Begründung:
Die am 30.5.1942 geborene Frau und der am 14.2.1936 geborene Mann haben am 26.4.1960 die Ehe geschlossen. Die Frau hat die gemeinsamen Kinder Anita, geboren am 10.12.1959, Edith, geboren am 26.11.1960, Gerlinde, geboren am 11.4.1963, Erika, geboren am 5.11.1966, und Brigitte, geboren am 7.1.1968, gepflegt und erzogen. Das Landesgericht Eisenstadt hat mit dem Urteil vom 20.1.1982 die Ehe geschieden.
Nach Rechtskraft des Scheidungsurteiles beantragte die Frau am 5.7.1982, daß das Gericht über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse entscheide. Der Mann wendete ein, die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften seien dem Betrieb seiner Landwirtschaft gewidmet und damit als Unternehmen der Aufteilung entzogen (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG). Eine Einigung über eine Vermögensaufteilung kam nicht zustande. Am 13.9.1984 beantragte die Frau, dem Mann mittels einstweiliger Verfügung die Belastung und Veräußerung der in seinem Allein- oder Anteilseigentum stehenden Liegenschaften zu verbieten, weil bei dem Schuldenstand die Einverleibung von Pfandrechten oder der Verkauf von Grundstücken zu befürchten sei, wodurch die Naturalteilung vereitelt oder ein Versteigerungserlös vermindert würde. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es verbot dem Mann zur Sicherung des Anspruches der Frau auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens die Veräußerung, Belastung und Verpfändung der Liegenschaften EZ 1213, EZ 349, EZ 1318 und EZ 475 je der Katastralgemeinde Güssing, EZ 97 und 211 je der Katastralgemeinde Kleinmürbisch, EZ 352, EZ 715Nach Rechtskraft des Scheidungsurteiles beantragte die Frau am 5.7.1982, daß das Gericht über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse entscheide. Der Mann wendete ein, die in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften seien dem Betrieb seiner Landwirtschaft gewidmet und damit als Unternehmen der Aufteilung entzogen (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG). Eine Einigung über eine Vermögensaufteilung kam nicht zustande. Am 13.9.1984 beantragte die Frau, dem Mann mittels einstweiliger Verfügung die Belastung und Veräußerung der in seinem Allein- oder Anteilseigentum stehenden Liegenschaften zu verbieten, weil bei dem Schuldenstand die Einverleibung von Pfandrechten oder der Verkauf von Grundstücken zu befürchten sei, wodurch die Naturalteilung vereitelt oder ein Versteigerungserlös vermindert würde. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es verbot dem Mann zur Sicherung des Anspruches der Frau auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens die Veräußerung, Belastung und Verpfändung der Liegenschaften EZ 1213, EZ 349, EZ 1318 und EZ 475 je der Katastralgemeinde Güssing, EZ 97 und 211 je der Katastralgemeinde Kleinmürbisch, EZ 352, EZ 715
und EZ 170 je der Katastralgemeinde Neustift bei Güssing, EZ 62 der Katastralgemeinde Tschanigraben und EZ 1428 der Katastralgemeinde Neutal, seiner Hälfteanteile an den Liegenschaften EZ 470 der Katastralgemeinde Reinersdorf, EZ 83 der Katastralgemeinde Tschanigraben und EZ 437 der Katastralgemeinde Großmürbisch, sowie seines Drittelanteils an der Liegenschaft EZ 285 der Katastralgemeinde Neustift bei Güssing, ordnete an, daß das für die Zeit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Aufteilungsverfahrens längstens bis 31.12.1985 erlassene Verbot im Lastenblatt der Liegenschaften anzumerken und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen sei und setzte den Geldbetrag, durch dessen gerichtliche Hinterlegung die Vollziehung der bewilligten Verfügung gehemmt und der Mann zu dem Antrage auf Aufhebung der bereits vollzogenen einstweiligen Verfügung berechtigt wird (§ 391 Abs 1 Satz 2 EO), mit S 1.100.000,- fest.und EZ 170 je der Katastralgemeinde Neustift bei Güssing, EZ 62 der Katastralgemeinde Tschanigraben und EZ 1428 der Katastralgemeinde Neutal, seiner Hälfteanteile an den Liegenschaften EZ 470 der Katastralgemeinde Reinersdorf, EZ 83 der Katastralgemeinde Tschanigraben und EZ 437 der Katastralgemeinde Großmürbisch, sowie seines Drittelanteils an der Liegenschaft EZ 285 der Katastralgemeinde Neustift bei Güssing, ordnete an, daß das für die Zeit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Aufteilungsverfahrens längstens bis 31.12.1985 erlassene Verbot im Lastenblatt der Liegenschaften anzumerken und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen sei und setzte den Geldbetrag, durch dessen gerichtliche Hinterlegung die Vollziehung der bewilligten Verfügung gehemmt und der Mann zu dem Antrage auf Aufhebung der bereits vollzogenen einstweiligen Verfügung berechtigt wird (Paragraph 391, Absatz eins, Satz 2 EO), mit S 1.100.000,- fest.
Das Erstgericht sah als bescheinigt an, daß die im Eigentum oder Miteigentum der geschiedenen Eheleute stehenden Liegenschaften insgesamt etwa S 5,800.000,- wert sind, daß der Mann Schulden von etwa S 3,400.000,-
abzustatten und in einem Zeitungsinserat den Verkauf von 2 ha Wald und landwirtschaftlicher Geräte angeboten hat, und meinte, daß wegen der Vielzahl der Gläubiger des Mannes die Durchsetzung des Anspruchs der Frau auf lastenfreie überschreibung einzelner Liegenschaften erschwert und daher gefährdet sei. Dieser Gefahr sei durch das Verbot der Veräußerung, Belastung und Verpfändung der Liegenschaften des Mannes zu begegnen.
Zugleich verfügte das Erstgericht mit Beschluß GZ F 1/82-36, daß in Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens der Mann die Liegenschaft EZ 1428
der Katastralgemeinde Neutal, die er am 12.2.1980 gekauft hatte und die S 1,798.365,-- wert ist, lastenfrei in das Eigentum der Frau, diese wieder ihre Hälfteanteile an den Liegenschaften EZ 470 der Katastralgemeinde Reinersdorf, EZ 83 der Katastralgemeinde Tschanigraben und EZ 437 der Katastralgemeinde Großmürbisch in das Eigentum des Mannes zu übertragen haben.
Das Erstgericht sah diese Aufteilung als billig an, weil dem Mann neben den landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten die zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes als Einheit zu belassenden Grundstücke blieben oder zukämen, der Frau hingegen das Gasthaus in Neutal, das keine landwirtschaftliche Nutzung zulasse und von der Frau selbst betrieben oder verpachtet werden könne. Es handle sich nicht um die Aufteilung von Unternehmen, weil der Verkehrswert der dem Mann bleibenden Wohngebäude in Güssing, Kasernenstraße 34 und Punitzerstraße 19, den Schätzwert der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke weit übersteige und die Bewirtschaftung der Landwirtschaft nicht als Unternehmenstätigkeit angesehen werden könne.
Der Mann erhob gegen die einstweilige Verfügung und gegen den Aufteilungsbeschluß rechtzeitig Rekurs.
Das Rekursgericht gab dem gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurs des Mannes Folge, hob die Verfügung auf und wies den Provisorialantrag der Frau ab. Es sprach aus, daß es über einen Streitgegenstand entschieden habe, dessen Wert S 300.000.- übersteige. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, es sei zwar zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens auch die Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zulässig, doch habe das Erstgericht zu Unrecht die landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften und das Gasthaus in Neutal in die Aufteilung einbezogen. Es handle sich dabei um Sachen, die zu einem Unternehmen gehören und daher nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung unterliegen. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und die Wirtschaftsgebäude seien als Unternehmen nicht der Aufteilung unterworfen. Die Erwerbsquellen der Ehegatten seien nur unterhaltsrechtlich von Bedeutung; soweit ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitgewirkt habe, könne er nur nach § 98 ABGB Abgeltung verlangen. Dies gelte auch für den vom Mann während der Ehe erworbenen und verpachteten Gastwirtschaftsbetrieb in Neutal. Die erlassene Verfügung sei verfehlt, weil damit ein Anspruch auf Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile gesichert werden sollte, die gar nicht Gegenstand der Aufteilung seien. Nur das Haus mit der Ehewohnung unterliege der Aufteilung. Daß die Veräußerung oder Belastung dieser Liegenschaft drohe, sei nicht behauptet worden. Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich die Frau mit ihrem nach § 402 und § 78 EO, § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässigen Revisionsrekurs. Sie will die Wiederherstellung der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung erreichen.Das Rekursgericht gab dem gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurs des Mannes Folge, hob die Verfügung auf und wies den Provisorialantrag der Frau ab. Es sprach aus, daß es über einen Streitgegenstand entschieden habe, dessen Wert S 300.000.- übersteige. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, es sei zwar zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens auch die Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zulässig, doch habe das Erstgericht zu Unrecht die landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften und das Gasthaus in Neutal in die Aufteilung einbezogen. Es handle sich dabei um Sachen, die zu einem Unternehmen gehören und daher nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht der Aufteilung unterliegen. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und die Wirtschaftsgebäude seien als Unternehmen nicht der Aufteilung unterworfen. Die Erwerbsquellen der Ehegatten seien nur unterhaltsrechtlich von Bedeutung; soweit ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitgewirkt habe, könne er nur nach Paragraph 98, ABGB Abgeltung verlangen. Dies gelte auch für den vom Mann während der Ehe erworbenen und verpachteten Gastwirtschaftsbetrieb in Neutal. Die erlassene Verfügung sei verfehlt, weil damit ein Anspruch auf Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile gesichert werden sollte, die gar nicht Gegenstand der Aufteilung seien. Nur das Haus mit der Ehewohnung unterliege der Aufteilung. Daß die Veräußerung oder Belastung dieser Liegenschaft drohe, sei nicht behauptet worden. Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich die Frau mit ihrem nach Paragraph 402 und Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässigen Revisionsrekurs. Sie will die Wiederherstellung der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung erreichen.