß Paragraph 806, ABGB der Erbe weder seine gerichtliche Erbserklärung widerrufen noch auch die unbedingte abändern und sich die Rechtswohltat des Inventariums vorbehalten könne.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß insoweit die mit Schriftsatz ON 37 aufgrund des Gesetzes zum ganzen Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zurückgewiesen wurde, änderte ihn jedoch darüber hinaus dahin ab, daß die aufgrund des Testamentes zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung ON 37 zu Gericht angenommen werde, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtlich begründete das Rekursgericht seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Die Unwiderruflichkeit einer Erbserklärung trete ein, sobald das Verlassenschaftsgericht die Erbserklärung, wenn auch ohne förmliche Beschlußfassung, zur Kenntnis genommen, das heißt von ihr Kenntnis erlangt und sie zur Grundlage des weiteren Abhandlungsverfahrens gemacht habe. Dabei stehe der Notar als Gerichtskommissär dem Abhandlungsgericht gleich (SZ 54/98 = EvBl 1981/229).
Da Peter R***** am 16.Dezember 1992 vor dem öffentlichen Notar als Gerichtskommissär, sohin vor dem Abhandlungsgericht, aus dem Titel der gesetzlichen Erbfolge zu 6/13 die unbedingte Erbserklärung angegeben habe, sei es ihm nicht mehr möglich, diese in eine bedingte Erbserklärung abzuändern. Es sei nämlich nicht möglich, aufgrund desselben Erbsrechtstitels eine zum Teil bedingte, zum Teil unbedingte Erbserklärung (hier: zu 6/13 unbedingt, zu 7/13 bedingt) abzugeben, zumal im Falle einer daraufhin erteilten Einantwortung der Erbe den Gläubigern des Erblassers nicht einerseits beschränkt bis zu einer gewissen Quote der Aktiva und andererseits unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen haften könne. Insoweit sei die Zurückweisung der am 9.März 1993 aufgrund des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbserklärung zutreffend erfolgt.
Soweit jedoch in diesem Schriftsatz eine bedingte Erbserklärung aufgrund des Testamentes abgegeben worden sei, liege darin eine Ergänzung der ürsprünglichen Erbserklärung durch Berufung auf einen zweiten Erbsrechtstitel. Es sei aber nicht unzulässig, eine Erbserklärung zuerst aufgrund des Gesetzes und später aufgrund eines Testamentes abzugeben, weil § 806 ABGB nur den Widerruf einer Erbserklärung oder die Umwandlung einer unbedingten in eine bedingte verbiete, nicht aber die Umwandlung des Erbsrechtstitels (EvBl 1973/36 = NZ 1974, 13; EvBl 1955/144; JBl 1947, 154). So könne auch ein testamentarisch eingesetzter gesetzlicher Erbe, der mit angeblicher Ungültigkeit des Testamentes sich zuerst auf das Gesetz berufen habe, nachträglich eine auf das Testament gestützte Erbserklärung abgeben (SZ 23/148).Soweit jedoch in diesem Schriftsatz eine bedingte Erbserklärung aufgrund des Testamentes abgegeben worden sei, liege darin eine Ergänzung der ürsprünglichen Erbserklärung durch Berufung auf einen zweiten Erbsrechtstitel. Es sei aber nicht unzulässig, eine Erbserklärung zuerst aufgrund des Gesetzes und später aufgrund eines Testamentes abzugeben, weil Paragraph 806, ABGB nur den Widerruf einer Erbserklärung oder die Umwandlung einer unbedingten in eine bedingte verbiete, nicht aber die Umwandlung des Erbsrechtstitels (EvBl 1973/36 = NZ 1974, 13; EvBl 1955/144; JBl 1947, 154). So könne auch ein testamentarisch eingesetzter gesetzlicher Erbe, der mit angeblicher Ungültigkeit des Testamentes sich zuerst auf das Gesetz berufen habe, nachträglich eine auf das Testament gestützte Erbserklärung abgeben (SZ 23/148).
Da jede Erbserklärung neben einem bestimmten Berufungsgrund auch die Angabe enthalten müsse, ob sie unbedingt oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums abgegeben werde, sei zulässig, daß eine neuerliche, auf einen anderen Erbrechtstitel gestützte Erbserklärung unter dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums selbst dann abgegeben werde könne, wenn vorher eine andere Erbserklärung unbedingt abgegeben worden sei. Dabei erscheine es durchaus verständlich, wenn der Erbansprecher bei einer Berufung auf die testamentarische Erbfolge sich nicht die Rechtswohltat des Inventariums vorbehalte, zumal er gegebenenfalls als Alleinerbe eingesetzt sei und daher bei einer unbedingten Erbserklärung im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge allein und mit seinem gesamten Vermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Verlassenschaften zu haften hätte. Daraus folge, daß die mit Schriftsatz ON 37 abgegebene bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß aus dem Titel des Testamentes gemäß § 122 AußStrG zum Gericht anzunehmen sei.Da jede Erbserklärung neben einem bestimmten Berufungsgrund auch die Angabe enthalten müsse, ob sie unbedingt oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums abgegeben werde, sei zulässig, daß eine neuerliche, auf einen anderen Erbrechtstitel gestützte Erbserklärung unter dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums selbst dann abgegeben werde könne, wenn vorher eine andere Erbserklärung unbedingt abgegeben worden sei. Dabei erscheine es durchaus verständlich, wenn der Erbansprecher bei einer Berufung auf die testamentarische Erbfolge sich nicht die Rechtswohltat des Inventariums vorbehalte, zumal er gegebenenfalls als Alleinerbe eingesetzt sei und daher bei einer unbedingten Erbserklärung im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge allein und mit seinem gesamten Vermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Verlassenschaften zu haften hätte. Daraus folge, daß die mit Schriftsatz ON 37 abgegebene bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß aus dem Titel des Testamentes gemäß Paragraph 122, AußStrG zum Gericht anzunehmen sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob trotz früher abgegebener unbedingter Erbserklärung im Falle der Berufung auf einen neuen Erbrechtstitel bei der späteren Erbserklärung die Rechtswohltat des Inventariums vorbehalten werden könne, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht bekannt sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Rekurse sämtlicher erbserklärter Erben mit den Anträgen
a) des Peter R*****: auch die von ihm aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung ON 37 zu Gericht anzunehmen, allenfalls, die Erbserklärung aus dem Titel des Gesetzes zu 6/13 unbedingt und zu 7/13 bedingt anzunehmen; hilfsweise stellte er einen Aufhebungsantrag;
b) der anderen erbserklärten Erben, die von Peter R***** aufgrund des Testamentes zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Peter R***** ist nicht berechtigt, wohl aber der Revisionsrekurs der anderen erbserklärten Erben.