Entscheidungsgründe:
Im Zeitpunkt der Geburt der mj. Eva S*** am 29. Oktober 1984 war die von ihrer Mutter Hedwig S***, jetzt L***, am 9. Februar 1974 vor dem Standesamt
St. Pölten mit Alfred S*** geschlossene Ehe aufrecht. Die Scheidung dieser Ehe erfolgte mit Urteil des Kreis-(jetzt: Landes-)gerichtes St. Pölten vom 26. August 1985, 6 Cg 259/85-3. Bezüglich des Kindes galt somit die Ehelichkeitsvermutung gemäß § 138 Abs 1 ABGB.St. Pölten mit Alfred S*** geschlossene Ehe aufrecht. Die Scheidung dieser Ehe erfolgte mit Urteil des Kreis-(jetzt: Landes-)gerichtes St. Pölten vom 26. August 1985, 6 Cg 259/85-3. Bezüglich des Kindes galt somit die Ehelichkeitsvermutung gemäß Paragraph 138, Absatz eins, ABGB.
Über Anregung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten brachte die S*** ST. P*** am 6. November 1986 beim Erstgericht
wider die mj. Eva S*** die Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt ein.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, Alfred S*** sei sehr wohl ihr Vater, weil er ihrer Mutter
innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist beigewohnt habe. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Mutter Hedwig L*** und deren Ehemannes Franz L*** als Zeugen
hat das Erstgericht mit Urteil vom 24. September 1987 ausgesprochen, daß die mj. Eva S*** kein eheliches Kind des Alfred S*** aus der zwischen diesem und Hedwig L*** am 9. Februar 1974 geschlossenen Ehe ist. Es ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß Hedwig L*** am 22. März 1982 von ihrem damaligen Ehemann Alfred S*** weggezogen ist und mit ihm seither keine geschlechtlichen Beziehungen mehr unterhalten hat. Daraus ergebe sich, daß die Beklagte nicht von Alfred S*** abstamme.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten aus nachstehenden Erwägungen nicht Folge:
Es sei zwar richtig, daß nach dem Beweisbeschluß des Erstgerichtes vom 16. Dezember 1986 die Einvernahme des Alfred S*** als Zeugen und die Einholung eines serologischen Gutachtens beabsichtigt gewesen seien. Tatsächlich habe das Erstgericht auch mit Beschluß vom 17. Dezember 1986 Prof. Dr. S*** zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob aufgrund der Verteilung der Blutgruppen Alfred S*** von der Vaterschaft zur Beklagten auszuschließen sei. In der Folge habe es jedoch Alfred S*** abgelehnt, sich einer Untersuchung zu unterziehen bzw. beim Sachverständigen oder bei Gericht zu erscheinen. Anläßlich einer Vorführung am 27. Juli 1987 habe er neuerlich die Blutabnahme verweigert und angegeben, daß bereits einige Protokolle vorhanden seien, in denen der richtige Vater angegeben werde. Daraufhin habe das Erstgericht von einer weiteren Beweisaufnahme Abstand genommen. Im Verfahren zur Bestreitung der ehelichen Geburt herrsche der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht habe von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden. Es habe dabei auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind (§ 6 Abs 1 Z 1 Familienrechtsangleichungsverordnung). Gemäß § 7 Abs 1 FamRAnglV hätten sich Parteien, Beteiligte und Zeugen, soweit es zur Feststellung der Abstammung in einem Rechtsstreit oder einem außerstreitigen Verfahren erforderlich sei, erbkundlichen Untersuchungen zu unterwerfen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zweck der Blutgruppenuntersuchung zu dulden. Bei einer Weigerung ohne triftigen Grund könne gemäß § 7 Abs 2 FamRAnglV unmittelbarer Zwang angewendet werden. Der Untersuchungsgrundsatz und die Möglichkeit, gegen in die Begutachtung einzubeziehende Personen unmittelbaren Zwang anzuwenden, bedeuteten aber noch nicht, daß in jedem Verfahren zur Bestreitung der ehelichen Geburt ein serologisches Gutachten eingeholt werden müsse. Gelange das Gericht aufgrund der übrigen Beweisergebnisse zu der Überzeugung, daß innerhalb der Frist von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung der Ehemann der Mutter nicht beigewohnt habe, so sei es nämlich durchaus möglich, auch ohne Einholung eines serologischen Gutachtens eine Entscheidung zu fällen.Es sei zwar richtig, daß nach dem Beweisbeschluß des Erstgerichtes vom 16. Dezember 1986 die Einvernahme des Alfred S*** als Zeugen und die Einholung eines serologischen Gutachtens beabsichtigt gewesen seien. Tatsächlich habe das Erstgericht auch mit Beschluß vom 17. Dezember 1986 Prof. Dr. S*** zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob aufgrund der Verteilung der Blutgruppen Alfred S*** von der Vaterschaft zur Beklagten auszuschließen sei. In der Folge habe es jedoch Alfred S*** abgelehnt, sich einer Untersuchung zu unterziehen bzw. beim Sachverständigen oder bei Gericht zu erscheinen. Anläßlich einer Vorführung am 27. Juli 1987 habe er neuerlich die Blutabnahme verweigert und angegeben, daß bereits einige Protokolle vorhanden seien, in denen der richtige Vater angegeben werde. Daraufhin habe das Erstgericht von einer weiteren Beweisaufnahme Abstand genommen. Im Verfahren zur Bestreitung der ehelichen Geburt herrsche der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht habe von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden. Es habe dabei auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Familienrechtsangleichungsverordnung). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FamRAnglV hätten sich Parteien, Beteiligte und Zeugen, soweit es zur Feststellung der Abstammung in einem Rechtsstreit oder einem außerstreitigen Verfahren erforderlich sei, erbkundlichen Untersuchungen zu unterwerfen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zweck der Blutgruppenuntersuchung zu dulden. Bei einer Weigerung ohne triftigen Grund könne gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FamRAnglV unmittelbarer Zwang angewendet werden. Der Untersuchungsgrundsatz und die Möglichkeit, gegen in die Begutachtung einzubeziehende Personen unmittelbaren Zwang anzuwenden, bedeuteten aber noch nicht, daß in jedem Verfahren zur Bestreitung der ehelichen Geburt ein serologisches Gutachten eingeholt werden müsse. Gelange das Gericht aufgrund der übrigen Beweisergebnisse zu der Überzeugung, daß innerhalb der Frist von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung der Ehemann der Mutter nicht beigewohnt habe, so sei es nämlich durchaus möglich, auch ohne Einholung eines serologischen Gutachtens eine Entscheidung zu fällen.
Hier sei sowohl im Scheidungsverfahren zu 6 Cg 259/85 des Kreis-(jetzt: Landes-)gerichtes St. Pölten bei der Parteienvernehmung des Alfred S*** als auch bei dessen (durch die Klägerin vor Erhebung der gegenständlichen Klage veranlaßten) Vernehmung durch das Bezirksgericht St. Pölten am 21. Juli 1986 als Zeugen hervorgekommen, daß ihn seine frühere Ehefrau, die Mutter der Beklagten, im Frühjahr 1982 verlassen habe und seither zwischen ihnen keine geschlechtlichen Beziehungen bestanden hätten, sodaß die Zeugung der Beklagten durch den früheren Ehemann ihrer Mutter nicht möglich sei. Zudem habe Franz L***, der nunmehrige Ehemann der Mutter der Beklagten, bei seiner (durch die Klägerin vor Erhebung der gegenständlichen Klage veranlaßten) Vernehmung am 23. Mai 1986 beim Erstgericht angegeben, seit Oktober 1983 mit seiner nunmehrigen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt zu leben und der leibliche Vater der mj. Eva zu sein. Aus diesen Gründen habe das Erstgericht zu Recht von einer Einbeziehung des Alfred S*** in die Begutachtung Abstand genommen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sowie das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.