Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die gegen die Ansicht der Vorinstanzen, die Klägerin sei berechtigt, die Beklagte auf Zuhaltung des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens vom Oktober 1984 in Anspruch zu nehmen, erhobenen rechtlichen Einwände versagen gleichfalls. Die zwischen Walter R*** und der Beklagten geschlossene Vereinbarung, sie übernehme den "Biervertrag" von der B***-AG, ist zunächst nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Dem Erfordernis der Bestimmtheit, d.h. nach herrschender Ansicht der eindeutigen Bestimmbarkeit (vgl. Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 869;Die gegen die Ansicht der Vorinstanzen, die Klägerin sei berechtigt, die Beklagte auf Zuhaltung des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens vom Oktober 1984 in Anspruch zu nehmen, erhobenen rechtlichen Einwände versagen gleichfalls. Die zwischen Walter R*** und der Beklagten geschlossene Vereinbarung, sie übernehme den "Biervertrag" von der B***-AG, ist zunächst nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Dem Erfordernis der Bestimmtheit, d.h. nach herrschender Ansicht der eindeutigen Bestimmbarkeit vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 869,;
Koziol-Welser8 I 100; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht AT 26;Koziol-Welser8 römisch eins 100; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht AT 26;
Gschnitzer in Klang2 IV/1, 53), wurde Genüge getan. Nach den Umständen des vorliegenden Falles kann es nicht zweifelhaft sein, daß mit dem "Biervertrag" das Leistungs- und Lieferungsübereinkommen vom Oktober 1984 gemeint war. Daß dieses Übereinkommen der Beklagten in keiner Weise bekannt gewesen wäre, widerspricht den Feststellungen, wonach zwischen Walter R*** und der Beklagten sehr wohl über die Bierbezugsverpflichtung gegenüber der Klägerin gesprochen wurde. Der Umstand allein, daß der Beklagten der inhaltliche Umfang und die zeitliche Dauer der Bierbezugsverpflichtung im Zeitpunkt der Übernahme dieser Verpflichtung nicht näher bekannt gewesen sein mag, steht der Wirksamkeit der Übernahme der Verpflichtung nicht entgegen. Die Beklagte hat dadurch, daß sie sich über den genaueren Inhalt des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens nicht informierte - daß sie dies vergeblich versucht hätte, ist weder vorgebracht noch festgestellt worden -, diesen Inhalt zumindest insoweit, als er nicht als ungewöhnlich anzusehen ist, in Kauf genommen (vgl. Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu § 871 und EvBl 1973/15). Umstände, welche die gegenständliche Bierbezugsverpflichtung hinsichtlich ihres inhaltlichen Umfanges oder ihrer zeitlichen Dauer als ungewöhnlich erscheinen lassen könnten, wurden aber weder vorgebracht noch festgestellt (vgl. Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 86 zu § 879;Gschnitzer in Klang2 IV/1, 53), wurde Genüge getan. Nach den Umständen des vorliegenden Falles kann es nicht zweifelhaft sein, daß mit dem "Biervertrag" das Leistungs- und Lieferungsübereinkommen vom Oktober 1984 gemeint war. Daß dieses Übereinkommen der Beklagten in keiner Weise bekannt gewesen wäre, widerspricht den Feststellungen, wonach zwischen Walter R*** und der Beklagten sehr wohl über die Bierbezugsverpflichtung gegenüber der Klägerin gesprochen wurde. Der Umstand allein, daß der Beklagten der inhaltliche Umfang und die zeitliche Dauer der Bierbezugsverpflichtung im Zeitpunkt der Übernahme dieser Verpflichtung nicht näher bekannt gewesen sein mag, steht der Wirksamkeit der Übernahme der Verpflichtung nicht entgegen. Die Beklagte hat dadurch, daß sie sich über den genaueren Inhalt des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens nicht informierte - daß sie dies vergeblich versucht hätte, ist weder vorgebracht noch festgestellt worden -, diesen Inhalt zumindest insoweit, als er nicht als ungewöhnlich anzusehen ist, in Kauf genommen vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu Paragraph 871 und EvBl 1973/15). Umstände, welche die gegenständliche Bierbezugsverpflichtung hinsichtlich ihres inhaltlichen Umfanges oder ihrer zeitlichen Dauer als ungewöhnlich erscheinen lassen könnten, wurden aber weder vorgebracht noch festgestellt vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 86 zu Paragraph 879,;
EvBl 1983/12 ua).
Aus dem zuletzt Ausgeführten ergibt sich weiters, daß die Bierbezugsverpflichtung der Beklagten auch der von ihr angestrebten Geltungskontrolle nach § 864 a ABGB standhielte. Dasselbe gilt von der Inhaltskontrolle, zumal auch Umstände, welche die Bierbezugsverpflichtung als sittenwidrig erscheinen lassen könnten, weder vorgebracht noch festgestellt wurden.Aus dem zuletzt Ausgeführten ergibt sich weiters, daß die Bierbezugsverpflichtung der Beklagten auch der von ihr angestrebten Geltungskontrolle nach Paragraph 864, a ABGB standhielte. Dasselbe gilt von der Inhaltskontrolle, zumal auch Umstände, welche die Bierbezugsverpflichtung als sittenwidrig erscheinen lassen könnten, weder vorgebracht noch festgestellt wurden.
Die zwischen Walter R*** und der Beklagten vereinbarte Übernahme des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens ist als kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) zu beurteilen. Dafür spricht die Präambel des Übereinkommens, wonach die Vertragspartner dieses Übereinkommen unter Fortdauer ihrer Haftung auf die beiderseitigen Rechts- und/oder Geschäftsnachfolger zu überbinden haben, sowie die auch für den Schuldnervertrag geltende Zweifelsregel des § 1406 Abs 2 ABGB (vgl. Ertl in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1405). Die Anspruchsberechtigung der Klägerin folgt aus § 881 Abs 2 ABGB (vgl. Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 881; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 1 und 4 zu § 881; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1405; 7 Ob 561/78). Der Zustimmung der Klägerin bedurfte es nicht (Mader in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu §§ 1405 f). Schließlich ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Klägerin auf die Zuhaltung des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens durch die Beklagte auch nicht schlüssig verzichtet hat. Daraus allein, daß die Klägerin die Beklagte, die den Bierbezug von der Klägerin im April 1986 eingestellt hatte, erst mit Schreiben vom 15. April 1987 zur Vertragszuhaltung aufforderte und wegen Erfolglosigkeit dieser Aufforderung am 24. Juni 1987 die gegenständliche Klage überreichte, kann mangels Vorliegens besonderer Umstände noch nicht mit der nach § 863 ABGB notwendigen Eindeutigkeit auf einen derartigen Verzicht geschlossen werden (vgl. EvBl 1957/253 uva).Die zwischen Walter R*** und der Beklagten vereinbarte Übernahme des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens ist als kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) zu beurteilen. Dafür spricht die Präambel des Übereinkommens, wonach die Vertragspartner dieses Übereinkommen unter Fortdauer ihrer Haftung auf die beiderseitigen Rechts- und/oder Geschäftsnachfolger zu überbinden haben, sowie die auch für den Schuldnervertrag geltende Zweifelsregel des Paragraph 1406, Absatz 2, ABGB vergleiche Ertl in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1405,). Die Anspruchsberechtigung der Klägerin folgt aus Paragraph 881, Absatz 2, ABGB vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 881,; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 1 und 4 zu Paragraph 881,; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1405,; 7 Ob 561/78). Der Zustimmung der Klägerin bedurfte es nicht (Mader in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu Paragraphen 1405, f). Schließlich ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Klägerin auf die Zuhaltung des Leistungs- und Lieferungsübereinkommens durch die Beklagte auch nicht schlüssig verzichtet hat. Daraus allein, daß die Klägerin die Beklagte, die den Bierbezug von der Klägerin im April 1986 eingestellt hatte, erst mit Schreiben vom 15. April 1987 zur Vertragszuhaltung aufforderte und wegen Erfolglosigkeit dieser Aufforderung am 24. Juni 1987 die gegenständliche Klage überreichte, kann mangels Vorliegens besonderer Umstände noch nicht mit der nach Paragraph 863, ABGB notwendigen Eindeutigkeit auf einen derartigen Verzicht geschlossen werden vergleiche EvBl 1957/253 uva).
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.