Die Revision des Klägers ist nicht gerechtfertigt, die Revision der Zweitbeklagten ist hingegen gerechtfertigt.
Zur Revision des Klägers:
Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens führt der Kläger im wesentlichen aus, er habe in der Berufung „zum Berufungsgrund der mangelhaften und unrichtigen Tatsachenfeststellung und mangelhaften Beweiswürdigung auf eine ganze Reihe von Umständen hingewiesen, die nach seiner Meinung überhaupt nicht beachtet oder wesentliche andere Deutung gefunden haben, als sie dem tatsächlichen Ablauf der Dinge entsprochen hätten“. Er habe dies ausführlich dargetan und in wesentlichen Punkten die Wiederholung der Beweise beantragt. Da diesen Anträgen nicht stattgegeben worden sei, sei das Verfahren mangelhaft und insbesondere die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache „in der Richtung des Schenkungsvertrages unmöglich geworden“.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wäre dann gegeben, wenn das Berufungsgericht sich mit den Berufungsausführungen des Klägers zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung überhaupt nicht befaßt hätte. Dies ist nicht der Fall. Ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet, gehört ebenso in das Gebiet der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung wie die Prüfung der Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind oder die vorhandenen Beweise ausreichen (RZ 1967, S 15; EvBl 1970/4; 6 Ob 168/72 u.a.; vergl. Fasching, Kommentar zu den ZP.-Gesetzen, IV, S. 310).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wäre dann gegeben, wenn das Berufungsgericht sich mit den Berufungsausführungen des Klägers zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung überhaupt nicht befaßt hätte. Dies ist nicht der Fall. Ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet, gehört ebenso in das Gebiet der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung wie die Prüfung der Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind oder die vorhandenen Beweise ausreichen (RZ 1967, S 15; EvBl 1970/4; 6 Ob 168/72 u.a.; vergl. Fasching, Kommentar zu den ZP.-Gesetzen, römisch vier, S. 310).
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vermag der Kläger somit nicht darzutun.
Soweit der Kläger sich in seiner Rechtsrüge gegen die Abweisung seines Feststellungsbegehrens wendet und ausführt, gegen seine Schwester sei ein Leistungsbegehren nicht möglich, „das Feststellungsbegehren aber unumgänglich notwendig, da es die beiderseitigen Rechte an dem gemeinsamen Werk größtenteils“ regle, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß dem Feststellungsbegehren allein schon deshalb nicht stattgegeben werden könnte, weil es nicht auf die Feststellung eines Rechtes- oder Rechtsverhältnisses, sondern von Tatsachen gerichtet ist. Die urteilsmäßige Feststellung von Tatsachen kann aber nicht begehrt werden.
Zur Abweisung seines auf Leistung gerichteten Hauptbegehrens hinsichtlich der Übertragung des Grundstückes führt der Kläger unter Hinweis auf verschiedene Beweisergebnisse aus, „bei richtiger rechtlicher Beurteilung und wirklichkeitsnaher Ausdeutung aller Ereignisse“ hätte der Nachweis als erbracht angesehen werden müssen, zwischen dem Kläger und seiner Schwester einerseits und seiner Mutter andererseits sei ein Vertrag dahingehend zustandegekommen, daß die Mutter dem Kläger und seiner Schwester das Grundstück uneingeschränkt und vorbehaltlos überlassen habe, wenn sie darauf bauen. Letztere Bedingung sei unbestrittenermaßen erfüllt worden.
Mit seinen umfangreichen in diesem Zusammenhang in der Rechtsrüge angestellten Erwägungen unternimmt der Kläger den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hat jedoch vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Dieser Forderung entsprechen die Revisionsausführungen zu der vom Kläger behaupteten Vereinbarung über die Überlassung des Grundes nicht, weshalb sie unbeachtet bleiben müssen.
Der Revision des Klägers mußte somit der Erfolg versagt bleiben und es war das angefochtene Urteil, soweit der Berufung des Klägers nicht Folge gegeben wurde, als Teilurteil zu bestätigen.
Zur Revision der Zweitbeklagten:
Soweit auch die Zweitbeklagte sich unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dagegen wendet, daß das Berufungsgericht keine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung vorgenommen habe, genügt dazu der Hinweis auf das zur Erledigung der diesbezüglichen Mängelrüge des Klägers Gesagte.
Die Zweitbeklagte führt weiter aus, es sei nach der Meinung des Berufungsgerichtes im Sinne des § 878 ABGB. kein gültiger Vertrag zwischen den Streitteilen zustandegekommen, hätte das Gericht zweiter Instanz den Willen der Parteien dahin erforschen müssen, „welche Rechtsform von den juristischen Laien mit ihrer unklaren Abrede seinerzeit vor Beginn des Hausbaues am ehesten gewollt war“.Die Zweitbeklagte führt weiter aus, es sei nach der Meinung des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 878, ABGB. kein gültiger Vertrag zwischen den Streitteilen zustandegekommen, hätte das Gericht zweiter Instanz den Willen der Parteien dahin erforschen müssen, „welche Rechtsform von den juristischen Laien mit ihrer unklaren Abrede seinerzeit vor Beginn des Hausbaues am ehesten gewollt war“.
Damit wird kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften sondern ein der Rechtsrüge zuzuordnender Feststellungsmangel behauptet. Darauf wird bei der Erledigung der Rechtsrüge eingegangen werden.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vermag somit auch die Zweitbeklagte nicht aufzuzeigen.
In ihrer Rechtsrüge tritt die Zweitbeklagte der Ansicht des Berufungsgerichtes entgegen, die Parteien hätten etwas rechtlich Unmögliches vereinbart, so daß der Kläger wie ein redlicher Bauführer nach § 418 Satz 3 ABGB. zu behandeln sei. Wenn die Zweitbeklagte dazu vorerst ausführt, es sei „sehr wohl die rechtliche Konstruktion eines Superädifikates möglich“, solide Bauart benehme die Überbaueigenschaft nicht, ist sie auf die unbekämpfte Feststellung zu verweisen, daß das vom Kläger und der Erstbeklagten gebaute Haus ständig bestehenbleiben soll. Damit ist, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die rechtliche Behandlung des Bauwerkes als Überbau im Sinne des § 435 ABGB. nicht möglich.In ihrer Rechtsrüge tritt die Zweitbeklagte der Ansicht des Berufungsgerichtes entgegen, die Parteien hätten etwas rechtlich Unmögliches vereinbart, so daß der Kläger wie ein redlicher Bauführer nach Paragraph 418, Satz 3 ABGB. zu behandeln sei. Wenn die Zweitbeklagte dazu vorerst ausführt, es sei „sehr wohl die rechtliche Konstruktion eines Superädifikates möglich“, solide Bauart benehme die Überbaueigenschaft nicht, ist sie auf die unbekämpfte Feststellung zu verweisen, daß das vom Kläger und der Erstbeklagten gebaute Haus ständig bestehenbleiben soll. Damit ist, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die rechtliche Behandlung des Bauwerkes als Überbau im Sinne des Paragraph 435, ABGB. nicht möglich.
Die Zweitbeklagte führt weiter aus, Grundlage und Voraussetzung der Bauführung durch den Kläger und die Erstbeklagte sei der Fortbestand des Eigentumsrechtes der Zweitbeklagten am Grund und Boden gewesen. „Diese klare und entscheidende Grundlage der Bewilligung der Bauführung“ könne nicht dadurch nachträglich zerstört werden, daß die auf dieser Grundlage getroffene Abmachung zwischen den Streitteilen als rechtlich unmöglicher Vertrag erklärt werde. Werte man schon „die offenkundig verschwommenen Abmachungen über die Bauführung dahin, daß Kläger und Erstbeklagte Eigentum am Haus erwerben sollten“, gebe es mehrere Lösungsmöglichkeiten, keine aber in dem Sinn, daß die Zweitbeklagte ihr Eigentumsrecht am Grund verlieren solle. Rechtlich wäre eine Lösung denkbar, wonach der Kläger und die Erstbeklagte ein einem Eigentumsrecht nahekommendes Recht am Haus besäßen, wie etwa ein Fruchtgenußrecht an einer bestimmten Wohnung des Hauses. Im Falle eines vorherigen Übereinkommens über die Bauführung sei § 418 Satz 3 ABGB. unanwendbar, hinsichtlich des Eigentumsrechtes am Grund und Boden liege aber ein gültiges Übereinkommen vor.Die Zweitbeklagte führt weiter aus, Grundlage und Voraussetzung der Bauführung durch den Kläger und die Erstbeklagte sei der Fortbestand des Eigentumsrechtes der Zweitbeklagten am Grund und Boden gewesen. „Diese klare und entscheidende Grundlage der Bewilligung der Bauführung“ könne nicht dadurch nachträglich zerstört werden, daß die auf dieser Grundlage getroffene Abmachung zwischen den Streitteilen als rechtlich unmöglicher Vertrag erklärt werde. Werte man schon „die offenkundig verschwommenen Abmachungen über die Bauführung dahin, daß Kläger und Erstbeklagte Eigentum am Haus erwerben sollten“, gebe es mehrere Lösungsmöglichkeiten, keine aber in dem Sinn, daß die Zweitbeklagte ihr Eigentumsrecht am Grund verlieren solle. Rechtlich wäre eine Lösung denkbar, wonach der Kläger und die Erstbeklagte ein einem Eigentumsrecht nahekommendes Recht am Haus besäßen, wie etwa ein Fruchtgenußrecht an einer bestimmten Wohnung des Hauses. Im Falle eines vorherigen Übereinkommens über die Bauführung sei Paragraph 418, Satz 3 ABGB. unanwendbar, hinsichtlich des Eigentumsrechtes am Grund und Boden liege aber ein gültiges Übereinkommen vor.
Verschwommene Abmachungen der Parteien liegen nicht vor. Auszugehen ist von der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellung, daß die Streitteile vor Baubeginn vereinbarten, das Haus solle vom Kläger und der Erstbeklagten errichtet und finanziert werden, je zur Hälfte im Eigentum des Klägers und der Erstbeklagten stehen und es sollte „eine Art Wohnungseigentum bestehen“. Da andererseits der Grund weiter im Eigentum der Zweitbeklagten verbleiben sollte, das Haus aber für den dauernden Bestand bestimmt ist, haben der Kläger und die Erstbeklagte einerseits und die Zweitbeklagte andererseits etwas Unmögliches vereinbart. Die zwingende Bestimmung des § 297 ABGB. kann, wie schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und das Schrifttum ausgeführt hat, nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschaltet werden. Der von Ostheim in den Wiener rechtswissenschaftlichen Studien, IV. Band, „Zum Eigentumserwerb durch Bauführung“, vertretenen gegenteiligen Ansicht kann zufolge der klaren Gesetzeslage nicht gefolgt werden.Verschwommene Abmachungen der Parteien liegen nicht vor. Auszugehen ist von der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellung, daß die Streitteile vor Baubeginn vereinbarten, das Haus solle vom Kläger und der Erstbeklagten errichtet und finanziert werden, je zur Hälfte im Eigentum des Klägers und der Erstbeklagten stehen und es sollte „eine Art Wohnungseigentum bestehen“. Da andererseits der Grund weiter im Eigentum der Zweitbeklagten verbleiben sollte, das Haus aber für den dauernden Bestand bestimmt ist, haben der Kläger und die Erstbeklagte einerseits und die Zweitbeklagte andererseits etwas Unmögliches vereinbart. Die zwingende Bestimmung des Paragraph 297, ABGB. kann, wie schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und das Schrifttum ausgeführt hat, nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschaltet werden. Der von Ostheim in den Wiener rechtswissenschaftlichen Studien, römisch vier. Band, „Zum Eigentumserwerb durch Bauführung“, vertretenen gegenteiligen Ansicht kann zufolge der klaren Gesetzeslage nicht gefolgt werden.
Die somit gemäß § 878 ABGB. unwirksame Vereinbarung kann aber nicht, wie die Revisionswerberin meint, in der Richtung umgedeutet werden, die Zweitbeklagte habe dem Kläger und der Erstbeklagten ein Fruchtgenußrecht an Teilen des von diesen mit eigenen Mitteln errichteten Haus einräumen wollen. Die Parteien haben keine Prozeßbehauptungen in dieser Richtung aufgestellt, weshalb auch der im Rahmen der Mängelrüge geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vorliegt.Die somit gemäß Paragraph 878, ABGB. unwirksame Vereinbarung kann aber nicht, wie die Revisionswerberin meint, in der Richtung umgedeutet werden, die Zweitbeklagte habe dem Kläger und der Erstbeklagten ein Fruchtgenußrecht an Teilen des von diesen mit eigenen Mitteln errichteten Haus einräumen wollen. Die Parteien haben keine Prozeßbehauptungen in dieser Richtung aufgestellt, weshalb auch der im Rahmen der Mängelrüge geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vorliegt.
Ist die zwischen den Parteien vor Beginn der Bauführung getroffene Vereinbarung unwirksam, kann, da mit der Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse sowohl am Grund als auch an dem darauf zu errichtenden, zum dauernden Bestand bestimmten, Bauwerk einheitlich geregelt werden sollten, nicht davon ausgegangen werden, es sei Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen worden, der Vertrag daher hinsichtlich des Eigentumsrechtes der Zweitbeklagten am Grund gültig. Unbeachtlich sind daher die Revisionsausführungen, welche sich auf eine Vertragsauslegung nach § 915 ABGB. beziehen bzw. davon ausgehen, Grundlage und Voraussetzung der Bauführung durch den Kläger und die Erstbeklagte sei „der Fortbestand des Eigentumsrechtes der Zweitbeklagten am Grund und Boden“ gewesen.Ist die zwischen den Parteien vor Beginn der Bauführung getroffene Vereinbarung unwirksam, kann, da mit der Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse sowohl am Grund als auch an dem darauf zu errichtenden, zum dauernden Bestand bestimmten, Bauwerk einheitlich geregelt werden sollten, nicht davon ausgegangen werden, es sei Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen worden, der Vertrag daher hinsichtlich des Eigentumsrechtes der Zweitbeklagten am Grund gültig. Unbeachtlich sind daher die Revisionsausführungen, welche sich auf eine Vertragsauslegung nach Paragraph 915, ABGB. beziehen bzw. davon ausgehen, Grundlage und Voraussetzung der Bauführung durch den Kläger und die Erstbeklagte sei „der Fortbestand des Eigentumsrechtes der Zweitbeklagten am Grund und Boden“ gewesen.
Es bestehen somit keine Bedenken gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß eine gemäß § 878 ABGB. ungültige Vereinbarung der Anwendung der Bestimmung des § 418 letzter Satz ABGB. nicht entgegenstehen könne. Inwiefern der Kläger ein unredlicher Bauführer gewesen sein soll, bleibt die Revision darzustellen schuldig. Mit Recht sind die Vorinstanzen auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes davon ausgegangen, daß eine redliche Bauführung vorliegt.Es bestehen somit keine Bedenken gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß eine gemäß Paragraph 878, ABGB. ungültige Vereinbarung der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 418, letzter Satz ABGB. nicht entgegenstehen könne. Inwiefern der Kläger ein unredlicher Bauführer gewesen sein soll, bleibt die Revision darzustellen schuldig. Mit Recht sind die Vorinstanzen auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes davon ausgegangen, daß eine redliche Bauführung vorliegt.
Die Ausführungen der Zweitbeklagten zur Bestimmtheit des Eventualbegehrens sind teilweise berechtigt. Nicht gefolgt werden kann allerdings ihrer Ansicht, dieses Begehren müsse schon deshalb abgewiesen werden, weil die dem Kläger zur Hälfte zu übereignende Grundfläche nicht hinreichend beschrieben sei. Es hätte der Einreichplan dem Urteil angeheftet werden müssen, die Formulierung, „die erforderlichen Urkunden nach Vorlage einverleibungsfähig zu zeichnen“, sei zu ungenau.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewißheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens nur bei Geldleistungen verlangt werden. Bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO. hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls dann Genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des redlichen Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist (EvBl 1952/229; MietSlg 23.549, Nr. 16; 1 Ob 82/74 u.a.). Demgemäß wurde bereits ausgesprochen, daß bei einem Begehren auf grundbücherliche Durchführung einer Naturalteilung, bei einem Begehren auf Verurteilung des Beklagten, in die Vermessung eines dem Kläger abzutretenden Grundstückes einzuwilligen, oder bei einem Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, dem Kläger einen 1 m breiten Grundstreifen entlang der Ostgrenze eines bestimmten Grundstückes lastenfrei bücherlich zu übereignen, der Klage ein Teilungsplan nicht angeschlossen werden müsse, der Teilungsplan vielmehr im Zuge des Exekutionsverfahrens erstellt werden könne (1 Ob 206/56, 2 Ob 707/59; EvBl 1970/117). Ein auf Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen, deren Umfang sich abgrenzen läßt, gerichtetes Klagebegehren wurde als hinlänglich bestimmt angenommen (SZ 26/66; EvBl 1970/117) und ein auf Eigentumsübertragung sowie Abgabe der entsprechenden Erklärungen gerichtetes Klagebegehren wiederholt als bestimmt anerkannt (EvBl 1970/117 und die dort angeführte Judikatur; ferner 5 Ob 223, 224/70). Es wurde überdies bereits ausgesprochen, daß bei einer Unbestimmtheit oder Undeutlichkeit des Begehrens die Klage nicht zurückgewiesen oder abgewiesen werden darf, sondern dem Kläger eine Verbesserung aufzutragen bzw. während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist (so schon 2 Ob 707/59; Pollak, System, S. 377; Fasching, a.a.O., III, S. 23 f.).Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewißheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens nur bei Geldleistungen verlangt werden. Bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des Paragraph 226, ZPO. hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls dann Genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauches und nach den Regeln des redlichen Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist (EvBl 1952/229; MietSlg 23.549, Nr. 16; 1 Ob 82/74 u.a.). Demgemäß wurde bereits ausgesprochen, daß bei einem Begehren auf grundbücherliche Durchführung einer Naturalteilung, bei einem Begehren auf Verurteilung des Beklagten, in die Vermessung eines dem Kläger abzutretenden Grundstückes einzuwilligen, oder bei einem Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, dem Kläger einen 1 m breiten Grundstreifen entlang der Ostgrenze eines bestimmten Grundstückes lastenfrei bücherlich zu übereignen, der Klage ein Teilungsplan nicht angeschlossen werden müsse, der Teilungsplan vielmehr im Zuge des Exekutionsverfahrens erstellt werden könne (1 Ob 206/56, 2 Ob 707/59; EvBl 1970/117). Ein auf Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen, deren Umfang sich abgrenzen läßt, gerichtetes Klagebegehren wurde als hinlänglich bestimmt angenommen (SZ 26/66; EvBl 1970/117) und ein auf Eigentumsübertragung sowie Abgabe der entsprechenden Erklärungen gerichtetes Klagebegehren wiederholt als bestimmt anerkannt (EvBl 1970/117 und die dort angeführte Judikatur; ferner 5 Ob 223, 224/70). Es wurde überdies bereits ausgesprochen, daß bei einer Unbestimmtheit oder Undeutlichkeit des Begehrens die Klage nicht zurückgewiesen oder abgewiesen werden darf, sondern dem Kläger eine Verbesserung aufzutragen bzw. während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist (so schon 2 Ob 707/59; Pollak, System, S. 377; Fasching, a.a.O., römisch drei, S. 23 f.).
Mit Recht rügt jedoch die Zweitbeklagte, daß der vom Kläger zu bezahlende gemeine Wert des von ihm erworbenen Hälfteanteiles am Grund im Urteilsspruch nicht ziffernmäßig angeführt wurde. Da der Kläger selbst in seinem Klagebegehren die Verurteilung der Beklagten zur Übertragung des ideellen Hälfteeigentums an der näher bezeichneten Grundfläche gegen Bezahlung des gemeinen Wertes für den Grund begehrte (wenn er dabei auch nicht die Worte „Zug um Zug“ verwendete, ist dies nicht von entscheidender Bedeutung, da sich aus der Formulierung „gegen Bezahlung des gemeinen Wertes ...“ mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß die Bezahlung Zug um Zug erfolgen soll), hätte das Erstgericht im Urteilsspruch den gemeinen Wert als Vergütungsbetrag angeben müssen. Die Bestimmung des gemeinen Wertes ist Aufgabe des Prozeßgerichtes und nicht des Exekutionsgerichtes, da nach § 8 EO. im Falle einer Zug-um-Zug-Leistung die Höhe der Gegenleistung nicht erst im Exekutionsverfahren festzusetzen ist (5 Ob 224/66). Daß es sich dabei nur um den Wert der ideellen Hälfte des Grundes handeln kann, ergibt sich schon daraus, daß der Kläger die grundbücherliche Übereignung des Eigentums zur ideellen Hälfte begehrte.Mit Recht rügt jedoch die Zweitbeklagte, daß der vom Kläger zu bezahlende gemeine Wert des von ihm erworbenen Hälfteanteiles am Grund im Urteilsspruch nicht ziffernmäßig angeführt wurde. Da der Kläger selbst in seinem Klagebegehren die Verurteilung der Beklagten zur Übertragung des ideellen Hälfteeigentums an der näher bezeichneten Grundfläche gegen Bezahlung des gemeinen Wertes für den Grund begehrte (wenn er dabei auch nicht die Worte „Zug um Zug“ verwendete, ist dies nicht von entscheidender Bedeutung, da sich aus der Formulierung „gegen Bezahlung des gemeinen Wertes ...“ mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß die Bezahlung Zug um Zug erfolgen soll), hätte das Erstgericht im Urteilsspruch den gemeinen Wert als Vergütungsbetrag angeben müssen. Die Bestimmung des gemeinen Wertes ist Aufgabe des Prozeßgerichtes und nicht des Exekutionsgerichtes, da nach Paragraph 8, EO. im Falle einer Zug-um-Zug-Leistung die Höhe der Gegenleistung nicht erst im Exekutionsverfahren festzusetzen ist (5 Ob 224/66). Daß es sich dabei nur um den Wert der ideellen Hälfte des Grundes handeln kann, ergibt sich schon daraus, daß der Kläger die grundbücherliche Übereignung des Eigentums zur ideellen Hälfte begehrte.
Der Eigentumsübergang nach § 418 letzter Satz ABGB. tritt kraft Gesetzes ein. Entscheidend ist dabei, daß der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewußt und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes des in das Eigentum des Bauführers übergangenen Grundes kommt daher jener in Betracht, zu welchem der Grundeigentümer von der begonnenen Bauführung Kenntnis erhalten und diese nicht sogleich untersagt hat.Der Eigentumsübergang nach Paragraph 418, letzter Satz ABGB. tritt kraft Gesetzes ein. Entscheidend ist dabei, daß der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewußt und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt hat. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes des in das Eigentum des Bauführers übergangenen Grundes kommt daher jener in Betracht, zu welchem der Grundeigentümer von der begonnenen Bauführung Kenntnis erhalten und diese nicht sogleich untersagt hat.
Es kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn er die angebotene Gegenleistung ziffernmäßig nicht präzisiert hat (vergl. SZ 25/310).
Zum Begehren auf Verurteilung der Zweitbeklagten, in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeiten einzuwilligen, ist vorerst darauf zu verweisen, daß der Kläger in seinem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. März 1974 vorgetragenen Schriftsatz vom 4. Februar 1974 behauptet hat, die Zweitbeklagte habe seiner Schwester und ihm das unbeschränkte Zufahrts- und Zugangsrecht an der Westseite des restlichen Grundstückes Nr. 2425/19 sowie die Dienstbarkeit der Wasser- und Abwasserleitung über dieses restliche Grundstück eingeräumt (S. 33 des Aktes). In ihrem ebenfalls in der vorgenannten Tagsatzung vorgetragenen Schriftsatz vom 20. März 1974 brachten die beiden Beklagten dazu folgendes vor: „Naturgemäß muß eine Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zum neu erbauten Haus bestehen. Diese räumte die Zweitbeklagte ein. Ebenso war naturgemäß die Zweitbeklagte mit der Wasser- und Kanalleitung auf ihrem Grundstück einverstanden, weil dies ja auch zur Bauführung gehörte“ (S. 47 d.A.). Dazu wurde noch festgestellt, daß die Zweitbeklagte bei der Bauverhandlung am 5. April 1967 über Verlangen des Vertreters des städtischen Wasserwerkes sich mit der grundbücherlichen Eintragung des Durchleitungsrechtes der Wasserleitung durch das Grundstück Nr. 2425/19, KG. H*, zugunsten des Baugrundstückes einverstanden erklärt hat. Diese Feststellung blieb unbekämpft. Das Parteienvorbringen im Zusammenhalt mit dieser Feststellung kann somit nur dahin verstanden werden, daß die Streitteile nach begonnener Bauführung über die Begründung der Dienstbarkeiten eine Vereinbarung geschlossen haben und dabei offenbar selbst von der Ungültigkeit ihrer vor Beginn der Bauführung geschlossenen Vereinbarung und davon ausgegangen sind, daß das Baugrundstück nicht mehr im Eigentum der Zweitbeklagten stand, der für die Zufahrt und die Wasserleitung erforderliche Grundstreifen aber weiterhin im Eigentum der Zweitbeklagten verbleiben sollte. Wenn die Zweitbeklagte sich dessen ungeachtet später wieder auf den Standpunkt stellte, eine grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes der Bauführer nicht durchführen zu lassen, konnte dies an dem durch die Bauführung kraft Gesetzes eingetretenen Eigentumserwerb der redlichen Bauführer an der für den Bau benötigten Grundfläche nichts mehr ändern.
Die Zweitbeklagte behauptet in ihrer Revision auch nur, „dem Urteilsspruch hinsichtlich Einverleibung der Dienstbarkeiten steht das Grundbuchsrecht entgegen“. Sie führt dazu aus, das Grundbuchsgesetz erlaube nicht, daß im Falle der Begründung von Dienstbarkeiten Berechtigter und Belasteter ident seien. „Grundbuchsrechtlich“ verfehlt sei auch die Formulierung, daß die Dienstbarkeit in EZ *, KG. H*, als dem dienenden Gut einzutragen sei. Dienendes Gut könne nicht eine Grundbuchseinlage, sondern nur ein Grundstück sein. „Richtigerweise müßte die Dienstbarkeit auf der restlichen Grundparzelle 2425/19 in EZ. *, KG. H*, eingetragen werden, wäre nicht das vorgenannte Hindernis gegeben.“ Es sei überdies verfehlt, einen Teil des Hauptbegehrens abzuweisen und dem Eventualbegehren stattzugeben. Werde dem Eventualbegehren stattgegeben, müsse „auf Grund der nicht umzudeutenden prozessualen Formulierung das Hauptbegehren zur Gänze abgewiesen werden“.
Was den zuletzt angeführten Einwand betrifft, besteht kein Zweifel, daß das Eventualbegehren sich nur auf jenen Teil des Hauptbegehrens bezieht, welcher die Übertragung des Eigentumsrechtes auf Grund der behaupteten (aber nicht festgestellten) Vereinbarung hinsichtlich der Überlassung des Grundes zum Gegenstand hatte, nicht aber auf das Begehren hinsichtlich der Zustimmung zur Einverleibung der Dienstbarkeiten. Es kann daher keine Rede davon sein, über das Eventualbegehren hätte erst nach Abweisung auch dieses Teiles des Hauptbegehrens erkannt werden können.
Daß das Nebeneinander des Miteigentumsrechtes an einem ideellen Anteil einer Liegenschaft und des Dienstbarkeitsrechtes, welches die ganze Liegenschaft belastet, möglich ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 27/172 ausgesprochen. Da der vom Kläger zur ideellen Hälfte erworbene Teil des Grundstückes Nr. 2425/19 unter Mitübertragung des Hälfteeigentums der Zweitbeklagten vom Gutsbestand der EZ. *, KG. H*, abzuschreiben ist und dieser abgeschriebene Teil des Grundstückes dann einen eigenen Grundbuchskörper bildet, während die belastete Liegenschaft weiterhin im Eigentum der Zweitbeklagten verbleibt, besteht kein rechtliches Hindernis für die grundbücherliche Einverleibung der vom Kläger begehrten Dienstbarkeit.
Verfehlt ist auch die Ansicht der Zweitbeklagten, die Dienstbarkeit müßte auf dem restlichen Grundstück Nr. 2425/19 eingetragen werden. Die Eintragung der Dienstbarkeit erfolgt grundsätzlich im Lastenblatt des dienenden Gutes, auch wenn die Dienstbarkeit nur einen Teil eines Grundstückes des dienenden Gutes belastet. In einem solchen Fall muß der Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden. Das Lastenblatt besteht für den ganzen Grundbuchskörper und nicht etwa für ein einzelnes Grundstück desselben.
Der Urteilsspruch über die vom Kläger begehrten Dienstbarkeiten hängt davon ab, daß dem Klagebegehren hinsichtlich des vom Kläger durch Bauführung erworbenen Hälfteeigentums am östlichen Teil des Grundstückes Nr. 2425/19 der EZ. *, KG. H*, stattgegeben wird.
Da, wie bereits oben dargelegt, das Verfahren hinsichtlich des zuletzt genannten Anspruches ergänzungsbedürftig ist, mußte das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem dem Klagebegehren stattgebenden Teil aufgehoben werden. Da es offenbar noch einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsstattgebenden Teil aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Wenn, wie oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausgeführt wurde, das Eventualbegehren auch nicht als unbestimmt im Sinne des § 226 ZPO. angesehen werden kann, wird es sich empfehlen, im fortgesetzten Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen darauf hinzuwirken, daß vom Kläger ein Teilungsplan vorgelegt, auf diesen bei der Beschreibung der abzutrennenden Grundfläche im Klagebegehren Bezug genommen und das Klagebegehren durch Anführung der Verpflichtung der Zweitbeklagten, in die im einzelnen darzustellenden Grundbuchshandlungen einzuwilligen, ergänzt wird.Wenn, wie oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausgeführt wurde, das Eventualbegehren auch nicht als unbestimmt im Sinne des Paragraph 226, ZPO. angesehen werden kann, wird es sich empfehlen, im fortgesetzten Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen darauf hinzuwirken, daß vom Kläger ein Teilungsplan vorgelegt, auf diesen bei der Beschreibung der abzutrennenden Grundfläche im Klagebegehren Bezug genommen und das Klagebegehren durch Anführung der Verpflichtung der Zweitbeklagten, in die im einzelnen darzustellenden Grundbuchshandlungen einzuwilligen, ergänzt wird.
Die unter I. getroffene Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die beiden Beklagten durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, ist davon auszugehen, daß sie diesen Rechtsanwalt je zur Hälfte bezahlen (Fasching, a.a.O., II, S. 316. Der Erstbeklagten war daher die Hälfte der in der Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten zuzusprechen. Bei den angeführten Auslagen für Umsatzsteuer und Barauslagen handelt es sich jeweils um den auf die Erstbeklagte entfallenden Hälfteanteil.Die unter römisch eins. getroffene Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Da die beiden Beklagten durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, ist davon auszugehen, daß sie diesen Rechtsanwalt je zur Hälfte bezahlen (Fasching, a.a.O., römisch zwei, S. 316. Der Erstbeklagten war daher die Hälfte der in der Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten zuzusprechen. Bei den angeführten Auslagen für Umsatzsteuer und Barauslagen handelt es sich jeweils um den auf die Erstbeklagte entfallenden Hälfteanteil.
Der im Punkt II. enthaltene Ausspruch über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der im Punkt römisch zwei. enthaltene Ausspruch über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.