Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Insoweit die Rechtsmittelwerber eine "Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens" darin erblicken, daß keine Beweise darüber aufgenommen worden seien, ob das beantragte Besuchsrecht der väterlichen Großmutter sich zum Nachteil der beiden Minderjährigen "ausüben" werde, und ob durch die wiederkehrende Einflußnahme der väterlichen Großmutter sowie durch die bereits bestehenden Spannungen zwischen ihr und der Mutter und den mütterlichen Großeltern eine konkrete Gefährdung des Kindeswohles gegeben sei, ist auf die eingehende Exploration und Befundaufnahme durch die Sachverständige Dr. Elisabeth G*** zu verweisen. Diese hat sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten vom 8.7.1985 als auch in der mündlichen Ergänzung vom 17.10.1985 die hier aufgeworfenen Fragen berücksichtigt und dazu Stellung genommen. So wurde bei Darstellung der Vorgeschichte insbesondere auch darauf hingewiesen, daß jedweder Kontakt zur väterlichen Großmutter und den väterlichen Verwandten von der Mutter der Kinder mit der Begründung abgeschnitten worden sei, diese würden gegen sie und den Stiefvater aufgehetzt, außerdem lehne die Mutter das Milieu und den verwöhnenden Erziehungsstil bei der Großmutter ab (AS 69 f). Diesbezüglich wurde von der Sachverständigen darauf hingewiesen, daß eine eingehende Besprechung mit der väterlichen Großmutter stattgefunden habe, daß jedwede Beeinflussung der Kinder gegen die Mutter, den Stiefvater oder die mütterlichen Großeltern den Kindern zum Schaden gereichen würde und Frau K*** glaubhaft versichert habe, sich in dieser Richtung Mühe zu geben. Das Gutachten gelangte demnach unter Berücksichtigung dieser Einwendungen zu dem Ergebnis, daß aus psychologischer Sicht eine Ausübung des Besuchsrechtes der väterlichen Großmutter durchaus im Interesse der Entwicklung der Kinder gelegen sei, die einen Großteil ihrer früheren Lebenszeit in ihrer Obhut verbracht hätten. Dies umso mehr, als in diesem Rahmen auch eine Aufarbeitung des tragischen Vaterverlustes eher möglich sei als bei anderen Bezugspersonen (AS 97). Die Mutter solle zwar die bevorzugte Bezugsperson für die Kinder sein. Durch die vielen Spannungen sei es aber nie zu einer echten Bindung mit der Mutter gekommen. Eine besondere Bezugsperson für die Kinder sei die väterliche Großmutter. Diese solle nun auch noch den Kindern weggenommen werden. Wenn der mj. Franz eindeutig sage, daß er weder mit der Mutter noch mit den mütterlichen Großeltern über den Verlust seines Vaters sprechen könne, so sei das nicht zu seinem Vorteil. Der Vater sei zwar nicht mehr da, aber das Kind könne durch Gespräche mit der Großmutter von ihm erfahren. Die Gutachterin hat schließlich noch darauf hingewiesen, daß die Beobachtungen der Interaktionen zwischen der Großmutter und den Kindern Hinweise auf ein gewachsenes vertrautes Verhältnis zueinander gäben und die Kinder den Eindruck erweckten, daß sie sich bei der väterlichen Großmutter wohlfühlten und auch aktiv Kontakte zu Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen anstrebten. Damit liegt eine hinlängliche Sachverhaltungsgrundlage für die gezogene Schlußfolgerung in der Richtung vor, daß die beantragte Besuchsrechtsausübung durch die väterliche Großmutter auch angesichts der Gesamtlage, d.h. der angespannten Beziehungen zwischen den Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits und der psychischen Situation der Kinder durchaus in deren Interesse gelegen sei und eine konkrete Gefährdung ihres Wohles insbesondere bei einem angemessenen und angepaßten Verhalten dieser beiden Personengruppen nicht anzunehmen sei.
Die Untergerichte haben zutreffend darauf hingewiesen, daß das Recht der Großeltern auf persönlichen Verkehr im Sinne des § 148 Abs.2 ABGB nicht zum Tragen kommen könne, wenn dadurch entweder die Ehe oder das Familienleben der Eltern (bei Wiederverehelichung des pflegenden Elternteiles allein) oder die Beziehungen zwischen Eltern und Kind gestört würden (vgl. Pichler in Rummel, Rz 5 zu § 148). Es kann aber nur ein objektiver Beurteilungsmaßstab und nicht die persönliche Einstellung der Eltern dafür maßgebend sein, ob das Besuchsrecht der Großeltern eine Störung ihres Familienlebens oder ihrer Beziehungen zum Kind darstellt. Wenn das Wohl des Kindes den persönlichen Kontakt mit den Großeltern wünschenswert erscheinen läßt, muß auch von den Eltern verlangt werden, daß sie eine Atmosphäre schaffen, die einen solchen Kontakt ermöglicht. Die Feindschaft des Elternteiles, bei dem sich das Kind befindet, mit dem das Besuchsrecht anstrebenden Großelternteil ist nicht geeignet, dem Großelternteil das Besuchsrecht zur Gänze abzusprechen (EFSlg.45.789). Wohl haben aber auch die Großeltern bei Ausübung des Besuchsrechtes alles zu vermeiden, was zu einer Störung des Familienlebens oder ihrer Beziehungen zu dem Kind führen könnte (EFSlg.33.527). Bei dieser Rechtslage ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die gespannten und labilen Beziehungen der Verwandten der Kinder mütterlicher- und väterlicherseits noch keine abschließende Grundlage für die gänzliche Verweigerung eines Verkehrsrechtes der Großmutter abgeben können. Wenn die Revisionsrekurswerber in ihren Ausführungen immer neue Vorwürfe bezüglich einer Aufhetzung und Einflußnahme gegen die Kindesmutter und die mütterlichen Großeltern vorbringen und diesbezüglich auf das Protokoll vom 17.10.1985 verweisen, so ist dazu zu bemerken, daß der Vorwurf einer "Aufhussung" der Kinder gegen sie oder die mütterlichen Großeltern zumeist nur in ganz allgemeiner Form geschehen ist. Konkret vorgebracht wurde etwa, daß die Mutter jetzt einen Lebensgefährten habe und die väterliche Großmutter die beiden Kinder schon gegen ihn in der Weise aufgehußt habe, daß er nicht ihr richtiger Vater sei (AS 23 f). Auch in der Eingabe vom 29.7.1985, auf die die Rekurswerber Bezug nehmen, wird nur darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin den Bemühungen der Mutter der Kinder entgegen gegen sie und ihre Eltern hetze und dies nicht nur vor Dritten, sondern auch in Gegenwart der Kinder. Wie bereits dargelegt, hat dies aber keine negative Beurteilung der psychologischen Situation durch die Gutachterin gefunden. Daß schließlich das Wohl der beiden Kinder auch durch eine Beeinträchtigung der Erziehungskontinuität gefährdet wäre, ist aus dem festgestellten Sachverhalt gleichfalls nicht abzuleiten. Dem Berufungsgericht ist demnach in der Auffassung beizupflichten, daß jedenfalls bei der gegebenen Sachlage und für eine gewisse Beobachtungs- und Bewährungsphase keine gravierenden Bedenken gegen die beantragte Verkehrsrechtseinräumung wahrgenommen werden können.Die Untergerichte haben zutreffend darauf hingewiesen, daß das Recht der Großeltern auf persönlichen Verkehr im Sinne des Paragraph 148, Absatz 2, ABGB nicht zum Tragen kommen könne, wenn dadurch entweder die Ehe oder das Familienleben der Eltern (bei Wiederverehelichung des pflegenden Elternteiles allein) oder die Beziehungen zwischen Eltern und Kind gestört würden vergleiche Pichler in Rummel, Rz 5 zu Paragraph 148,). Es kann aber nur ein objektiver Beurteilungsmaßstab und nicht die persönliche Einstellung der Eltern dafür maßgebend sein, ob das Besuchsrecht der Großeltern eine Störung ihres Familienlebens oder ihrer Beziehungen zum Kind darstellt. Wenn das Wohl des Kindes den persönlichen Kontakt mit den Großeltern wünschenswert erscheinen läßt, muß auch von den Eltern verlangt werden, daß sie eine Atmosphäre schaffen, die einen solchen Kontakt ermöglicht. Die Feindschaft des Elternteiles, bei dem sich das Kind befindet, mit dem das Besuchsrecht anstrebenden Großelternteil ist nicht geeignet, dem Großelternteil das Besuchsrecht zur Gänze abzusprechen (EFSlg.45.789). Wohl haben aber auch die Großeltern bei Ausübung des Besuchsrechtes alles zu vermeiden, was zu einer Störung des Familienlebens oder ihrer Beziehungen zu dem Kind führen könnte (EFSlg.33.527). Bei dieser Rechtslage ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die gespannten und labilen Beziehungen der Verwandten der Kinder mütterlicher- und väterlicherseits noch keine abschließende Grundlage für die gänzliche Verweigerung eines Verkehrsrechtes der Großmutter abgeben können. Wenn die Revisionsrekurswerber in ihren Ausführungen immer neue Vorwürfe bezüglich einer Aufhetzung und Einflußnahme gegen die Kindesmutter und die mütterlichen Großeltern vorbringen und diesbezüglich auf das Protokoll vom 17.10.1985 verweisen, so ist dazu zu bemerken, daß der Vorwurf einer "Aufhussung" der Kinder gegen sie oder die mütterlichen Großeltern zumeist nur in ganz allgemeiner Form geschehen ist. Konkret vorgebracht wurde etwa, daß die Mutter jetzt einen Lebensgefährten habe und die väterliche Großmutter die beiden Kinder schon gegen ihn in der Weise aufgehußt habe, daß er nicht ihr richtiger Vater sei (AS 23 f). Auch in der Eingabe vom 29.7.1985, auf die die Rekurswerber Bezug nehmen, wird nur darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin den Bemühungen der Mutter der Kinder entgegen gegen sie und ihre Eltern hetze und dies nicht nur vor Dritten, sondern auch in Gegenwart der Kinder. Wie bereits dargelegt, hat dies aber keine negative Beurteilung der psychologischen Situation durch die Gutachterin gefunden. Daß schließlich das Wohl der beiden Kinder auch durch eine Beeinträchtigung der Erziehungskontinuität gefährdet wäre, ist aus dem festgestellten Sachverhalt gleichfalls nicht abzuleiten. Dem Berufungsgericht ist demnach in der Auffassung beizupflichten, daß jedenfalls bei der gegebenen Sachlage und für eine gewisse Beobachtungs- und Bewährungsphase keine gravierenden Bedenken gegen die beantragte Verkehrsrechtseinräumung wahrgenommen werden können.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.