Wie dem Rechtsmittelwerber bereits wiederholt (zuletzt in 8 Ob 515, 516/94) mitgeteilt wurde, ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz gebunden, sofern die gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätze der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN richtig angewendet wurden. Daß eine dieser Bestimmungen verletzt worden wäre, ist nicht zu erkennen, zumal das vermögensrechtliche Interesse des Erben an einer kridamäßigen Verteilung des Nachlasses nicht mit dessen Aktiven oder Passiven gleichgesetzt werden kann. Daß der Entscheidungsgegenstand selbst rein vermögensrechtlicher Natur ist (vgl NZ 1994, 234 ua), wurde ohnehin nie in Zweifel gezogen.Wie dem Rechtsmittelwerber bereits wiederholt (zuletzt in 8 Ob 515, 516/94) mitgeteilt wurde, ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz gebunden, sofern die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätze der Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN richtig angewendet wurden. Daß eine dieser Bestimmungen verletzt worden wäre, ist nicht zu erkennen, zumal das vermögensrechtliche Interesse des Erben an einer kridamäßigen Verteilung des Nachlasses nicht mit dessen Aktiven oder Passiven gleichgesetzt werden kann. Daß der Entscheidungsgegenstand selbst rein vermögensrechtlicher Natur ist vergleiche NZ 1994, 234 ua), wurde ohnehin nie in Zweifel gezogen.
Es war daher gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG wie im Spruch zu entscheiden; ob der vorliegende Revisionsrekurs auch allen formellen Anforderungen entspricht, ist nicht weiter zu prüfen.Es war daher gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG wie im Spruch zu entscheiden; ob der vorliegende Revisionsrekurs auch allen formellen Anforderungen entspricht, ist nicht weiter zu prüfen.
Bemerkt sei noch, daß die fragliche Rechtsmittelbeschränkung weder gegen den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG noch gegen Art 92 Abs 1 B-VG oder Art 6 MRK verstößt, worauf der Rechtsmittelwerber ebenfalls schon hingewiesen wurde (8 Ob 515, 516/94).Bemerkt sei noch, daß die fragliche Rechtsmittelbeschränkung weder gegen den Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VG noch gegen Artikel 92, Absatz eins, B-VG oder Artikel 6, MRK verstößt, worauf der Rechtsmittelwerber ebenfalls schon hingewiesen wurde (8 Ob 515, 516/94).