Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor
(§ 510 Abs 3 ZPO), weil einerseits dem nach Konkurseröffnung (§ 2 Abs 1 KO) verfaßten Schreiben der beklagten Partei an die Gemeinschuldnerin vom 26. April 1984 eine Aufrechnungserklärung (= "....hiemit unsere Konten gegenseitig ausgeglichen erscheinen.") zu entnehmen ist, diese Aufrechung aber auch später noch ausdrücklich erklärt wurde und davon auch der Kläger ausgeht, wenn er die Aufrechnung als unzulässig bezeichnet und anficht. Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.(Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil einerseits dem nach Konkurseröffnung (Paragraph 2, Absatz eins, KO) verfaßten Schreiben der beklagten Partei an die Gemeinschuldnerin vom 26. April 1984 eine Aufrechnungserklärung (= "....hiemit unsere Konten gegenseitig ausgeglichen erscheinen.") zu entnehmen ist, diese Aufrechung aber auch später noch ausdrücklich erklärt wurde und davon auch der Kläger ausgeht, wenn er die Aufrechnung als unzulässig bezeichnet und anficht. Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Verfehlt ist nämlich die Rechtsansicht des Klägers, die Aufrechnung verstoße gegen das Aufrechnungsverbot nach § 20 KO, weil die beklagte Partei das die Aufrechnungslage schaffende Warenbezugsgeschäft vom 20. April 1984 in Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der S*** Schuhfabrik abgeschlossen hat. Dieser Umstand könnte, wenn sonst alle für eine Konkursanfechtung erforderlichen Voraussetzungen gegeben wären, zur Anfechtbarkeit des Kaufgeschäftes vom 20. April 1984 berechtigen und damit der Aufrechnung die Grundlage entziehen. Der Kläger hat sich aber dazu entschlossen, die Wirksamkeit des Kaufgeschäftes seiner mit dem Hauptbegehren verfolgten Kaufpreisforderung zugrunde zu legen und gerade dieses Geschäft nicht angefochten, das die beklagte Partei in der Absicht geschlossen haben mag, sich Deckung für ihre durch die anstehende Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihrer Abnehmerin gefährdeten nur durch Vorbehaltseigentum gesicherten fälligen Forderungen zu verschaffen. Die Klage kann auch nicht in dem Sinne umgedeutet werden, daß mit dem Eventualbegehren eine das zur Herstellung der Aufrechnungslage erst führende Kaufgeschäft vom 20. April 1984 erfassende Anfechtung in der Frist des § 43 Abs 2 KO geltend gemacht wurde. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß sich die Anfechtung nicht gegen das Kaufgeschäft, mit dem die S*** Schuhfabrik der beklagten Partei 1.500 Paar Schuhe um S 587.190,-- verkauft hat, richtet sondern nur gegen die vorgenommene Aufrechnung mit früher zu einem Zeitpunkt erworbenen Gegenforderungen, als die beklagte Partei von der Zahlungsunfähigkeit der S*** Schuhfabrik weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte (§ 20 Abs 1 KO). Die Aufrechnung würde dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers (beklagte Partei) oder des Gemeinschuldners (S*** Schuhfabrik) zur Zeit der Konkurseröffnung noch betagt war (§ 19 Abs 2 KO), so daß auch die Fälligkeit der gegenseitigen Forderungen beider Teile nicht entscheidend ist. Die Aufrechnung wäre nach § 20 Abs 1 KO nur unzulässig, wenn die beklagte Partei erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden wäre, die Forderung gegen die Gemeinschuldnerin erst nach der Konkurseröffnung erworben hätte oder zur Zeit des Erwerbes ihrer Forderung im März 1984 von der Zahlungsunfähigkeit der S*** Schuhfabrik Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.Verfehlt ist nämlich die Rechtsansicht des Klägers, die Aufrechnung verstoße gegen das Aufrechnungsverbot nach Paragraph 20, KO, weil die beklagte Partei das die Aufrechnungslage schaffende Warenbezugsgeschäft vom 20. April 1984 in Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der S*** Schuhfabrik abgeschlossen hat. Dieser Umstand könnte, wenn sonst alle für eine Konkursanfechtung erforderlichen Voraussetzungen gegeben wären, zur Anfechtbarkeit des Kaufgeschäftes vom 20. April 1984 berechtigen und damit der Aufrechnung die Grundlage entziehen. Der Kläger hat sich aber dazu entschlossen, die Wirksamkeit des Kaufgeschäftes seiner mit dem Hauptbegehren verfolgten Kaufpreisforderung zugrunde zu legen und gerade dieses Geschäft nicht angefochten, das die beklagte Partei in der Absicht geschlossen haben mag, sich Deckung für ihre durch die anstehende Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihrer Abnehmerin gefährdeten nur durch Vorbehaltseigentum gesicherten fälligen Forderungen zu verschaffen. Die Klage kann auch nicht in dem Sinne umgedeutet werden, daß mit dem Eventualbegehren eine das zur Herstellung der Aufrechnungslage erst führende Kaufgeschäft vom 20. April 1984 erfassende Anfechtung in der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO geltend gemacht wurde. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß sich die Anfechtung nicht gegen das Kaufgeschäft, mit dem die S*** Schuhfabrik der beklagten Partei 1.500 Paar Schuhe um S 587.190,-- verkauft hat, richtet sondern nur gegen die vorgenommene Aufrechnung mit früher zu einem Zeitpunkt erworbenen Gegenforderungen, als die beklagte Partei von der Zahlungsunfähigkeit der S*** Schuhfabrik weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte (Paragraph 20, Absatz eins, KO). Die Aufrechnung würde dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers (beklagte Partei) oder des Gemeinschuldners (S*** Schuhfabrik) zur Zeit der Konkurseröffnung noch betagt war (Paragraph 19, Absatz 2, KO), so daß auch die Fälligkeit der gegenseitigen Forderungen beider Teile nicht entscheidend ist. Die Aufrechnung wäre nach Paragraph 20, Absatz eins, KO nur unzulässig, wenn die beklagte Partei erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden wäre, die Forderung gegen die Gemeinschuldnerin erst nach der Konkurseröffnung erworben hätte oder zur Zeit des Erwerbes ihrer Forderung im März 1984 von der Zahlungsunfähigkeit der S*** Schuhfabrik Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
Damit ist an sich die Kaufpreisforderung der S*** Schuhfabrik mit dem Teilbetrag der aufrechenbaren Gegenforderungen von S 557.582,-- erloschen und zwar selbst dann, wenn die Aufrechnung erst während des Konkurses erfolgte, weil sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zulässig gewesen wäre (Bartsch-Heil, Grundriß des Ausgleichs- und Konkursrechtes4 Rz 225 und Rz 85). Es kommt daher nicht darauf an, ob die für den Vollzug der Aufrechnung nach herrschender Ansicht erforderliche Geltendmachung der Aufrechnung durch Erklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 11 und 12 zu § 1438 mwH) schon im Schreiben vom 26. April 1984 - auch dies wäre nach der auf den Beginn des Tages zurückbezogenen Wirkung der Konkurseröffnung schon während des Konkurses gewesen - enthalten war oder erst nachgetragen wurde. An einer Aufrechnungserklärung fehlt es nicht. Die angefochtene Abweisung des Hauptbegehrens mit dem Teilbetrag von S 557.582,-- sA erfolgte zu Recht.Damit ist an sich die Kaufpreisforderung der S*** Schuhfabrik mit dem Teilbetrag der aufrechenbaren Gegenforderungen von S 557.582,-- erloschen und zwar selbst dann, wenn die Aufrechnung erst während des Konkurses erfolgte, weil sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zulässig gewesen wäre (Bartsch-Heil, Grundriß des Ausgleichs- und Konkursrechtes4 Rz 225 und Rz 85). Es kommt daher nicht darauf an, ob die für den Vollzug der Aufrechnung nach herrschender Ansicht erforderliche Geltendmachung der Aufrechnung durch Erklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 11 und 12 zu Paragraph 1438, mwH) schon im Schreiben vom 26. April 1984 - auch dies wäre nach der auf den Beginn des Tages zurückbezogenen Wirkung der Konkurseröffnung schon während des Konkurses gewesen - enthalten war oder erst nachgetragen wurde. An einer Aufrechnungserklärung fehlt es nicht. Die angefochtene Abweisung des Hauptbegehrens mit dem Teilbetrag von S 557.582,-- sA erfolgte zu Recht.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei hatte das Berufungsgericht sich sehr wohl infolge der nach dem Inhalt der Berufungsschrift des Klägers geltend gemachten Unvollständigkeit der Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob die zulässige und wirksame Kompensation im Wege der Konkursanfechtung beseitigt werden kann.
Eine an sich im Konkurs zulässige Aufrechnung kann wohl immer noch wegen Begünstigung angefochten werden (Bartsch-Pollak3 I 114; Petschek-Reimer-Schiemer 487; Wegan, Insolvenzrecht, 36; Koziol, JBl 1982, 384; SZ 8/329; SZ 40/35; EvBl 1984/64; JBl 1985, 494 ua), wenn der Konkursgläubiger die Herbeiführung einer Aufrechnungslage durch ein nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners geschlossenes Geschäft zu vertreten und inkongruente Deckung erlangt hat (SZ 40/35). Anfechtbar ist dann aber nicht der zulässige Vollzug der Aufrechnung sondern das Rechtsgeschäft, das die Gelegenheit zur Aufrechnung herbeigeführt hat, wenn sonst die Voraussetzungen nach den §§ 27 ff KO gegeben sind. Zwar meint König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 354, daß nicht nur die Herbeiführung der nach den §§ 19 ff KO zulässigen Aufrechenbarkeit als solche anfechtbar ist, etwa dann, wenn der Gläubiger bei seinem Schuldner Waren kauft, um den Kaufpreis mit seiner Forderung zu verrechnen (König, aaO Rz 353; SZ 8/329), sondern auch die einseitige Aufrechnung selbst und daß bei erfolgreicher Anfechtung und Unwirksamerklärung der Aufrechnung eine neuerliche Aufrechnung ausgeschlossen würde. Er wendet sich damit gegen die Rechtsprechung dieses Senates, daß die Gläubigerbenachteiligung nicht in der Aufrechnung allein sondern in dem Kaufvertrag und der dadurch geschaffenen Aufrechnungslage liegt, wenn ein Gläubiger des späteren Gemeinschuldners sich dadurch Befriedigung seiner Forderung verschafft, daß er von ihm Ware kauft und mit seiner Forderung gegen die Kaufpreisforderung aufrechnet. Anfechtbar ist dann nur der Gesamtvorgang (SZ 54/39 und ihr folgend EvBl 1982/46, aA König, aaO 190 FN 13). Zuletzt hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1988 zu 8 Ob 646/87 (vgl. Rechtssatz in NRSp 1988/242) eingehend mit der Frage auseinandergesetzt und ist in Ablehnung der Rechtsmeinung von König der bisherigen Rechtsprechung gefolgt, deren Standpunkt auch in der Lehre vertreten wird (Bartsch-Pollak I 114; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 47; vgl auch Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 76; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 328). Wenn nach den §§ 19 und 20 KO die Möglichkeit geschaffen werde, daß ein Gläubiger des Gemeinschuldners auch noch im Konkurs aufrechnet, damit er nicht die eigene Leistung voll erbringen muß, mit seiner Forderung aber auf die Konkursquote verwiesen werde, sei nicht ersichtlich, worin eine als allgemeine Anfechtungsvoraussetzung erforderliche Gläubigerbenachteiligung darin liege, daß die Aufrechnung erklärt werde.Eine an sich im Konkurs zulässige Aufrechnung kann wohl immer noch wegen Begünstigung angefochten werden (Bartsch-Pollak3 römisch eins 114; Petschek-Reimer-Schiemer 487; Wegan, Insolvenzrecht, 36; Koziol, JBl 1982, 384; SZ 8/329; SZ 40/35; EvBl 1984/64; JBl 1985, 494 ua), wenn der Konkursgläubiger die Herbeiführung einer Aufrechnungslage durch ein nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners geschlossenes Geschäft zu vertreten und inkongruente Deckung erlangt hat (SZ 40/35). Anfechtbar ist dann aber nicht der zulässige Vollzug der Aufrechnung sondern das Rechtsgeschäft, das die Gelegenheit zur Aufrechnung herbeigeführt hat, wenn sonst die Voraussetzungen nach den Paragraphen 27, ff KO gegeben sind. Zwar meint König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 354, daß nicht nur die Herbeiführung der nach den Paragraphen 19, ff KO zulässigen Aufrechenbarkeit als solche anfechtbar ist, etwa dann, wenn der Gläubiger bei seinem Schuldner Waren kauft, um den Kaufpreis mit seiner Forderung zu verrechnen (König, aaO Rz 353; SZ 8/329), sondern auch die einseitige Aufrechnung selbst und daß bei erfolgreicher Anfechtung und Unwirksamerklärung der Aufrechnung eine neuerliche Aufrechnung ausgeschlossen würde. Er wendet sich damit gegen die Rechtsprechung dieses Senates, daß die Gläubigerbenachteiligung nicht in der Aufrechnung allein sondern in dem Kaufvertrag und der dadurch geschaffenen Aufrechnungslage liegt, wenn ein Gläubiger des späteren Gemeinschuldners sich dadurch Befriedigung seiner Forderung verschafft, daß er von ihm Ware kauft und mit seiner Forderung gegen die Kaufpreisforderung aufrechnet. Anfechtbar ist dann nur der Gesamtvorgang (SZ 54/39 und ihr folgend EvBl 1982/46, aA König, aaO 190 FN 13). Zuletzt hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1988 zu 8 Ob 646/87 vergleiche Rechtssatz in NRSp 1988/242) eingehend mit der Frage auseinandergesetzt und ist in Ablehnung der Rechtsmeinung von König der bisherigen Rechtsprechung gefolgt, deren Standpunkt auch in der Lehre vertreten wird (Bartsch-Pollak römisch eins 114; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2 47; vergleiche auch Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 76; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 328). Wenn nach den Paragraphen 19 und 20 KO die Möglichkeit geschaffen werde, daß ein Gläubiger des Gemeinschuldners auch noch im Konkurs aufrechnet, damit er nicht die eigene Leistung voll erbringen muß, mit seiner Forderung aber auf die Konkursquote verwiesen werde, sei nicht ersichtlich, worin eine als allgemeine Anfechtungsvoraussetzung erforderliche Gläubigerbenachteiligung darin liege, daß die Aufrechnung erklärt werde.
An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, davon abzugehen, daß der Vollzug einer nach den §§ 19 und 20 KO zulässigen Aufrechnung für sich allein nicht anfechtbar ist, sondern daß die allenfalls anfechtbare Rechtshandlung im Gesamtvorgang liegt, durch Abschluß eines Kaufvertrages die Aufrechnungslage zu schaffen und dann aufzurechnen (SZ 54/39 mwH). Nur so wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Konkursgläubiger an der Anfechtung aber auch des Anfechtungsgegners hergestellt, denn es ist denkbar, daß er das Kaufgeschäft zu ihm nachteiligen Bedingungen nur in der Erwartung geschlossen hat, sich Deckung für seine durch die Insolvenz seines Schuldners gefährdete Forderung zu verschaffen. Der Kläger hält auch in seiner Revision daran fest, daß er nur die Aufrechnung anfechten wollte, den Kaufvertrag aber für wirksam hält und ihn bestehen lassen will.An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Die Revisionsausführungen geben keinen Anlaß, davon abzugehen, daß der Vollzug einer nach den Paragraphen 19 und 20 KO zulässigen Aufrechnung für sich allein nicht anfechtbar ist, sondern daß die allenfalls anfechtbare Rechtshandlung im Gesamtvorgang liegt, durch Abschluß eines Kaufvertrages die Aufrechnungslage zu schaffen und dann aufzurechnen (SZ 54/39 mwH). Nur so wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Konkursgläubiger an der Anfechtung aber auch des Anfechtungsgegners hergestellt, denn es ist denkbar, daß er das Kaufgeschäft zu ihm nachteiligen Bedingungen nur in der Erwartung geschlossen hat, sich Deckung für seine durch die Insolvenz seines Schuldners gefährdete Forderung zu verschaffen. Der Kläger hält auch in seiner Revision daran fest, daß er nur die Aufrechnung anfechten wollte, den Kaufvertrag aber für wirksam hält und ihn bestehen lassen will.
Damit muß der Kläger aber mit seiner Anfechtung nur der Aufrechnung allein scheitern und auch mit seinem Eventualbegehren unterliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.