Der von Felicitas T*** gegen diese rekursgerichtliche Entscheidung erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
In ihrem Revisionsrekurs wendet sich die Rechtsmittelwerberin in erster Linie gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, das Vorkaufsrecht sei hier nicht rechtswirksam begründet worden. Zu Unrecht meint die Revisionsrekurswerberin, der vorliegende Fall sei jenem gleichzuhalten, der der in EvBl 1958/273 veröffentlichten Entscheidung zugrundelag und bei dem einer "Nachbarschaft" ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde. Bei dieser "Nachbarschaft" handelte es sich nämlich um eine Agrargemeinschaft, die unabhängig von den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften eine juristische Person darstellt, weshalb hier eine berechtigte Person individuell bestimmt war, was bei den jeweiligen Rechtsnachfolgern des aus dem Vorkaufsrecht Berechtigten hingegen nicht der Fall ist. Der Rechtsmittelwerberin kann auch darin nicht gefolgt werden, daß hier im Sinne der Privatautonomie ein obligatorisches Vorkaufsrecht begründet worden sei. Die im Obligationenrecht weitgehend bestehende privatautonome Gestaltungsmöglichkeit ist nämlich durch § 1074 ABGB dahin eingeschränkt, daß die Rechtsnachfolge in die Position des Vorkaufsberechtigten - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - verwehrt ist (Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 1067 und Rz 2 zu § 1073; Binder in Schwimann, ABGB IV/1 Rz 1 zu § 1073 und Rz 1 und 3 zu § 1074). § 1074 ABGB ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zwingender Natur (Bydlinski in Klang2 IV/2, 836 f; Aicher, aaO, Rz 1 zu § 1074; Binder, aaO, Rz 2 zu § 1074). Auch aus dem Hinweis auf die von Peter Bydlinski (Die Übertragung von Gestaltungsrechten) vertretene eingeschränkte Übertragbarkeit des Vorkaufsrechtes ist für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen, weil im vorliegenden Fall der vorerst Berechtigte bereits verstorben ist und auch nach P.Bydlinski das Vorkaufsrecht mit der Lebensdauer des ursprünglich Berechtigten zeitlich beschränkt bleiben müßte. Insoweit die Revisionsrekurswerberin letztlich vom angeblichen Willen der Vertragsteile und einem offenbaren Fehler des Vertragsverfassers, der diese Absicht nicht zum Ausdruck kommen lasse, ausgeht und meint, das Rekursgericht hätte gegebenenfalls zusätzliche Erhebungen vornehmen oder Feststellungen treffen müssen, die zur Auslegung des Vertrages hätten beitragen können, übersieht sie, daß das Grundbuchsverfahren ein reines Aktenverfahren ist, und der diesbezügliche Vertragspunkt, nach dem die Käuferin das Vorkaufsrecht den "jeweiligen Eigentümern" des Grundstückes Nr 38/2 der KG Eisenstadt eingeräumt hat, keinen Raum für eine andere Vertragsauslegung zuläßt.In ihrem Revisionsrekurs wendet sich die Rechtsmittelwerberin in erster Linie gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, das Vorkaufsrecht sei hier nicht rechtswirksam begründet worden. Zu Unrecht meint die Revisionsrekurswerberin, der vorliegende Fall sei jenem gleichzuhalten, der der in EvBl 1958/273 veröffentlichten Entscheidung zugrundelag und bei dem einer "Nachbarschaft" ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde. Bei dieser "Nachbarschaft" handelte es sich nämlich um eine Agrargemeinschaft, die unabhängig von den Eigentümern der Stammsitzliegenschaften eine juristische Person darstellt, weshalb hier eine berechtigte Person individuell bestimmt war, was bei den jeweiligen Rechtsnachfolgern des aus dem Vorkaufsrecht Berechtigten hingegen nicht der Fall ist. Der Rechtsmittelwerberin kann auch darin nicht gefolgt werden, daß hier im Sinne der Privatautonomie ein obligatorisches Vorkaufsrecht begründet worden sei. Die im Obligationenrecht weitgehend bestehende privatautonome Gestaltungsmöglichkeit ist nämlich durch Paragraph 1074, ABGB dahin eingeschränkt, daß die Rechtsnachfolge in die Position des Vorkaufsberechtigten - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - verwehrt ist (Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 1067 und Rz 2 zu Paragraph 1073,; Binder in Schwimann, ABGB IV/1 Rz 1 zu Paragraph 1073 und Rz 1 und 3 zu Paragraph 1074,). Paragraph 1074, ABGB ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zwingender Natur (Bydlinski in Klang2 IV/2, 836 f; Aicher, aaO, Rz 1 zu Paragraph 1074,; Binder, aaO, Rz 2 zu Paragraph 1074,). Auch aus dem Hinweis auf die von Peter Bydlinski (Die Übertragung von Gestaltungsrechten) vertretene eingeschränkte Übertragbarkeit des Vorkaufsrechtes ist für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen, weil im vorliegenden Fall der vorerst Berechtigte bereits verstorben ist und auch nach P.Bydlinski das Vorkaufsrecht mit der Lebensdauer des ursprünglich Berechtigten zeitlich beschränkt bleiben müßte. Insoweit die Revisionsrekurswerberin letztlich vom angeblichen Willen der Vertragsteile und einem offenbaren Fehler des Vertragsverfassers, der diese Absicht nicht zum Ausdruck kommen lasse, ausgeht und meint, das Rekursgericht hätte gegebenenfalls zusätzliche Erhebungen vornehmen oder Feststellungen treffen müssen, die zur Auslegung des Vertrages hätten beitragen können, übersieht sie, daß das Grundbuchsverfahren ein reines Aktenverfahren ist, und der diesbezügliche Vertragspunkt, nach dem die Käuferin das Vorkaufsrecht den "jeweiligen Eigentümern" des Grundstückes Nr 38/2 der KG Eisenstadt eingeräumt hat, keinen Raum für eine andere Vertragsauslegung zuläßt.
Handelt es sich somit um ein nicht rechtswirksam begründetes Vorkaufsrecht, so kann in der vom Rekursgericht vorgenommenen Löschung der vorliegenden Eintragung kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.