Der Rekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 27 Abs 1 ZPO), kann gemäß § 29 Abs 1 ZPO jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert S 30.000,-- übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht). Unter Streitwert ist dann, wenn der Streitgegenstand, das heißt hier die eingeklagte Forderung, in einem Geldbetrag besteht, dieser zu verstehen (siehe Fasching, Lehrbuch2 Rz 259 ff). Die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm über den Streitwert, die im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitskatalog getroffen werden, gehen davon aus, daß es auf den jeweils eingeklagten Einzelanspruch ankommt. Dies folgt daraus, daß im § 55 Abs 1 JN die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche nur unter den dort genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat, nicht aber in allen anderen Fällen, in denen auch die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage zulässig ist (siehe § 227 ZPO). Die in § 55 Abs 4 JN (damalige Fassung; jetzt § 55 Abs 5 JN) vorgesehene Maßgeblichkeit der Zusammenrechnungsvorschriften auch für die Besetzung des Gerichtes, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe bedeutet nichts anderes, als daß im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 JN der so ermittelte Streitwert (= Summe der Einzelansprüche) auch für die dort genannten Bereiche maßgebend ist. Es kann in dieser Rechtssache dahingestellt bleiben, ob im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusammenrechnung der so ermittelte Streitwert auch für die Beurteilung des relativen Anwaltszwanges nach § 29 Abs 1 JN maßgebend wäre. In der hier zu beurteilenden Rechtssache ist nämlich mangels Vorliegens der in § 55 JN normierten Voraussetzungen überhaupt nicht zusammenzurechnen. Es bleibt daher - und zwar auch für den Bereich der relativen Anwaltspflicht - bei der allgemeinen Regel, daß unter Streitwert jeweils der auf den Einzelanspruch entfallende Geldbetrag oder Geldeswert maßgebend ist. Dies ist auch systemkonform, weil die Geltendmachung mehrerer nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehenden Ansprüche in einer Klage nichts anderes bedeutet als die vom Kläger auf Grund der ihm erteilten gesetzlichen Ermächtigung vorgenommene Verbindung des Prozesses über diese mehreren einzelnen Ansprüche, wie sie bei getrennter Klageführung nach § 187 ZPO durch Gerichtsbeschluß erfolgen kann. Auch im letztgenannten Fall würde dies für den im Bereich der Jurisdiktionsnorm und der Zivilprozeßordnung gebrauchten Streitwertbegriff zu keiner Änderung führen. Das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtstarifsgesetz hingegen sehen hiefür eigene Zusammenrechnungsvorschriften vor.Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht zwingend vorgeschrieben ist (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO), kann gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ZPO jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert S 30.000,-- übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht). Unter Streitwert ist dann, wenn der Streitgegenstand, das heißt hier die eingeklagte Forderung, in einem Geldbetrag besteht, dieser zu verstehen (siehe Fasching, Lehrbuch2 Rz 259 ff). Die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm über den Streitwert, die im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitskatalog getroffen werden, gehen davon aus, daß es auf den jeweils eingeklagten Einzelanspruch ankommt. Dies folgt daraus, daß im Paragraph 55, Absatz eins, JN die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche nur unter den dort genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat, nicht aber in allen anderen Fällen, in denen auch die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage zulässig ist (siehe Paragraph 227, ZPO). Die in Paragraph 55, Absatz 4, JN (damalige Fassung; jetzt Paragraph 55, Absatz 5, JN) vorgesehene Maßgeblichkeit der Zusammenrechnungsvorschriften auch für die Besetzung des Gerichtes, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe bedeutet nichts anderes, als daß im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusammenrechnung nach Paragraph 55, Absatz eins, JN der so ermittelte Streitwert (= Summe der Einzelansprüche) auch für die dort genannten Bereiche maßgebend ist. Es kann in dieser Rechtssache dahingestellt bleiben, ob im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusammenrechnung der so ermittelte Streitwert auch für die Beurteilung des relativen Anwaltszwanges nach Paragraph 29, Absatz eins, JN maßgebend wäre. In der hier zu beurteilenden Rechtssache ist nämlich mangels Vorliegens der in Paragraph 55, JN normierten Voraussetzungen überhaupt nicht zusammenzurechnen. Es bleibt daher - und zwar auch für den Bereich der relativen Anwaltspflicht - bei der allgemeinen Regel, daß unter Streitwert jeweils der auf den Einzelanspruch entfallende Geldbetrag oder Geldeswert maßgebend ist. Dies ist auch systemkonform, weil die Geltendmachung mehrerer nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehenden Ansprüche in einer Klage nichts anderes bedeutet als die vom Kläger auf Grund der ihm erteilten gesetzlichen Ermächtigung vorgenommene Verbindung des Prozesses über diese mehreren einzelnen Ansprüche, wie sie bei getrennter Klageführung nach Paragraph 187, ZPO durch Gerichtsbeschluß erfolgen kann. Auch im letztgenannten Fall würde dies für den im Bereich der Jurisdiktionsnorm und der Zivilprozeßordnung gebrauchten Streitwertbegriff zu keiner Änderung führen. Das Gerichtsgebührengesetz und das Rechtstarifsgesetz hingegen sehen hiefür eigene Zusammenrechnungsvorschriften vor.
Die in der Lehre (Fasching, Lehrbuch2 Rz 442) vertretene Ansicht, mehrere Ansprüche seien bei Beurteilung der relativen Anwaltspflicht immer zusammenzurechnen, weil sich das aus der Nichterwähnung in § 55 Abs 4 JN und den gleichen Erwägungen wie für das Mahnverfahren ergäbe, folgt der Oberste Gerichtshof aus den vorhin dargestellten Gründen nicht.Die in der Lehre (Fasching, Lehrbuch2 Rz 442) vertretene Ansicht, mehrere Ansprüche seien bei Beurteilung der relativen Anwaltspflicht immer zusammenzurechnen, weil sich das aus der Nichterwähnung in Paragraph 55, Absatz 4, JN und den gleichen Erwägungen wie für das Mahnverfahren ergäbe, folgt der Oberste Gerichtshof aus den vorhin dargestellten Gründen nicht.
Richtigerweise hätte daher das Erstgericht die Ehegattin des Beklagten, die für diesen bei der ersten Tagsatzung einschritt, nach § 38 ZPO vorläufig zulassen müssen. Da es dies - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - unterließ, entzog es den Beklagten durch ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln und verwirklichte dadurch den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Daran ändert auch der in der Rekursbeantwortung vertretene Standpunkt der Klägerin nichts, die Ehegattin des Beklagten hätte nicht einmal andeutungsweise Erklärungen in Richtung einer Bestreitung des Klagevorbringens abgegeben, weil die erste Tagsatzung für ein Sachvorbringen gar nicht vorgesehen ist. Zu einer anderen Antragstellung, z.B. auf Anordnung einer mündlichen Streitverhandlung, wurde sie vom Gericht nicht zugelassen. Aus diesem Grund wurde auch nur ein Urteilsvermerk über das über Antrag der Klägerin erlassene Versäumungsurteil verfaßt, nicht aber ein Protokoll über die erste Tagsatzung. Der Ablauf der ersten Tagsatzung wurde erst durch den Bericht des Erstgerichtes (ON 11) aktenkundig gemacht. Durch diese öffentliche Urkunde ist - entgegen der in der Rekursbeantwortung vertretenen Rechtsansicht - der gemäß § 292 Abs 2 ZPO zulässige Gegenbeweis (Fasching, Lehrbuch2 Rz 633) gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des ein Protokoll über die erste Tagsatzung ersetzenden Urteilsvermerkes ON 6 erbracht. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.Richtigerweise hätte daher das Erstgericht die Ehegattin des Beklagten, die für diesen bei der ersten Tagsatzung einschritt, nach Paragraph 38, ZPO vorläufig zulassen müssen. Da es dies - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - unterließ, entzog es den Beklagten durch ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln und verwirklichte dadurch den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Daran ändert auch der in der Rekursbeantwortung vertretene Standpunkt der Klägerin nichts, die Ehegattin des Beklagten hätte nicht einmal andeutungsweise Erklärungen in Richtung einer Bestreitung des Klagevorbringens abgegeben, weil die erste Tagsatzung für ein Sachvorbringen gar nicht vorgesehen ist. Zu einer anderen Antragstellung, z.B. auf Anordnung einer mündlichen Streitverhandlung, wurde sie vom Gericht nicht zugelassen. Aus diesem Grund wurde auch nur ein Urteilsvermerk über das über Antrag der Klägerin erlassene Versäumungsurteil verfaßt, nicht aber ein Protokoll über die erste Tagsatzung. Der Ablauf der ersten Tagsatzung wurde erst durch den Bericht des Erstgerichtes (ON 11) aktenkundig gemacht. Durch diese öffentliche Urkunde ist - entgegen der in der Rekursbeantwortung vertretenen Rechtsansicht - der gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässige Gegenbeweis (Fasching, Lehrbuch2 Rz 633) gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des ein Protokoll über die erste Tagsatzung ersetzenden Urteilsvermerkes ON 6 erbracht. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.