Entscheidungsgründe:
Der Mann (geboren am 22. 11. 1939 in E***** am O*****) und die Frau (geboren am 11. 4. 1942 in K*****) haben am 4. 2. 1967 die Ehe geschlossen. Dieser Ehe entstammen die am 4. 6. 1968 geborene Tochter Christa und der am 18. 6. 1970 geborene Sohn Joachim.
Beide Teile begehren nun die Scheidung der Ehe mit dem wechselseitigen Vorwurf schwerer Eheverfehlungen: die Ehefrau als Klägerin und der Ehemann als Widerkläger mit dem Antrag, der Frau das überwiegende Verschulden zuzuweisen.
Die Frau wirft dem Mann im Wesentlichen Trunksucht und wiederholte körperliche Misshandlungen und grobe Beschimpfungen vor.
Der Mann bestreitet, Alkoholiker zu sein, und behauptet, die Frau habe ihn bei Streitigkeiten mehrmals körperlich angegriffen (Werfen eines Messers, der Salatschüssel bzw von Tellern) und grob beschimpft, sie habe ihn auch wiederholt aus der Ehewohnung gewiesen, sich nicht um ihn gekümmert, die Pflege seiner Kleider vernachlässigt und ihn im Sommer 1982 nicht unverzüglich von einer Verletzung des Sohnes Joachim benachrichtigt.
Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden beider Eheleute aus und lastete dem Ehemann das überwiegende Verschulden an.Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden beider Eheleute aus und lastete dem Ehemann das überwiegende Verschulden an.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Vorinstanzen legten ihren Urteilen im Wesentlichen folgende Sachverhaltsannahme zugrunde:
Der Mann begann bald nach der Eheschließung, sich zunehmend dem Alkohol zuzuwenden. Anfangs empfand die Frau dies nicht störend. Zur Zeit der Schwangerschaft der Frau mit dem ersten Kind verstärkte sich der Alkoholismus des Mannes. Von dieser Zeit an kam der Mann wöchentlich einmal, gelegentlich auch zwei- bis dreimal angeheitert nach Hause. Hauptsächlich trank er am Wochenende und kam dann manchmal erst am Sonntag in der Früh betrunken heim. Mit der Schwangerschaft der Frau zum zweiten Kind und mit dessen Geburt nahm die Häufigkeit des Trinkens des Mannes zu. Die Frau, die prinzipiell dem Alkoholgenuss abgeneigt ist, begann, dem Mann zunehmend Vorwürfe wegen seines Lasters zu machen. Im Februar des Jahres 1976 kam es zu einer Auseinandersetzung, weil die Frau den Mann wieder als alkoholisiert betrachtete und ihm deshalb Vorwürfe machte. Im Zuge der folgenden Auseinandersetzung versetzte ihr der Mann Schläge und stieß sie mehrmals ins Bett: die Frau erlitt dabei Blutunterlaufungen im Bereich beider Unterschenkel und an beiden Armen. Der Mann wurde wegen dieser Misshandlungen strafgerichtlich verurteilt. Später hat der Mann der Frau auch bei Streitigkeiten Ohrfeigen versetzt. Andere Misshandlungen größeren Ausmaßes sind nicht vorgekommen, doch beschimpfte der Mann die Frau bei Streitigkeiten mit Ausdrücken wie „Null, Sonderschülerin, Hure, Trampel, Luder und Mamlass“; auch die Frau hat ihrerseits den Mann im Streit beschimpft. Etwa zur Jahreswende 1978/79 nahm der Mann den Beruf eines Reisekaufmannes an und kam regelmäßig nur zum Wochenende nach Hause. Häufig kehrte er dabei, bevor er sch in die Ehewohnung begab, zuerst in einem Gasthaus ein und trank dort zwei bis drei „Mischungen“ oder Biere. Wiederholt wurde er von seinem Sohn Joachim – teils aus eigenem Antrieb, teils über Ersuchen der Ehefrau – in Gasthäusern gesucht. Auch dies führte wiederholt zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten. Dabei kam es vor, dass der Mann, um dem Streit auszuweichen, das Schlafzimmer verließ und sich in die Küche begab; die Frau folgte ihm jedoch nach und setzte den Streit fort. Deshalb verließ der Mann manchmal sogar die Ehewohnung und ging dann in seine Werkstätte (er war früher Schuster), in der er sich eine Schlafstätte eingerichtet hatte, oder wieder in ein Gasthaus. Die Frau hat ihn aber auch gelegentlich von Streitigkeiten aus der Ehewohnung gewiesen. Im Jänner des Jahres 1980 fand wieder eine Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten statt, bei der die Frau vom Mann geohrfeigt wurde, ihrerseits aber ihn im Gesicht kratzte. Im Anschluss daran zog der Mann aus der Ehewohnung fort. Im Juli desselben Jahres versöhnten sich die Eheleute, verziehen einander ihr bisheriges Fehlverhalten und fassten den Beschluss, ein neues Leben zu beginnen; zum Zeichen der Versöhnung verkehrten sie auch geschlechtlich miteinander. Im Herbst dieses Jahres begann aber der Mann wieder zu trinken und es begannen von neuem Spannungen zwischen den Eheleuten. An einem Abend zu dieser Zeit rief der Mann die Frau aus Innsbruck an, kündigte für 2 Uhr früh seine Rückkehr mit dem Auto an und bat, sie möge ihm zu seiner Ankunft warmes Essen bereithalten. Die Frau versprach ihm dies. Als der Mann heimkam, war kein Essen vorbereitet und die Frau sagte ihm, er soll sich seinen Dreck selber machen. Daraufhin ging der Mann in ein Gasthaus, aß und trank dort und kam gegen 4 Uhr früh heim. Bei Tag kam es dann zum Streit zwischen den Eheleuten und die Frau setzte dem Mann den Reisekoffer und seine Reisebekleidung vor die Wohnungstür. Etwa 14 Tage danach stritten die Eheleute bei der Rückkehr des Mannes von einer beruflichen Reise erneut. Die Frau warf dem Mann vor, dass er erst gegen 6 Uhr früh angetrunken nach hause gekommen ist, und der Mann entgegnete ihr, sie müsse froh sein, wenn er überhaupt komme. Am Abend desselben Tages verließ der Mann die Ehewohnung und kehrte seither nicht wieder dorthin zurück.
Im Herbst des Jahres 1980 unterzog sich die Frau einer Operation, ohne vorher dem Mann davon Nachricht zu geben. Als er von seinen Kindern davon Kenntnis erlangt hatte, wollte er die Frau im Krankenhaus besuchen, doch sie ließ ihm sagen, dass sie seinen Besuch nicht wünsche. Im Sommer desselben Jahres erlitt der Sohn Joachim einen Ellbogenbruch. Die Frau versuchte, dem Mann davon Mitteilung zu machen, sie konnte ihn aber nicht erreichen.
Beide Vorinstanzen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass beide Teile durch ihr ehewidriges Verhalten die Ehe schuldhaft derart zerrüttet haben, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann (§ 49 EheG), dass aber das überwiegende Verschulden dem Mann anzulasten sei, weil er durch seinen Alkoholismus den Grundstein für alle ehelichen Zwistigkeiten gelegt und dadurch die Vorwürfe seiner Ehefrau und die darauf folgenden Streitigkeiten heraufbeschworen habe; auch nach der Versöhnung im Jahre 1980 setzte der Ehemann seinen Alkoholismus fort und veranlasste dadurch abermals Streitigkeiten mit seiner Frau, die letztlich die unheilbare Zerrüttung der Ehe bewirkten. Er habe damit den entscheidenden Beitrag zur Zerstörung der ehelichen Gemeinschaft geleistet.Beide Vorinstanzen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass beide Teile durch ihr ehewidriges Verhalten die Ehe schuldhaft derart zerrüttet haben, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann (Paragraph 49, EheG), dass aber das überwiegende Verschulden dem Mann anzulasten sei, weil er durch seinen Alkoholismus den Grundstein für alle ehelichen Zwistigkeiten gelegt und dadurch die Vorwürfe seiner Ehefrau und die darauf folgenden Streitigkeiten heraufbeschworen habe; auch nach der Versöhnung im Jahre 1980 setzte der Ehemann seinen Alkoholismus fort und veranlasste dadurch abermals Streitigkeiten mit seiner Frau, die letztlich die unheilbare Zerrüttung der Ehe bewirkten. Er habe damit den entscheidenden Beitrag zur Zerstörung der ehelichen Gemeinschaft geleistet.
Der Ehemann bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Er wendet sich dagegen, dass ihm das überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung zugewiesen wurde, und will, dass dieser Ausspruch die Frau treffen möge. Er stellt den Hauptantrag, das angefochtene Urteil diesbezüglich aufzuheben und die Rechtssache in eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen; er begehrt hilfsweise, die Entscheidung dahin abzuändern, dass der Frau das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zugemessen wird.
Die Frau beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.