Die Revision des Beklagten - zu der die Klägerin keine Gegenschrift eingebracht hat - ist nicht berechtigt. Die behaupteten Verfahrensmängel erster Instanz wurden vom Berufungsgericht als unbegründet verworfen, so daß sie im Sinne der ständigen Rechtsprechung auch im Ehescheidungsverfahren nicht mehr mit der Revision geltend gemacht werden können (EFSlg. 12.311 ua). Mit der Rechtsrüge wird zunächst darzulegen versucht, daß die Anknüpfungsfrage nach dem IPR nicht erschöpfend geklärt worden sei, wobei allerdings von aktenwidrigen Grundlagen ausgegangen wird: es stehe lediglich vom Beklagten fest, daß er noch immer österreichischer Staatsbürger sei, die österreichische Staatsbürgerschaft der Klägerin sei weder in der Klage behauptet noch durch Verlesung eines diesbezüglichen Staatsbürgerschaftsnachweises ermittelt worden. Tatsächlich wurde vom Berufungsgericht in die österreichische Staatsbürgerschaftsurkunde der klagenden Frau, ausgestellt von der Mag.Abt.61 der Stadt Wien am 24. Juli 1981, Zl 22339, Einsicht genommen, wie dem Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung zu entnehmen ist, und in sämtlichen Schriftsätzen der Parteien, also auch des beklagten Mannes, wird der beklagte Ehemann als ägyptischer Staatsbürger bezeichnet. Es ist allerdings richtig, daß die Vorinstanzen die ägyptische Staatsangehörigkeit des Ehemannes nicht geprüft haben. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes war dies aber im Ergebnis nicht notwendig, weil im Falle seiner österreichischen Staatsbürgerschaft diese gemäß den §§ 20 Abs 1 und 18 Abs 1 Z 1 IPRG genau so zur Verweisung auf das österreichische Scheidungsrecht geführt hätte wie bei der von den Vorinstanzen angenommenen ägyptischen oder einer etwaigen anderen Staatsangehörigkeit nach § 20 Abs 2 IPRG. Mit Recht haben deshalb beide Vorinstanzen österreichisches Ehescheidungsrecht angewendet.Die Revision des Beklagten - zu der die Klägerin keine Gegenschrift eingebracht hat - ist nicht berechtigt. Die behaupteten Verfahrensmängel erster Instanz wurden vom Berufungsgericht als unbegründet verworfen, so daß sie im Sinne der ständigen Rechtsprechung auch im Ehescheidungsverfahren nicht mehr mit der Revision geltend gemacht werden können (EFSlg. 12.311 ua). Mit der Rechtsrüge wird zunächst darzulegen versucht, daß die Anknüpfungsfrage nach dem IPR nicht erschöpfend geklärt worden sei, wobei allerdings von aktenwidrigen Grundlagen ausgegangen wird: es stehe lediglich vom Beklagten fest, daß er noch immer österreichischer Staatsbürger sei, die österreichische Staatsbürgerschaft der Klägerin sei weder in der Klage behauptet noch durch Verlesung eines diesbezüglichen Staatsbürgerschaftsnachweises ermittelt worden. Tatsächlich wurde vom Berufungsgericht in die österreichische Staatsbürgerschaftsurkunde der klagenden Frau, ausgestellt von der Mag.Abt.61 der Stadt Wien am 24. Juli 1981, Zl 22339, Einsicht genommen, wie dem Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung zu entnehmen ist, und in sämtlichen Schriftsätzen der Parteien, also auch des beklagten Mannes, wird der beklagte Ehemann als ägyptischer Staatsbürger bezeichnet. Es ist allerdings richtig, daß die Vorinstanzen die ägyptische Staatsangehörigkeit des Ehemannes nicht geprüft haben. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes war dies aber im Ergebnis nicht notwendig, weil im Falle seiner österreichischen Staatsbürgerschaft diese gemäß den Paragraphen 20, Absatz eins und 18 Absatz eins, Ziffer eins, IPRG genau so zur Verweisung auf das österreichische Scheidungsrecht geführt hätte wie bei der von den Vorinstanzen angenommenen ägyptischen oder einer etwaigen anderen Staatsangehörigkeit nach Paragraph 20, Absatz 2, IPRG. Mit Recht haben deshalb beide Vorinstanzen österreichisches Ehescheidungsrecht angewendet.
Im übrigen ist die Rechtsrüge unbegründet, daß sich die Vorinstanzen hätten mit dem Verlassen der Wohnung durch die Frau und der darauffolgenden Auflösung des Mietverhältnisses (über die Ehewohnung) befassen müssen, weil dies unter Umständen sogar zu einem überwiegenden Verschulden der Frau an der Ehezerrüttung geführt hätte, denn es steht fest, daß die Frau nach der Morddrohung des Mannes die Wohnung verließ, wozu sie aus diesem Anlaß wohl berechtigt war.
Aus diesen Erwägungen muß die Revision des beklagten Mannes erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.