Entscheidungsgründe:
Helmut und Marlies H*** haben als Pächter des Gasthausunternehmens "Donautal" in der Oberen Donaulände 105 in 4020 Linz am 29. Oktober 1984 für diese Absatzstätte mit der klagenden Brauerei-Aktiengesellschaft Getränkelieferungsübereinkommen geschlossen. Die klagende Partei sagte den Kunden einmalige Beträge von S 120.000,-- und S 40.000,-- zuzüglich der Umsatzsteuer zu, die Kunden verpflichteten sich, auf die Dauer von fünf Jahren die für das Gasthaus benötigten Mengen an Bier und alkoholfreien Getränken (außer C***) ausschließlich von der klagenden Partei zu beziehen und jeden Bezug, Ausschank und Verkauf anderer Biere oder alkoholfreier Getränke zu unterlassen, bis die Vertragsmenge von 1.000 hl Bier und 500 hl alkoholfreier Getränke von der klagenden Partei bezogen wurde. Das Übereinkommen sollte von beiden Vertragsteilen an ihre Rechts- und/oder Geschäftsnachfolger so überbunden werden, daß diese die Vereinbarung als eigene Verpflichtung anerkennen.
Im Frühjahr 1986 wollten die Ehegatten Helmut und Marlies H*** ihr Pachtverhältnis auflösen und suchten durch Zeitungsanzeige Nachfolger. Die Beklagten meldeten sich. Sie wurden bei der Besprechung auf die mit der klagenden Partei bestehenden Getränkebezugsverträge hingewiesen. Der Erstbeklagte erfuhr vom Verpächter, daß auf dem Haus selbst kein Bierbezugsvertrag laste, und meinte deshalb, er könne der Übernahme der Bierbezugsverpflichtung der Vorpächter entgehen. Er nahm mit der Brauerei E*** Verbindung auf. Die Beklagten trafen sich bei einem Rechtsanwalt mit Helmut H***. Der bestehende Pachtvertrag sollte aufgelöst und ein neuer Pachtvertrag zwischen dem Verpächter und den Beklagten abgeschlossen werden. Helmut H*** hatte den Entwurf eines Kaufvertrages über das Inventar mit, der die Übernahme der Getränkeabnahmeverpflichtungen durch die Beklagten vorsah. Der Erstbeklagte verlangte, die Bezugsverpflichtung solle von seiner Mutter für ihre Gastwirtschaft in Ohlsdorf übernommen werden, die aber schon mit der klagenden Partei einen Vertrag hatte. Er selbst wollte lieber mit der Brauerei E*** abschließen. Helmut H*** zeigte wenig Hoffnung, etwas zu erreichen, und blieb auch bei einem Versuch erfolglos. Am 9. Juni 1986 schlossen die Beklagten mit der Brauerei E*** einen Bierbezugsvertrag. Am 13. Juni 1986 unterfertigten die Beklagten beim Rechtsanwalt den Kaufvertrag mit den Vorpächtern, wonach sie den bestehenden "Bier- und Alkoholfreigetränke-Vertrag" (ausgenommen Apfelsaft sowie S***ombe und C***) bei der klagenden Partei in vollem Umfang übernehmen.
Die klagende Partei erhob gegen die Beklagten die Klage mit dem Begehren, sie hätten beim Betrieb der Gastwirtschaft "Donautal" den Bezug, Ausschank oder Verkauf von anderen inländischen und ausländischen Bieren und alkoholfreien Getränken (mit Ausnahme von C***, S***ombe und Apfelsaft) als solchen der klagenden Partei solange zu unterlassen, bis an dieser Umsatzstätte ab dem 31. Oktober 1984 eine Gesamtbezugsmenge von 1.000 hl Bier und 500 hl alkoholfreie Getränke erreicht ist. Die Beklagten hätten von den ursprünglichen Vertragspartnern der klagenden Partei als deren Geschäftsnachfolger die Getränkeabnahmeverpflichtung übernommen, hielten sich aber nicht daran, sondern setzten Bier und andere Getränke der Brauerei E*** ab.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Sie seien über die mit den Vorpächtern bestandenen Getränkebezugsverträge nicht unterrichtet worden und hätten in gutem Glauben den Vertrag mit der Brauerei E*** geschlossen. Nur unter dem Druck bereits getätigter Aufwendungen und der unmittelbar bevorstehenden Eröffnung ihres Gastwirtsbetriebes hätten sie unter Zwang den Vertrag mit den Vorpächtern unterschrieben, wonach sie die Bezugsverpflichtung übernehmen. Die Erfüllung des Unterlassungsbegehrens sei ihnen wegen der vertraglichen Bindung zur Brauerei E*** nicht möglich.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Es traf die eingangs zusammmengefaßt wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen und meinte zur rechtlichen Beurteilung, es liege eine Schuldübernahme nach § 1405 ABGB vor, der die klagende Partei im voraus aber auch jetzt zugestimmt habe. Von Zwang sei keine Rede, auf eine Unmöglichkeit der Zuhaltung der übernommenen Verbindlichkeit könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil sie es selbst verschuldet hätten, daß sie eine gleichartige Abnahmeverpflichtung gegenüber einer anderen Brauerei eingegangen seien.Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Es traf die eingangs zusammmengefaßt wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen und meinte zur rechtlichen Beurteilung, es liege eine Schuldübernahme nach Paragraph 1405, ABGB vor, der die klagende Partei im voraus aber auch jetzt zugestimmt habe. Von Zwang sei keine Rede, auf eine Unmöglichkeit der Zuhaltung der übernommenen Verbindlichkeit könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil sie es selbst verschuldet hätten, daß sie eine gleichartige Abnahmeverpflichtung gegenüber einer anderen Brauerei eingegangen seien.
Das Berufungsgericht bestätigte mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz legte seiner Entscheidung die nach Prüfung als unbedenklich befundenen erstrichterlichen Feststellungen zugrunde und billigte auch die Rechtsansicht, daß nicht bloß eine Erfüllungsübernahme nach § 1404 ABGB vorliege sondern eine wirkliche Schuldübernahme mit Einwilligung des Gläubigers nach § 1405 ABGB stattgefunden habe, woraus der klagenden Partei Erfüllungsansprüche gegen die Beklagten entstanden. Die befreiende Schuldübernahme könne durch Vertrag zwischen dem Altschuldner und dem Neuschuldner mit Einwilligung des Gläubigers erfolgen oder auch durch einen Vertrag zwischen dem Neuschuldner und dem Gläubiger. Da die Abnahmeverpflichtung auf die Absatzstätte in dem bestimmten Gasthaus lautet, der Pachtvertrag mit den Vorpächtern aufgelöst und mit den Beklagten ein neuer Pachtvertrag geschlossen wurde, sei in Zusammenhang mit der in den Übereinkommen festgelegten Überbindungsverpflichtungen die zwischen den Vorpächtern und den Beklagten vereinbarte Übernahme der Getränkeabnahmepflicht im Sinne des § 1405 ABGB zu verstehen, der durch die klagende Partei schon im voraus die Einwilligung erteilt war. Die klagende Partei habe dem Schuldnerwechsel aber jedenfalls auch dadurch zugestimmt, daß sie die Beklagten aus dem Vertrag in Anspruch nehme. Der Einwand der Leistungsunmöglichkeit sei in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zuletzt JBl. 1987, 783) schon deshalb als unberechtigt anzusehen, weil die Beklagten sich selbst dadurch in ihre Lage gebracht hätten, daß sie mehrere Verpflichtungen auf sich nahmen, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitlung der anderen führen müsse. Der aufgeworfenen Frage, ob die Zustimmung des Gläubigers zur privativen Schuldübernahme im voraus erteilt werden könne, komme die im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO umschriebene Bedeutung zu.Das Berufungsgericht bestätigte mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz legte seiner Entscheidung die nach Prüfung als unbedenklich befundenen erstrichterlichen Feststellungen zugrunde und billigte auch die Rechtsansicht, daß nicht bloß eine Erfüllungsübernahme nach Paragraph 1404, ABGB vorliege sondern eine wirkliche Schuldübernahme mit Einwilligung des Gläubigers nach Paragraph 1405, ABGB stattgefunden habe, woraus der klagenden Partei Erfüllungsansprüche gegen die Beklagten entstanden. Die befreiende Schuldübernahme könne durch Vertrag zwischen dem Altschuldner und dem Neuschuldner mit Einwilligung des Gläubigers erfolgen oder auch durch einen Vertrag zwischen dem Neuschuldner und dem Gläubiger. Da die Abnahmeverpflichtung auf die Absatzstätte in dem bestimmten Gasthaus lautet, der Pachtvertrag mit den Vorpächtern aufgelöst und mit den Beklagten ein neuer Pachtvertrag geschlossen wurde, sei in Zusammenhang mit der in den Übereinkommen festgelegten Überbindungsverpflichtungen die zwischen den Vorpächtern und den Beklagten vereinbarte Übernahme der Getränkeabnahmepflicht im Sinne des Paragraph 1405, ABGB zu verstehen, der durch die klagende Partei schon im voraus die Einwilligung erteilt war. Die klagende Partei habe dem Schuldnerwechsel aber jedenfalls auch dadurch zugestimmt, daß sie die Beklagten aus dem Vertrag in Anspruch nehme. Der Einwand der Leistungsunmöglichkeit sei in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zuletzt JBl. 1987, 783) schon deshalb als unberechtigt anzusehen, weil die Beklagten sich selbst dadurch in ihre Lage gebracht hätten, daß sie mehrere Verpflichtungen auf sich nahmen, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitlung der anderen führen müsse. Der aufgeworfenen Frage, ob die Zustimmung des Gläubigers zur privativen Schuldübernahme im voraus erteilt werden könne, komme die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO umschriebene Bedeutung zu.