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Entscheidung 5 Ob 534/84×

Entscheidung 5 Ob 534/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob534/84

Entscheidungsdatum

03.04.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen Minderjährigen A***** infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 1984, GZ 44 R 3008/84-133, womit der Rekurs des Genannten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 5. Dezember 1983, GZ 3 P 166/83-129, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, nach Ergänzung des Verfahrens den Rekurs gesetzmäßig zu behandeln.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem in den Akten erliegenden Zustellnachweis wurde der Beschluss des Erstgerichts dem Rekurswerber am 8. 12. 1983 im Wege der Ersatzzustellung (Paragraph 16, ZustG) zugestellt. Dieser Tag ist ein gesetzlicher Feiertag. An diesem Tage durfte nach der Anordnung des Paragraph 100, Absatz eins, ZPO ohne Erlaubnis des Gerichts, die offenkundig nicht vorlag, die Zustellung des Beschlusses nicht erfolgen. Dieser Mangel - sollte er überhaupt vorliegen, denn es spricht die Wahrscheinlichkeit gegen die Zustellung an diesem Tage und eher für eine unrichtige Datierung des Zustellnachweises (durch wen immer) - konnte gemäß Paragraph 7, ZustG erst im Zeitpunkt des Empfangs des Schriftstücks durch den Rekurswerber geheilt werden. Er gibt in seinem Revisionsrekurs den 12. 12. 1983 als Übernahmetag an. Wie auch immer es sich zugetragen haben mag, die Zurückweisung des am 23. 12. 1983 zur Post gegebene (Paragraph 89, GOG) Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichts durch das Gericht zweiter Instanz beruht auf der Annahme eines Sachverhalts, der Bedenken gegen seine Gesetzmäßigkeit hervorrufen muss und deshalb jedenfalls einer amtswegigen Überprüfung bedarf. Aus diesem Grund ist der zulässige Revisionsrekurs des ehelichen Vaters der Minderjährigen auch berechtigt.

Textnummer

E114471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00534.840.0403.000

Im RIS seit

11.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JJT_19840403_OGH0002_0050OB00534_8400000_000