Nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist. Unabhängig von dieser Bewertung ist der Revisionsrekurs nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist, unter den sonstigen Voraussetzungen zulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1989). Alle Gegenstände der Entscheidung des Rekursgerichtes sind jedoch vermögensrechtlicher Natur, weil darunter jedenfalls die Ansprüche der Erben auf Entscheidung über ihre Erbserklärung und über die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gehören (so schon OGH 9.April 1991 zu 5 Ob 515, 516/91). Sie bestehen auch nicht in einem Geldbetrag, und zwar auch nicht die Genehmigung der Exekutionsführung durch die Verlassenschaft zur Hereinbringung eines S 50.000 übersteigenden Kostenersatzbetrages.Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist. Unabhängig von dieser Bewertung ist der Revisionsrekurs nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist, unter den sonstigen Voraussetzungen zulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1989). Alle Gegenstände der Entscheidung des Rekursgerichtes sind jedoch vermögensrechtlicher Natur, weil darunter jedenfalls die Ansprüche der Erben auf Entscheidung über ihre Erbserklärung und über die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gehören (so schon OGH 9.April 1991 zu 5 Ob 515, 516/91). Sie bestehen auch nicht in einem Geldbetrag, und zwar auch nicht die Genehmigung der Exekutionsführung durch die Verlassenschaft zur Hereinbringung eines S 50.000 übersteigenden Kostenersatzbetrages.
Es bedarf daher der Nachtragung des Bewertungsausspruches durch das Rekursgericht, um prüfen zu können, ob der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. Auch der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob das Rekursgericht meinte, ein Wertausspruch habe zu entfallen, weil es sich nicht um vermögensrechtliche Entscheidungsgegenstände handle, oder weil der Wert des Nachlasses oder die Kostenersatzforderung den Betrag von S 50.000 übersteigt. Es muß daher zunächst Klarheit geschaffen werden, daß das Rekursgericht nicht von einer wertunabhängigen Revisionsrekurszulässigkeit ausgegangen ist und etwa nur deshalb ausgesprochen hat, daß (sonst) der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Sollte nach der Bewertung der Entscheidungsgegenstände der Revisionsrekurs jedoch nicht schon nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sein, so wird der für die Witwe einschreitende Vertreter seine Bevollmächtigung darzutun und so das Fehlen der Vertretung zu sanieren haben, denn seine Vollmacht ist entgegen seinen Behauptungen im Verlassenschaftsakt nicht ausgewiesen. Daß er als Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe in einem bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsstreit für die Witwe eingeschritten ist, reicht zum Nachweis der Vollmacht nicht aus (§ 2 Abs 2 Z 3 AußStrG iVm § 30 Abs 1 und Abs 2 ZPO). Insoweit wird ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein.Sollte nach der Bewertung der Entscheidungsgegenstände der Revisionsrekurs jedoch nicht schon nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig sein, so wird der für die Witwe einschreitende Vertreter seine Bevollmächtigung darzutun und so das Fehlen der Vertretung zu sanieren haben, denn seine Vollmacht ist entgegen seinen Behauptungen im Verlassenschaftsakt nicht ausgewiesen. Daß er als Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe in einem bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsstreit für die Witwe eingeschritten ist, reicht zum Nachweis der Vollmacht nicht aus (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, ZPO). Insoweit wird ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sein.