Auch wenn an die Verkehrssicherheitspflicht auf die in der Nähe von Spielplätzen besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (JBl 1990, 113 mwN), was eine besondere Verwantwortung für die Ausstattung und den Erhaltungszustand von Spielgeräten in sich schließt (vgl Geigel, Der Haftpflichtprozeß21, 14. Kap Rz 89; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht13, Rz 504d jeweils mwN), ist doch auch in diesem Bereich die Grenze des Zumutbaren zu beachten. Absolut sicher können nämlich Spielgeräte, die dem Bewegungsdrang und der Abenteuerlust von Kindern Raum geben, nie sein; andererseits darf die Errichtung und Erhaltung von Spielplätzen nicht an einem übertriebenen Sicherheitsbedürfnis und an einer Überspannung der Sorgfaltspflicht ihrer Betreiber scheitern. Es ist daher in jeden Einzelfall abzuwägen, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt; generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten, die über den Hinweis auf die allgemeine, wenngleich mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, kann die Judikatur idR nicht geben, wovon auch der konkrete Fall kein Ausnahme macht.Auch wenn an die Verkehrssicherheitspflicht auf die in der Nähe von Spielplätzen besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (JBl 1990, 113 mwN), was eine besondere Verwantwortung für die Ausstattung und den Erhaltungszustand von Spielgeräten in sich schließt vergleiche Geigel, Der Haftpflichtprozeß21, 14. Kap Rz 89; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht13, Rz 504d jeweils mwN), ist doch auch in diesem Bereich die Grenze des Zumutbaren zu beachten. Absolut sicher können nämlich Spielgeräte, die dem Bewegungsdrang und der Abenteuerlust von Kindern Raum geben, nie sein; andererseits darf die Errichtung und Erhaltung von Spielplätzen nicht an einem übertriebenen Sicherheitsbedürfnis und an einer Überspannung der Sorgfaltspflicht ihrer Betreiber scheitern. Es ist daher in jeden Einzelfall abzuwägen, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt; generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten, die über den Hinweis auf die allgemeine, wenngleich mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, kann die Judikatur idR nicht geben, wovon auch der konkrete Fall kein Ausnahme macht.
Richtig ist, daß ÖNORMEN in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet sind, weil sie den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wiederspiegeln (vgl BHG VI ZR 190/87 = NJW 1988, 2667). Bei der Konstruktion von Spielgeräten für Kinder kommt daher dem - im übrigen auch nach allgemeinen Sorgfaltsmaßstäben einleuchtenden - Umstand Bedeutung zu, daß nach Punkt 4.8 der ÖNORM S 4235 auskragende Teile nur dann zulässig sind, wenn sie nicht in den Laufbereich hineinragen oder den Spielgerätebereich beschränken. Schon der Begriff des Auskragens in den Lauf- oder Spielgerätebereich läßt jedoch einen Beurteilungsspielraum zu. Es ist daher mit der Rechtssicherheit durchaus zu vereinbaren, wenn die Vorinstanzen das bloße Aufsetzen statt Einfügen eines maximal 10 cm breiten, für die Statik des Klettergerüstes notwendigen Querbalkens im Bodenbereich nicht als "Auskragen" dieses Bauteils gewertet haben. Dazu kommt, daß das, was der Erzeuger eines Spielgerätes verabsäumt, nicht ohne weiteres auch ein Versäumnis dessen darstellen muß, der bei der Ausstattung eines Spielplatzes auf einen durchaus üblichen Kletterturm (wie sich an Hand unstrittiger Verfahrensergebnisse nachtragen ließe: eines renommierten Fachunternehmens) zurückgreift. Schließlich war auch das Unfallgeschehen so, daß erst eine außergewöhnliche und damit schwer vorherzusehende Verkettung von Umständen (Schwingen am kurzen Kletterseil in der Mitte des Gerätes, Verhaken im seitlich angebrachten Kletternetz mit den Füßen) zur Verletzung des Klägers führte. In der Exkulpierung der Beklagten ist daher keine grobe Fehlbeurteilung zu erkennen, die nach Maßgabe des § 502 Abs 1 ZPO eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen würde.Richtig ist, daß ÖNORMEN in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet sind, weil sie den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wiederspiegeln vergleiche BHG römisch sechs ZR 190/87 = NJW 1988, 2667). Bei der Konstruktion von Spielgeräten für Kinder kommt daher dem - im übrigen auch nach allgemeinen Sorgfaltsmaßstäben einleuchtenden - Umstand Bedeutung zu, daß nach Punkt 4.8 der ÖNORM S 4235 auskragende Teile nur dann zulässig sind, wenn sie nicht in den Laufbereich hineinragen oder den Spielgerätebereich beschränken. Schon der Begriff des Auskragens in den Lauf- oder Spielgerätebereich läßt jedoch einen Beurteilungsspielraum zu. Es ist daher mit der Rechtssicherheit durchaus zu vereinbaren, wenn die Vorinstanzen das bloße Aufsetzen statt Einfügen eines maximal 10 cm breiten, für die Statik des Klettergerüstes notwendigen Querbalkens im Bodenbereich nicht als "Auskragen" dieses Bauteils gewertet haben. Dazu kommt, daß das, was der Erzeuger eines Spielgerätes verabsäumt, nicht ohne weiteres auch ein Versäumnis dessen darstellen muß, der bei der Ausstattung eines Spielplatzes auf einen durchaus üblichen Kletterturm (wie sich an Hand unstrittiger Verfahrensergebnisse nachtragen ließe: eines renommierten Fachunternehmens) zurückgreift. Schließlich war auch das Unfallgeschehen so, daß erst eine außergewöhnliche und damit schwer vorherzusehende Verkettung von Umständen (Schwingen am kurzen Kletterseil in der Mitte des Gerätes, Verhaken im seitlich angebrachten Kletternetz mit den Füßen) zur Verletzung des Klägers führte. In der Exkulpierung der Beklagten ist daher keine grobe Fehlbeurteilung zu erkennen, die nach Maßgabe des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen würde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.