Die gegen die berufungsgerichtliche Bestätigung der erstgerichtlichen Verurteilung zur Zahlung von 76.167,90 S samt Anhang gerichtete Revision des Beklagten ist gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig, jedoch nur zum Teil berechtigt.Die gegen die berufungsgerichtliche Bestätigung der erstgerichtlichen Verurteilung zur Zahlung von 76.167,90 S samt Anhang gerichtete Revision des Beklagten ist gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, jedoch nur zum Teil berechtigt.
Zunächst macht der Beklagte geltend, der Kläger habe entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht den von der Rechtsprechung geforderten sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der dem Beklagten vorgeworfenen Unterlassung für den Schaden des Klägers nachgewiesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt - insbesondere auch in Fällen, welche die Anwaltshaftpflicht zum Gegenstand hatten (etwa SZ 56/181 mwN, 5 Ob 533/88, 5 Ob 643/88) - ausgesprochen hat, hat derjenige, der durch eine Unterlassung geschädigt zu sein behauptet, den Beweis zu erbringen, daß überwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, der Schaden wäre bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln des Beklagten nicht eingetreten; hat der Kläger das Entstehen des Schadens durch den Beklagten als überwiegend wahrscheinlich erwiesen, so ist es dessen Sache, nachzuweisen, daß ein anderer Kausalzusammenhang noch wahrscheinlicher, zumindest gleich wahrscheinlich ist, oder eine andere, ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes aufzuzeigen. Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung aufgrund des von ihnen als erwiesen angenommenen Sachverhalts zu dem zutreffenden rechtlichen Ergebnis (2 Ob 596/89) gelangt, daß der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht worden ist. Sodann vertritt der Beklagte den Standpunkt, es würde geradezu den guten Sitten widersprechen, wenn von einem Verteidiger verlangt wird, den Strafantritt durch entsprechende Anträge so lange hinauszuzögern, bis der Klient in den Genuß der Weihnachtsamnestie gelangen kann. Eine Bejahung der Haftung jenes Verteidigers, der in dieser Richtung nicht tätig wird, würde letztlich dazu führen, daß ein Klient einen Teil des Strafübels, das über ihn berechtigterweise verhängt wurde, im Endergebnis auf seinen Verteidiger abwälzen könnte. Dieser Argumentation hat schon das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß es im gegenständlichen Fall nicht darum ging, den Strafantritt durch entsprechende Anträge zu verzögern, sondern darum, daß der Kläger vom Beklagten nicht ausreichend beraten wurde und so der Möglichkeit, durch rechtzeitigen Antritt seiner Freiheitsstrafe in den Genuß der Weihnachtsbegnadigung zu gelangen, verlustig ging. Das Berufungsgericht hat ferner richtig erkannt, daß es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, einen Teil des über den Kläger verhängten Strafübels auf den Beklagten abzuwälzen, und auch nicht darum, den Beklagten dafür bezahlen zu lassen, daß der Kläger eine strafbare Handlung begangen hat, für die er allein verantwortlich ist, sondern daß der Beklagte im gegenständlichen Fall ausschließlich deshalb zur Haftung herangezogen wird, weil er seiner im § 9 Abs.1 RAO normierten Verpflichtung, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten, durch die Unterlassung der Belehrung des Klägers über die Möglichkeit der Begnadigung aus Anlaß des Weihnachtsfestes 1986 nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist.Zunächst macht der Beklagte geltend, der Kläger habe entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht den von der Rechtsprechung geforderten sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der dem Beklagten vorgeworfenen Unterlassung für den Schaden des Klägers nachgewiesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt - insbesondere auch in Fällen, welche die Anwaltshaftpflicht zum Gegenstand hatten (etwa SZ 56/181 mwN, 5 Ob 533/88, 5 Ob 643/88) - ausgesprochen hat, hat derjenige, der durch eine Unterlassung geschädigt zu sein behauptet, den Beweis zu erbringen, daß überwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, der Schaden wäre bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Handeln des Beklagten nicht eingetreten; hat der Kläger das Entstehen des Schadens durch den Beklagten als überwiegend wahrscheinlich erwiesen, so ist es dessen Sache, nachzuweisen, daß ein anderer Kausalzusammenhang noch wahrscheinlicher, zumindest gleich wahrscheinlich ist, oder eine andere, ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes aufzuzeigen. Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung aufgrund des von ihnen als erwiesen angenommenen Sachverhalts zu dem zutreffenden rechtlichen Ergebnis (2 Ob 596/89) gelangt, daß der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht worden ist. Sodann vertritt der Beklagte den Standpunkt, es würde geradezu den guten Sitten widersprechen, wenn von einem Verteidiger verlangt wird, den Strafantritt durch entsprechende Anträge so lange hinauszuzögern, bis der Klient in den Genuß der Weihnachtsamnestie gelangen kann. Eine Bejahung der Haftung jenes Verteidigers, der in dieser Richtung nicht tätig wird, würde letztlich dazu führen, daß ein Klient einen Teil des Strafübels, das über ihn berechtigterweise verhängt wurde, im Endergebnis auf seinen Verteidiger abwälzen könnte. Dieser Argumentation hat schon das Berufungsgericht mit Recht entgegengehalten, daß es im gegenständlichen Fall nicht darum ging, den Strafantritt durch entsprechende Anträge zu verzögern, sondern darum, daß der Kläger vom Beklagten nicht ausreichend beraten wurde und so der Möglichkeit, durch rechtzeitigen Antritt seiner Freiheitsstrafe in den Genuß der Weihnachtsbegnadigung zu gelangen, verlustig ging. Das Berufungsgericht hat ferner richtig erkannt, daß es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, einen Teil des über den Kläger verhängten Strafübels auf den Beklagten abzuwälzen, und auch nicht darum, den Beklagten dafür bezahlen zu lassen, daß der Kläger eine strafbare Handlung begangen hat, für die er allein verantwortlich ist, sondern daß der Beklagte im gegenständlichen Fall ausschließlich deshalb zur Haftung herangezogen wird, weil er seiner im Paragraph 9, Absatz eins, RAO normierten Verpflichtung, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten, durch die Unterlassung der Belehrung des Klägers über die Möglichkeit der Begnadigung aus Anlaß des Weihnachtsfestes 1986 nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist.
Die Frage der Ersatzfähigkeit ideeller Schäden im Falle der Freiheitsberaubung war in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher literarischer Abhandlungen (so Koziol-Welser8 I 440, Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 167 f, Reischauer in Rummel, ABGB Rz 1 zu § 1329, Apathy in RdA 1980, Bydlinski in "Der Ersatz ideeller Schäden als sachliches und methodisches Problem" ua.). Auch unter dem Eindruck dieser Literatur ist der Oberste Gerichtshof von seiner ursprünglich grundsätzlichen Ablehnung der Gewährung von Schmerzengeld im Falle der Freiheitsberaubung abgegangen und zwar vorerst im Falle eines wegen ungerechtfertigter Haft gegen den Staat gerichteten Anspruches unter Berufung auf Art.5 MRK (SZ 48/69) und später in einem Fall, in dem Schadenersatz von demjenigen begehrt wurde, der durch eine bewußt falsche Anzeige die Verhaftung des Klägers verursacht hatte (SZ 52/28). Während also die erstgenannte Entscheidung in dem Beitritt Österreich zu der MRK eine unmittelbar auf den dortigen Fall wirkende Gesetzesänderung erblickte, hat die zweitgenannte Entscheidung dies für den Fall eines Schadenersatzanspruches gegen einen Privaten verneint. Die Bejahung des Schmerzengeldanspruches wurde damit begründet, daß die MRK, ohne eine Änderung des § 1329 ABGB zu bewirken, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine Neuauslegung des in der genannten Gesetzesbestimmung enthaltenen Begriffes der "vollen Genugtuung" erfordere. Diese Argumentation entspricht etwa der von Berger (JBl.1985, 151 ff.) und Bydlinski (aaO, 803) verwendeten. Da kein Anlaß besteht, von der in der Entscheidung SZ 52/28 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht abzugehen, muß also davon ausgegangen werden, daß im Rahmen des § 1329 ABGB grundsätzlich Schmerzengeld verlangt werden kann.Die Frage der Ersatzfähigkeit ideeller Schäden im Falle der Freiheitsberaubung war in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher literarischer Abhandlungen (so Koziol-Welser8 römisch eins 440, Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 167 f, Reischauer in Rummel, ABGB Rz 1 zu Paragraph 1329,, Apathy in RdA 1980, Bydlinski in "Der Ersatz ideeller Schäden als sachliches und methodisches Problem" ua.). Auch unter dem Eindruck dieser Literatur ist der Oberste Gerichtshof von seiner ursprünglich grundsätzlichen Ablehnung der Gewährung von Schmerzengeld im Falle der Freiheitsberaubung abgegangen und zwar vorerst im Falle eines wegen ungerechtfertigter Haft gegen den Staat gerichteten Anspruches unter Berufung auf Artikel 5, MRK (SZ 48/69) und später in einem Fall, in dem Schadenersatz von demjenigen begehrt wurde, der durch eine bewußt falsche Anzeige die Verhaftung des Klägers verursacht hatte (SZ 52/28). Während also die erstgenannte Entscheidung in dem Beitritt Österreich zu der MRK eine unmittelbar auf den dortigen Fall wirkende Gesetzesänderung erblickte, hat die zweitgenannte Entscheidung dies für den Fall eines Schadenersatzanspruches gegen einen Privaten verneint. Die Bejahung des Schmerzengeldanspruches wurde damit begründet, daß die MRK, ohne eine Änderung des Paragraph 1329, ABGB zu bewirken, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine Neuauslegung des in der genannten Gesetzesbestimmung enthaltenen Begriffes der "vollen Genugtuung" erfordere. Diese Argumentation entspricht etwa der von Berger (JBl.1985, 151 ff.) und Bydlinski (aaO, 803) verwendeten. Da kein Anlaß besteht, von der in der Entscheidung SZ 52/28 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht abzugehen, muß also davon ausgegangen werden, daß im Rahmen des Paragraph 1329, ABGB grundsätzlich Schmerzengeld verlangt werden kann.
Nach Ansicht des erkennenden Senates kann jedoch der vorliegende Fall nicht § 1329 ABGB subsumiert werden. Diese Bestimmung gewährt Schadenersatz für den Fall, daß jemand durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennehmung oder vorsätzlich durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freiheit beraubt wird. Die beiden erstgenannten Fälle scheiden hier aus. Wie die Formulierung und Einordnung des dritten Falles erkennen läßt, wollte der Gesetzgeber hier Schadenersatz für den ganz gravierenden Fall einer widerrechtlichen Freiheitsberaubung gewähren. Diese Spezialbestimmung hat daher ihrem Zweck und Wortlaut nach nur jene Fälle zum Gegenstand, in denen jemandem direkt das Rechtsgut der Freiheit entzogen worden ist, nicht jedoch Fälle, in denen infolge einer fahrlässigen Handlung eine vielleicht mögliche Verkürzung einer rechtmäßig verhängten und verbüßten Haft erreicht hätte werden können. Dazu kommt, daß § 1329 ausdrücklich vorsätzliche Begehung der Freiheitsberaubung verlangt. Aus diesem Grunde würde eine fahrlässige Freiheitsberaubung nicht Schadenersatz nach dieser Gesetzesbestimmung gewähren. An dieser Rechtslage hat die MRK nichts geändert. Die Konvention richtet sich nur an die staatlichen Organe. Für den Privatbereich käme ohne Änderung des Gesetzes nur eine Anpassung der Auslegung an die für den staatlichen Bereich geltende Regelung in Frage, wie dies durch die Entscheidung SZ 52/28 geschehen ist. Gegenstand dieser Entscheidung war die Auslegung des Begriffes "volle Genugtuung". Diese Auslegung konnte ohne Änderung des Gesetzes vorgenommen werden. Dagegen wird in der gesamten österreichischen Rechtsordnung der Ausdruck "vorsätzlich" nur in dem Sinn verstanden, daß die Folgen der Handlung oder Unterlassung geradezu beabsichtigt, zumindest aber bedacht und in Kauf genommen waren. Fordert demnach eine Gesetzesbestimmung für die Begründung von Schadenersatzansprüchen Vorsatz, so können aus ihr ohne Gesetzesänderung Ansprüche wegen fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen nicht abgeleitet werden. Dem kann auch nicht mit einem Hinweis auf angebliche Wertungswidersprüche begegnet werden, weil Wertungswidersprüche lediglich Einfluß auf die Auslegung eines Gesetzes haben können, jedoch nicht zur Änderung eines Gesetzes führen. Eine Gesetzesänderung ist nicht Sache des Gerichtes, das sich dazu der Auslegung bedienen dürfte, sondern nur Sache der gesetzgebenden Körperschaft.Nach Ansicht des erkennenden Senates kann jedoch der vorliegende Fall nicht Paragraph 1329, ABGB subsumiert werden. Diese Bestimmung gewährt Schadenersatz für den Fall, daß jemand durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennehmung oder vorsätzlich durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freiheit beraubt wird. Die beiden erstgenannten Fälle scheiden hier aus. Wie die Formulierung und Einordnung des dritten Falles erkennen läßt, wollte der Gesetzgeber hier Schadenersatz für den ganz gravierenden Fall einer widerrechtlichen Freiheitsberaubung gewähren. Diese Spezialbestimmung hat daher ihrem Zweck und Wortlaut nach nur jene Fälle zum Gegenstand, in denen jemandem direkt das Rechtsgut der Freiheit entzogen worden ist, nicht jedoch Fälle, in denen infolge einer fahrlässigen Handlung eine vielleicht mögliche Verkürzung einer rechtmäßig verhängten und verbüßten Haft erreicht hätte werden können. Dazu kommt, daß Paragraph 1329, ausdrücklich vorsätzliche Begehung der Freiheitsberaubung verlangt. Aus diesem Grunde würde eine fahrlässige Freiheitsberaubung nicht Schadenersatz nach dieser Gesetzesbestimmung gewähren. An dieser Rechtslage hat die MRK nichts geändert. Die Konvention richtet sich nur an die staatlichen Organe. Für den Privatbereich käme ohne Änderung des Gesetzes nur eine Anpassung der Auslegung an die für den staatlichen Bereich geltende Regelung in Frage, wie dies durch die Entscheidung SZ 52/28 geschehen ist. Gegenstand dieser Entscheidung war die Auslegung des Begriffes "volle Genugtuung". Diese Auslegung konnte ohne Änderung des Gesetzes vorgenommen werden. Dagegen wird in der gesamten österreichischen Rechtsordnung der Ausdruck "vorsätzlich" nur in dem Sinn verstanden, daß die Folgen der Handlung oder Unterlassung geradezu beabsichtigt, zumindest aber bedacht und in Kauf genommen waren. Fordert demnach eine Gesetzesbestimmung für die Begründung von Schadenersatzansprüchen Vorsatz, so können aus ihr ohne Gesetzesänderung Ansprüche wegen fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen nicht abgeleitet werden. Dem kann auch nicht mit einem Hinweis auf angebliche Wertungswidersprüche begegnet werden, weil Wertungswidersprüche lediglich Einfluß auf die Auslegung eines Gesetzes haben können, jedoch nicht zur Änderung eines Gesetzes führen. Eine Gesetzesänderung ist nicht Sache des Gerichtes, das sich dazu der Auslegung bedienen dürfte, sondern nur Sache der gesetzgebenden Körperschaft.
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger von staatlichen Organen rechtmäßig in Haft genommen. Er hat eine über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt. Während des gesamten Freiheitsentzuges war dieser also nicht widerrechtlich. Der Beklagte hat lediglich Schritte unterlassen, die allenfalls zu einer früheren Befreiung des Klägers beitragen hätten können. Dadurch wird aber der Freiheitsentzug an sich nicht widerrechtlich. Schließlich wurde aber ein vorsätzliches Handeln des Beklagten überhaupt nicht behauptet. Daraus ergibt sich, daß der Kläger seinen Schadenersatzanspruch und insbesondere einen Schmerzengeldanspruch nicht aus § 1329 ABGB ableiten kann.Im vorliegenden Fall wurde der Kläger von staatlichen Organen rechtmäßig in Haft genommen. Er hat eine über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt. Während des gesamten Freiheitsentzuges war dieser also nicht widerrechtlich. Der Beklagte hat lediglich Schritte unterlassen, die allenfalls zu einer früheren Befreiung des Klägers beitragen hätten können. Dadurch wird aber der Freiheitsentzug an sich nicht widerrechtlich. Schließlich wurde aber ein vorsätzliches Handeln des Beklagten überhaupt nicht behauptet. Daraus ergibt sich, daß der Kläger seinen Schadenersatzanspruch und insbesondere einen Schmerzengeldanspruch nicht aus Paragraph 1329, ABGB ableiten kann.
Selbstverständlich kann auch eine fahrlässige rechtswidrige Handlung, die indirekt dazu führt, daß jemand nicht vorzeitig aus einer rechtmäßig verbüßten Haft entlassen wird, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1295 ABGB zur Begründung von Schadenersatzansprüchen führt. Für derartige Ansprüche gelten dann allerdings die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB unter Ausschluß der Spezialbestimmung des § 1329 ABGB. Nach § 1323 ABGB ist entweder die eigentliche Schadloshaltung (Ersatz nur der erlittenen Schäden) oder volle Genugtuung zu leisten, wobei unter letzterer auch der entgangene Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung zu verstehen sind. Das Gesetz ordnet also keineswegs erkennbar das Schmerzengeld zwingend dem Begriff der vollen Genugtuung zu. Vielmehr läßt die Bestimmung des § 1325 ABGB erkennen, daß dies nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag. Wäre nämlich das Schmerzengeld schlechthin Teil der vollen Genugtuung, hätte sich die Bestimmung des § 1325 ABGB erübrigt. Durch die Formulierung dieser Bestimmung hat also der Gesetzgeber erkennen lassen, daß Schmerzengeld - soweit nicht für einzelne Fälle besondere Regelungen bestehen - nicht in jedem Falle einer Schädigung zu leisten ist, sondern in jenen Fällen, die § 1325 ABGB nennt. Diese Bestimmung sieht Schmerzengeld aber nur im Falle der Körperverletzung vor. Da der Aufbau des Gesetzes erkennen läßt, daß der Gesetzgeber mit § 1325 ABGB eine auf die dort genannten Fälle beschränkte Ausnahme statuieren wollte, kommt eine analoge Anwendung auf andere Fälle nicht in Frage. Wenn es also grundsätzlich richtig ist, daß auch fahrlässige Handlungen, die indirekt bewirkt haben, daß es nicht zu der Abkürzung einer rechtmäßigen Haft gekommen ist, grundsätzlich Schadenersatzansprüche begründen können (vgl. JBl.1981, 206), so führt dies doch nicht zu dem Ergebnis, daß dies schlechthin die Begründung von Schmerzengeldansprüchen zur Folge hat. Hier spielt also die Frage grober oder leichter Fahrlässigkeit keine Rolle, weil eine diesbezügliche Unterscheidung nach § 1324 ABGB nur dafür von Bedeutung wäre, ob volle Genugtuung oder eigentliche Schadloshaltung verlangt werden kann. Wie bereits dargelegt wurde, ist in der vollen Genugtuung nach § 1323 ABGB der Schmerzengeldanspruch nicht enthalten.Selbstverständlich kann auch eine fahrlässige rechtswidrige Handlung, die indirekt dazu führt, daß jemand nicht vorzeitig aus einer rechtmäßig verbüßten Haft entlassen wird, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1295, ABGB zur Begründung von Schadenersatzansprüchen führt. Für derartige Ansprüche gelten dann allerdings die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 1295, ff ABGB unter Ausschluß der Spezialbestimmung des Paragraph 1329, ABGB. Nach Paragraph 1323, ABGB ist entweder die eigentliche Schadloshaltung (Ersatz nur der erlittenen Schäden) oder volle Genugtuung zu leisten, wobei unter letzterer auch der entgangene Gewinn und die Tilgung der verursachten Beleidigung zu verstehen sind. Das Gesetz ordnet also keineswegs erkennbar das Schmerzengeld zwingend dem Begriff der vollen Genugtuung zu. Vielmehr läßt die Bestimmung des Paragraph 1325, ABGB erkennen, daß dies nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag. Wäre nämlich das Schmerzengeld schlechthin Teil der vollen Genugtuung, hätte sich die Bestimmung des Paragraph 1325, ABGB erübrigt. Durch die Formulierung dieser Bestimmung hat also der Gesetzgeber erkennen lassen, daß Schmerzengeld - soweit nicht für einzelne Fälle besondere Regelungen bestehen - nicht in jedem Falle einer Schädigung zu leisten ist, sondern in jenen Fällen, die Paragraph 1325, ABGB nennt. Diese Bestimmung sieht Schmerzengeld aber nur im Falle der Körperverletzung vor. Da der Aufbau des Gesetzes erkennen läßt, daß der Gesetzgeber mit Paragraph 1325, ABGB eine auf die dort genannten Fälle beschränkte Ausnahme statuieren wollte, kommt eine analoge Anwendung auf andere Fälle nicht in Frage. Wenn es also grundsätzlich richtig ist, daß auch fahrlässige Handlungen, die indirekt bewirkt haben, daß es nicht zu der Abkürzung einer rechtmäßigen Haft gekommen ist, grundsätzlich Schadenersatzansprüche begründen können vergleiche JBl.1981, 206), so führt dies doch nicht zu dem Ergebnis, daß dies schlechthin die Begründung von Schmerzengeldansprüchen zur Folge hat. Hier spielt also die Frage grober oder leichter Fahrlässigkeit keine Rolle, weil eine diesbezügliche Unterscheidung nach Paragraph 1324, ABGB nur dafür von Bedeutung wäre, ob volle Genugtuung oder eigentliche Schadloshaltung verlangt werden kann. Wie bereits dargelegt wurde, ist in der vollen Genugtuung nach Paragraph 1323, ABGB der Schmerzengeldanspruch nicht enthalten.
Jene Literaturstellen, die im Falle jeglicher Art des Freiheitsentzuges, und zwar auch im Falle eines fahrlässig verursachten, grundsätzlich Schmerzengeld zuerkannt wissen wollen, mögen in ihrer rechtspolitischen Zielsetzung diskussionswürdig sein. Sie können jedoch nicht überzeugend darlegen, daß nach der derzeitigen Gesetzeslage ein solcher Schmerzengeldanspruch auch bei fahrlässiger Freiheitsentziehung oder bei Unterlassungen, die indirekt die Verkürzung einer rechtmäßigen Haft verhindert haben, aus dem Gesetz ableitbar ist.
Es ergibt sich sohin, daß der Beklagte zwar schadenersatzpflichtig ist, jedoch nur im Rahmen der §§ 1295 ff ABGB unter Ausschluß des § 1329 ABGB. Dies führt dazu, daß ihm nur sein Verdienstentgang (41.167,90 S samt Anhang) zugesprochen werden kann, während das Schmerzengeldbegehren abzuweisen war.Es ergibt sich sohin, daß der Beklagte zwar schadenersatzpflichtig ist, jedoch nur im Rahmen der Paragraphen 1295, ff ABGB unter Ausschluß des Paragraph 1329, ABGB. Dies führt dazu, daß ihm nur sein Verdienstentgang (41.167,90 S samt Anhang) zugesprochen werden kann, während das Schmerzengeldbegehren abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.