Entscheidungsgründe:
Die beklagten Parteien sind Miteigentümer des Hauses in Wien *****, in dem die klagende Partei Mieterin des Geschäftslokales top.Nr. 7-10 ist. Die erst- und zweitbeklagte Partei sind schlichte Miteigentümer, die anderen Beklagten sind Wohnungseigentümer.
Die klagende Partei begehrt - nach rechtskräftiger Feststellung der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges hiefür (ON 12) -
1.) die Feststellung, der "Betriebskostenschlüssel für ihr Bestandobjekt betrage 6,73 %", und
2.) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 2.990,68 als Differenz zwischen dem nach Gesetz und Vertrag von der klagenden Partei zu tragenden Betriebskostenanteil entsprechend dem Verhältnis der Fläche ihres Bestandobjektes zur Gesamtnutzfläche des Hauses (6,73 %) einerseits und den für Mai 1984 von den beklagten Parteien tatsächlich vorgeschriebenen und von der klagenden Partei bezahlten 16,44 % der Gesamtbetriebskosten des Hauses andererseits.
Die beklagten Parteien - soweit sie sich am Verfahren überhaupt beteiligten - wendeten im wesentlichen ein, der Betriebskostenanteil der klagenden Partei sei so zu errechnen, daß zunächst der auf die schlichten Miteigentümer entsprechend ihrer
Miteigentumsquote entfallende Teil der Gesamtbetriebskosten (= der
auf sie nach Miteigentumsrecht entfallende Teil der Aufwendungen =
66,47 %) zu ermitteln sei. Dieser Anteil sei sodann auf die nicht im Wohnungseigentum stehenden Objekte (zusammen 604,52 m2) im Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Objekte aufzuteilen. Derart entfielen auf das Bestandobjekt der klagenden Partei, bestehend aus 149,51 m2, 16,44 %.
Das Bestandobjekt der klagenden Partei unterliege nicht den Vorschriften des MRG, weil die unteren Geschoße (sogenanntes "Unterhaus"), worin das Bestandobjekt liege, seinerzeit ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel nach Kriegsbeschädigung wiederaufgebaut worden seien. Die darüberliegenden Geschoße, an deren Objekten Wohnungseigentum begründet worden sei, seien mit WWF-Mitteln wiederaufgebaut worden. Die im Mietvertrag vorgesehene Aufteilung der Betriebskosten nach dem damals geltenden Mietengesetz dürfe nicht so verstanden werden, daß jetzt die Bestimmungen des MRG für die klagende Partei gelten sollen, weil damals der Aufteilungsschlüssel zwischen den Wohnungseigentümern auch nach den vom Friedenszins 1914 abhängigen Miteigentumsanteilen erfolgt wäre, also nach demselben Maßstab, der nach dem Mietengesetz für einen Mieter galt (ON 6).
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren (Punkt 1.) und dem Leistungsbegehren gegen die 1. und 2. beklagte Partei (Punkt 2.) statt und wies das gegen die anderen beklagten Parteien gerichtete Leistungsbegehren ab (Punkt 3.). Es liege weder eine Neuerrichtung des ganzen Gebäudes noch derjenigen seiner Teile vor, in denen der Mietgegenstand gelegen sei, so daß jedenfalls die Vorschriften des § 17 MRG über die Aufteilung der Betriebskosten im Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Objekte zur Gesamtnutzfläche des Hauses maßgebend seien.Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren (Punkt 1.) und dem Leistungsbegehren gegen die 1. und 2. beklagte Partei (Punkt 2.) statt und wies das gegen die anderen beklagten Parteien gerichtete Leistungsbegehren ab (Punkt 3.). Es liege weder eine Neuerrichtung des ganzen Gebäudes noch derjenigen seiner Teile vor, in denen der Mietgegenstand gelegen sei, so daß jedenfalls die Vorschriften des Paragraph 17, MRG über die Aufteilung der Betriebskosten im Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Objekte zur Gesamtnutzfläche des Hauses maßgebend seien.
Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Gesamtnutzfläche des Hauses beträgt 2221,22 m2, die Nutzfläche der Mietobjekte der klagenden Partei 149,51 m2 (= 6,73 %). Die Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer an der Liegenschft ergeben zusammen 33,53 %, diejenigen der schlichten Miteigentümer, denen das sogenannte "Unterhaus" (604,52 m2) zur alleinigen Nutzung zukommt, 66,47 %.
Die von der klagenden Partei im Jahre 1953 gemieteten Räume liegen im Keller, Parterre und Mezzanin des Hauses, das ab der Decke des 1. Stockes im Jahre 1953 nach Kriegsbeschädigung neu errichtet und im Jahre 1959 abermals aufgestockt wurde.
In Punkt 2 der Anlage zum Mietvertrag wurde folgendes vereinbart:
"Der Mietzins wird derart festgelegt, daß für die Dauer von 15 Jahren vom Beginn des Bestandverhältnisses an der Mieter die Hälfte des sich jeweils nach dem Mietengesetz ergebenden Mietzinses, zuzüglich der auflaufenden Betriebskosten, öffentlichen Abgaben, Reinigungsgeld und etwaigen Zuschlägen für besondere Leistungen oder Aufwendungen zu bezahlen hat, wie sie der Mieter eines Lokales, das den Mietzinsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegt, neben dem Hauptmietzins leisten muß. ...
Nach Ablauf von 15 Jahren vom Mietbeginn an gerechnet, sind die Vermieter oder deren Rechtsnachfolger berechtigt, einen Mietzins zu verlangen, wie er für derartige Objekte in neu gebauten Häusern ortsüblich sein wird."
Für Mai 1984 wurden der klagenden Partei von den 1. und 2. beklagten Parteien S 4.603,20 an Betriebskosten, ds 16,44 % der Gesamtbetriebskosten des Hauses, vorgeschrieben (und von der klagenden Partei bezahlt). Diese Vorschreibung beruhte auf der Überlegung, daß auf die schlichten Miteigentümer 66,47 % der Gesamtbetriebskosten entfielen (entsprechend ihrem Miteigentumsanteil), die auf die von den schlichten Miteigentümern nutzbaren Objekte entsprechend der Nutzflächen derselben aufzuteilen seien. Dies ergebe den auf die klagende Partei entfallenden Anteil von 0,6647 % : 604,52 x 149,51 = 16,44 %.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO idF der ZVN 1983). Darauf, ob das Gebäude nach einem Kriegsschaden ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zumindest in seinen das Bestandobjekt der klagenden Partei betreffenden Teilen neu errichtet worden sei, komme es nicht an, weil nach dem Mietvertrag selbst für den Fall, daß das Bestandobjekt nicht dem Mietengesetz - und nunmehr dem Mietrechtsgesetz - unterliege, die Aufteilung der Betriebskosten nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen habe.Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in der Fassung der ZVN 1983). Darauf, ob das Gebäude nach einem Kriegsschaden ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zumindest in seinen das Bestandobjekt der klagenden Partei betreffenden Teilen neu errichtet worden sei, komme es nicht an, weil nach dem Mietvertrag selbst für den Fall, daß das Bestandobjekt nicht dem Mietengesetz - und nunmehr dem Mietrechtsgesetz - unterliege, die Aufteilung der Betriebskosten nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der vom Rechtsanwalt Dr.Paul Appiano vertretenen Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in klageabweisendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.