Begründung:
Am 4.November 1983 schlossen die Streitteile über die im Eigentum des Beklagten stehende Pension "Astl" in Kössen mit Wirkung ab 1.November 1983 auf unbestimmte Zeit einen Pachtvertrag, nach dem der Pachtzins monatlich 15.000 S netto betragen sollte. Mit der am 29.Juli 1987 vorerst beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten und sodann an das Erstgericht überwiesenen Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 180.081,96 S samt Anhang. Das Pachtverhältnis sei per Ende August 1984 einvernehmlich aufgelöst worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er aus dem Pachtobjekt ausgezogen. Vor Beginn des Pachtverhältnisses sei beiden Vertragsparteien bewußt gewesen, daß umfangreiche Adaptierungsarbeiten vorzunehmen seien. Der Beklagte habe auch gewußt, daß das im Parterre gelegene Gastzimmer im Stil eines Heurigenlokales umgebaut werden sollte. In Punkt XIV des Pachtvertrages sei einvernehmlich festgehalten worden, daß bei Auflösung des Bestandvertrages die vom Pächter am Objekt getätigten Investitionen, soweit sie von diesem nicht entfernbar sind und im Einverständnis mit dem Beklagten durchgeführt wurden, unter Berücksichtigung einer Abnützung von 10 Jahren in Geld abgegolten werden sollten. Es gelte eine diesbezügliche Amortisationsquote von 10 % p.a. Weiters habe der Beklagte in diesem Vertragspunkt bereits grundsätzlich sein Einverständnis für Maßnahmen, die für den Gastwirtschaftsbetrieb einen Vorteil brächten, erklärt. Zur Durchführung der Adaptierungsmaßnahmen habe er umfangreiche Investitionen im Gesamtwert von 207.313,28 S getätigt. Zudem habe er Eigenleistungen, für die er teilweise auch Hilfskräfte habe in Anspruch nehmen müssen, im Werte von 35.000 S erbracht, sodaß sich sein Gesamtanspruch mit 242.313,28 S errechne. Hievon sei die 10-%ige Amortisation von 242.313,32 S in Abzug zu bringen. Außerdem verfüge die beklagte Partei ihm gegenüber über eine Gegenforderung von 38.000 S, sodaß sich seine restliche Forderung auf 180.081,96 S belaufe. Sämtliche Investitionen seien für die beklagte Partei von dauerhaftem Nutzen und stellten eine objektive Verbesserung des Bestandobjektes dar.Am 4.November 1983 schlossen die Streitteile über die im Eigentum des Beklagten stehende Pension "Astl" in Kössen mit Wirkung ab 1.November 1983 auf unbestimmte Zeit einen Pachtvertrag, nach dem der Pachtzins monatlich 15.000 S netto betragen sollte. Mit der am 29.Juli 1987 vorerst beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten und sodann an das Erstgericht überwiesenen Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 180.081,96 S samt Anhang. Das Pachtverhältnis sei per Ende August 1984 einvernehmlich aufgelöst worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er aus dem Pachtobjekt ausgezogen. Vor Beginn des Pachtverhältnisses sei beiden Vertragsparteien bewußt gewesen, daß umfangreiche Adaptierungsarbeiten vorzunehmen seien. Der Beklagte habe auch gewußt, daß das im Parterre gelegene Gastzimmer im Stil eines Heurigenlokales umgebaut werden sollte. In Punkt römisch vierzehn des Pachtvertrages sei einvernehmlich festgehalten worden, daß bei Auflösung des Bestandvertrages die vom Pächter am Objekt getätigten Investitionen, soweit sie von diesem nicht entfernbar sind und im Einverständnis mit dem Beklagten durchgeführt wurden, unter Berücksichtigung einer Abnützung von 10 Jahren in Geld abgegolten werden sollten. Es gelte eine diesbezügliche Amortisationsquote von 10 % p.a. Weiters habe der Beklagte in diesem Vertragspunkt bereits grundsätzlich sein Einverständnis für Maßnahmen, die für den Gastwirtschaftsbetrieb einen Vorteil brächten, erklärt. Zur Durchführung der Adaptierungsmaßnahmen habe er umfangreiche Investitionen im Gesamtwert von 207.313,28 S getätigt. Zudem habe er Eigenleistungen, für die er teilweise auch Hilfskräfte habe in Anspruch nehmen müssen, im Werte von 35.000 S erbracht, sodaß sich sein Gesamtanspruch mit 242.313,28 S errechne. Hievon sei die 10-%ige Amortisation von 242.313,32 S in Abzug zu bringen. Außerdem verfüge die beklagte Partei ihm gegenüber über eine Gegenforderung von 38.000 S, sodaß sich seine restliche Forderung auf 180.081,96 S belaufe. Sämtliche Investitionen seien für die beklagte Partei von dauerhaftem Nutzen und stellten eine objektive Verbesserung des Bestandobjektes dar.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Pachtverhältnis sei nicht einvernehmlich per Ende August 1984 aufgelöst worden. Tatsächlich sei der Kläger bereits Mitte Juli 1984 unter Hinterlassung eines Pachtzinsrückstandes von mehreren Monaten verschwunden. Der Beklagte habe daher nach vergeblicher Setzung einer Nachfrist eine Klage auf Räumung und Zahlung einbringen müssen. Am 13.März 1984 sei zwischen den Streitteilen ein Räumungsvergleich zum 30.Oktober 1993 abgeschlossen worden, woraus auch zu ersehen sei, daß es zu keiner einvernehmlichen Auflösung des Bestandverhältnisses gekommen sei. Der Pachtvertrag sei vielmehr berechtigterweise durch den Beklagten wegen der Bestandzinsrückstände, und zwar spätestens Mitte Juli 1984 aufgelöst worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Verjährungszeit zu laufen begonnen. Da die vorliegende Klage erst nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungszeit eingebracht worden sei, seien allfällige Ansprüche verjährt. Überdies seien die Ansprüche des Klägers gemäß § 1097 ABGB präkludiert. Zwischen den Streitteilen sei nicht vereinbart worden, daß alle Aufwendungen abzulösen seien. Lediglich hinsichtlich der Adaptierungsarbeiten des im Parterre gelegenen Gastzimmers sei vereinbart worden, daß die diesbezüglichen Investitionen vom Beklagten abzulösen seien, aber nur solche, die nicht entfernbar seien und in seinem Einverständnis durchgeführt worden seien. Obwohl der Umfang der Adaptierungsarbeiten besprochen worden sei, habe der Kläger von sich aus andere bzw. mehr Umbauarbeiten durchgeführt. Schon deshalb, weil der Kläger von der Vereinbarung abgegangen sei, stehe ihm keine Ablöseforderung zu. Darüberhinaus sei durch die Arbeiten keine Werterhöhung am Objekt des Beklagten eingetreten. Schließlich seien die vom Kläger geltend gemachten Beträge zum Großteil nicht bezahlt worden. Da die Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt geliefert hätten, sei der Kläger mangels Zahlung nicht Eigentümer geworden. Er sei somit auch nicht in der Lage, allfällige Investitionen ins Eigentum des Beklagten zu übertragen. auch aus diesem Grunde sei der Beklagte nicht verpflichtet, irgendwelche Investitionen abzulösen. Überdies seien in der Aufstellung des Klägers zahlreiche ohne weiteres zu entfernende Posten enthalten. Schließlich wendete der Beklagte im einzelnen aufgeschlüsselte Gegenforderungen in der Höhe von insgesamt 375.224,16 S der Klageforderung gegenüber aufrechnungsweise ein.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Pachtverhältnis sei nicht einvernehmlich per Ende August 1984 aufgelöst worden. Tatsächlich sei der Kläger bereits Mitte Juli 1984 unter Hinterlassung eines Pachtzinsrückstandes von mehreren Monaten verschwunden. Der Beklagte habe daher nach vergeblicher Setzung einer Nachfrist eine Klage auf Räumung und Zahlung einbringen müssen. Am 13.März 1984 sei zwischen den Streitteilen ein Räumungsvergleich zum 30.Oktober 1993 abgeschlossen worden, woraus auch zu ersehen sei, daß es zu keiner einvernehmlichen Auflösung des Bestandverhältnisses gekommen sei. Der Pachtvertrag sei vielmehr berechtigterweise durch den Beklagten wegen der Bestandzinsrückstände, und zwar spätestens Mitte Juli 1984 aufgelöst worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Verjährungszeit zu laufen begonnen. Da die vorliegende Klage erst nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungszeit eingebracht worden sei, seien allfällige Ansprüche verjährt. Überdies seien die Ansprüche des Klägers gemäß Paragraph 1097, ABGB präkludiert. Zwischen den Streitteilen sei nicht vereinbart worden, daß alle Aufwendungen abzulösen seien. Lediglich hinsichtlich der Adaptierungsarbeiten des im Parterre gelegenen Gastzimmers sei vereinbart worden, daß die diesbezüglichen Investitionen vom Beklagten abzulösen seien, aber nur solche, die nicht entfernbar seien und in seinem Einverständnis durchgeführt worden seien. Obwohl der Umfang der Adaptierungsarbeiten besprochen worden sei, habe der Kläger von sich aus andere bzw. mehr Umbauarbeiten durchgeführt. Schon deshalb, weil der Kläger von der Vereinbarung abgegangen sei, stehe ihm keine Ablöseforderung zu. Darüberhinaus sei durch die Arbeiten keine Werterhöhung am Objekt des Beklagten eingetreten. Schließlich seien die vom Kläger geltend gemachten Beträge zum Großteil nicht bezahlt worden. Da die Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt geliefert hätten, sei der Kläger mangels Zahlung nicht Eigentümer geworden. Er sei somit auch nicht in der Lage, allfällige Investitionen ins Eigentum des Beklagten zu übertragen. auch aus diesem Grunde sei der Beklagte nicht verpflichtet, irgendwelche Investitionen abzulösen. Überdies seien in der Aufstellung des Klägers zahlreiche ohne weiteres zu entfernende Posten enthalten. Schließlich wendete der Beklagte im einzelnen aufgeschlüsselte Gegenforderungen in der Höhe von insgesamt 375.224,16 S der Klageforderung gegenüber aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
In Punkt XIV des Pachtvertrages wurde folgendes vereinbart:In Punkt römisch vierzehn des Pachtvertrages wurde folgendes vereinbart:
"Bauliche Veränderungen an der Substanz des Objektes während der Vertragsdauer bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung durch den Verpächter.
Der Verpächter hat keinerlei Verpflichtung zum Ersatz der vom Pächter für Adaptierungen, Herstellungen und Einbauten gemachten Aufwendungen, auch nicht bei Beendigung des Vertrages oder bei dessen aus welchem Grunde immer erfolgten vorzeitigen Auflösung. Bei allen baulichen Veränderungen, welche der Pächter am Pachtobjekt vornimmt, steht dem Verpächter die Wahl zu, ob der Pächter bei Vertragsbeendigung den früheren Zustand wieder herzustellen hat oder ob der Pächter solche Ein- bzw. Umbauten und Adaptierungen im Pachtobjekt unter Verzicht auf die Wiederherstellung des führeren Zustandes entschädigungslos dem Verpächter überlassen muß. Gegenteilige spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Die Entfernung von Inventargegenständen aus dem Pachtobjekt oder jede Veränderung an Inventargegenständen ist dem Pächter ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Verpächters untersagt. Der Verpächter ist aber grundsätzlich damit einverstanden, daß der Pächter Adaptierungsarbeiten, insbesonders in dem im Parterre gelegenen Gastzimmer in dem Umfang und Ausmaß vornehmen kann, welche zur Errichtung eines im Heurigenstil erforderlichen Lokales notwendig sind. Hiezu gehören Verkleidung der Wände bzw. Betonsteher und der Einbau einer Holzdecke bzw. von Holzbalken. Das Pachtobjekt ist an eine funktionstüchtige Heizung angeschlossen. Der derzeit vorhandene Ölstand wird gemeinsam festgehalten und der Tagespreis vom Pächter an den Verpächter bezahlt.
Einverständlich vereinbaren die Vertragsteile, daß bei Auflösung des Bestandvertrages die vom Pächter am Objekt getätigten Investitionen, soweit sie von diesem nicht entfernbar sind, also fixe Änderungen am Bauobjekt darstellen, und soweit sie im Einverständnis mit dem Verpächter durchgeführt wurden, unter Berücksichtigung einer Abnützung von 10 Jahren in Geld abgegolten werden. Es gilt also eine diesbezügliche Amortisationsquote von 10 % p.a. Der Verpächter erklärt sich bereits jetzt grundsätzlich mit Maßnahmen einverstanden, die für den Gastwirtschaftsbetrieb einen Vorteil bringen. Hier wird insbesonders verwiesen auf die vorgenannte Adaptierung bzw. Aus- und Umgestaltung des Gastwirtschaftszimmers im Parterre des Hauses."
Darüber hinausgehende Vereinbarungen bezüglich allfälliger Investitionen und Adaptierungen und bezüglich deren Ablöse wurden nicht getroffen. Auch bezüglich der Geltendmachung allfälliger Ablöseforderungen wurden keine Vereinbarungen getroffen. Unter Punkt XIX des Vertrages wurde festgehalten, daß Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages nur dann wirksam sind, wenn sie in schriftlicher Form vereinbart werden.Darüber hinausgehende Vereinbarungen bezüglich allfälliger Investitionen und Adaptierungen und bezüglich deren Ablöse wurden nicht getroffen. Auch bezüglich der Geltendmachung allfälliger Ablöseforderungen wurden keine Vereinbarungen getroffen. Unter Punkt römisch neunzehn des Vertrages wurde festgehalten, daß Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages nur dann wirksam sind, wenn sie in schriftlicher Form vereinbart werden.
Der gegenständliche Pachtvertrag wurde spätestens per Ende August 1984 aufgelöst. Die Bestandsache wurde dem Beklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt zurückgestellt..
Rechtlich gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß die Ansprüche des Klägers gemäß § 1097 ABGB präkludiert seien. Fraglich sei, ob die vertragliche Regelung des Aufwandersatzes die gesetzliche Dispositivnorm des § 1097 ABGB als Ganzes verdränge. Dazu fänden sich im gegenständlichen Pachtvertrag und dem darin zum Ausdruck kommenden Parteiwillen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil sei es so, daß die Parteien hinsichtlich des Umfanges des zum Ersatz gelangenden Aufwandes eine Einschränkung gegenüber der genannten Bestimmung vorgenommen hätten, sodaß nicht angenommen werden könne, daß die die allgemeinen Verjährungsbestimmungen verdrängende Präklusionsregel des § 1097 ABGB ausgeschlossen hätte werden sollen.Rechtlich gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß die Ansprüche des Klägers gemäß Paragraph 1097, ABGB präkludiert seien. Fraglich sei, ob die vertragliche Regelung des Aufwandersatzes die gesetzliche Dispositivnorm des Paragraph 1097, ABGB als Ganzes verdränge. Dazu fänden sich im gegenständlichen Pachtvertrag und dem darin zum Ausdruck kommenden Parteiwillen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil sei es so, daß die Parteien hinsichtlich des Umfanges des zum Ersatz gelangenden Aufwandes eine Einschränkung gegenüber der genannten Bestimmung vorgenommen hätten, sodaß nicht angenommen werden könne, daß die die allgemeinen Verjährungsbestimmungen verdrängende Präklusionsregel des Paragraph 1097, ABGB ausgeschlossen hätte werden sollen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. In Erledigung der in der Berufung erhobenen, auf die Unanwendbarkeit der Präklusionsfrist des § 1097 ABGB hinauslaufenden Rechtsrüge ging das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Befristung des § 1097 ABGB dann nicht gelte, wenn die Partner eines Bestandvertrages hinsichtlich des Ersatzes des vom Bestandnehmer mit Zustimmung des Bestandgebers während des Vertragsverhältnisses für das Bestandobjekt getätigten Aufwandes eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben und der Ersatzanspruch daraus abgeleitet werde (MietSlg 31.190 und 37.145; Würth in Rummel ABGB Rz 7 zu § 1097). Der Sinn der Präklusivfrist des § 1097 ABGB liege darin, eine rasche Klärung der Frage, ob vom Bestandnehmer gegenüber dem Bestandgeber wegen getätigter Aufwendungen auf das Bestandobjekt Forderungen erhoben werden könnten, herbeizuführenDas Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. In Erledigung der in der Berufung erhobenen, auf die Unanwendbarkeit der Präklusionsfrist des Paragraph 1097, ABGB hinauslaufenden Rechtsrüge ging das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Befristung des Paragraph 1097, ABGB dann nicht gelte, wenn die Partner eines Bestandvertrages hinsichtlich des Ersatzes des vom Bestandnehmer mit Zustimmung des Bestandgebers während des Vertragsverhältnisses für das Bestandobjekt getätigten Aufwandes eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben und der Ersatzanspruch daraus abgeleitet werde (MietSlg 31.190 und 37.145; Würth in Rummel ABGB Rz 7 zu Paragraph 1097,). Der Sinn der Präklusivfrist des Paragraph 1097, ABGB liege darin, eine rasche Klärung der Frage, ob vom Bestandnehmer gegenüber dem Bestandgeber wegen getätigter Aufwendungen auf das Bestandobjekt Forderungen erhoben werden könnten, herbeizuführen
(MietSlg 35.210). Einer raschen Abklärung bedürfe es jedoch nicht, wenn zwischen den Vertragsteilen eine Vereinbarung über den Ersatz für einen getätigten Aufwand des Bestandnehmers durch den Bestandgeber getroffen worden sei. Aus diesem Grund bedürfe es bei einer bestehenden Vereinbarung der Präklusivfrist des § 1097 ABGB nicht. Allerdings könne nur eine ausdrückliche Vereinbarung, die die abzulösenden Investitionen bestimmt oder wenigstens eindeutig bestimmbar benenne, die Frist des § 1097 ABGB beseitigen. Liege nämlich keine derartig konkrete Vereinbarung vor, so könne nach Auflösung des Bestandverhältnisses ebensowenig eindeutig geklärt werden, ob ein Aufwand zu ersetzen sei, wie im Falle einer fehlenden Vereinbarung. Hätten daher die Vertragsteile eine Vereinbarung getroffen, in der entweder die zu ersetzenden Aufwendungen nicht konkret genannt oder nicht mindestens eindeutig bestimmbar seien, so gelte für die Geltendmachung des Aufwandes durch den Bestandnehmer trotz dieser Vereinbarung die Befristung des § 1097 ABGB. Im Pachtvertrag, den die Streitteile abgeschlossen hätten, fänden sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derart konkreten Vereinbarung über die Ablöse bestimmter bzw. bestimmbarer Investitionen, und zwar hinsichtlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Heurigenlokales, aber auch hinsichtlich jener Investitionen, die fix mit dem Bestandobjekt verbunden seien und im Einverständnis mit dem Beklagten getätigt worden seien. Ausgehend von diesen Vertragsbestimmungen gelte daher für den Ersatz dieses Aufwandes des Berufungswerbers die Frist des § 1097 ABGB nicht. Allerdings ließe sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes in der vorliegenden Form nicht eindeutig beurteilen, ob die Streitteile tatsächlich eine ausdrückliche Vereinbarung über die Ablöse der genannten Investitionen hätten treffen wollen. Der Vertragspunkt XIV sei nämlich widersprüchlich, weil einerseits eine Investitionsablöse ausgeschlossen, andererseits aber eine solche ausdrücklich vereinbart werde. Dieser Widerspruch müsse aufgeklärt werden. Es sei also im Sinne des § 914 ABGB die Absicht der Vertragsparteien zu erforschen und festzustellen, was diese tatsächlich gewollt hätten. Ergäbe sich dabei, daß die Streitteile in Wirklichkeit keine Ablösevereinbarung hätten treffen, sondern vielmehr eine Investitionsablöse geradezu hätten ausschließen wollen, so seien die vom Kläger nunmehr geltend gemachten Ansprüche gemäß § 1097 ABGB präkludiert. Hätten jedoch die Streitteile die Bestimmung über den Ausschluß eines Aufwandersatzes durch den Beklagten nur versehentlich in den schriftlichen Vertrag aufgenommen, diese jedoch tatsächlich nicht gewollt, hätten sie also vielmehr gerade ausdrücklich die Investitionsablöse vereinbaren wollen, die im schriftlichen Vertrag aufscheine, so gelte die Frist des § 1097 ABGB für alle jene Klagsansprüche nicht, die unter die ausdrückliche Vereinbarung fielen. Diese Ansprüche seien entgegen der Ansicht des Berufungsgegners auch nicht verjährt. Auf eine Vereinbarung über Aufwandersatz gestützte Ansprüche des Bestandnehmers ließen sich nämlich unter die in § 1486 ABGB genannten Forderungen, für die die besondere Verjährungszeit von drei Jahren gelte, nicht subsumieren, weshalb derartige Ansprüche (wie die Ersatzansprüche nach § 1041 ABGB) in 30 Jahren verjährten. Im weiteren bedürfe es zur Prüfung der Berechtigung der (nicht präkludierten) Klageansprüche Feststellungen darüber, welche Investitionen die klagende Partei getätigt habe, welche von den durchgeführten Arbeiten von der getroffenen Ablösevereinbarung umfaßt seien und welche Kosten diese verursacht hätten. Der Vollständigkeit halber vermerkte das Berufungsgericht noch, daß es bei Aufwendungen, die auf Grund einer Vereinbarung vom Bestandgeber zu ersetzen seien, nicht darauf ankomme, ob es sich bei diesen Aufwendungen um nützliche im Sinne der §§ 1097, 1037 ABGB handle. Schließlich wies das Berufungsgericht noch darauf hin, daß im Falle des Zurechtbestehens der Klageansprüche auch auf die eingewendete Gegenforderung einzugehen sein werde. Da das Ersturteil somit an sekundären Feststellungsmängeln leide, habe es aufgehoben werden müssen.(MietSlg 35.210). Einer raschen Abklärung bedürfe es jedoch nicht, wenn zwischen den Vertragsteilen eine Vereinbarung über den Ersatz für einen getätigten Aufwand des Bestandnehmers durch den Bestandgeber getroffen worden sei. Aus diesem Grund bedürfe es bei einer bestehenden Vereinbarung der Präklusivfrist des Paragraph 1097, ABGB nicht. Allerdings könne nur eine ausdrückliche Vereinbarung, die die abzulösenden Investitionen bestimmt oder wenigstens eindeutig bestimmbar benenne, die Frist des Paragraph 1097, ABGB beseitigen. Liege nämlich keine derartig konkrete Vereinbarung vor, so könne nach Auflösung des Bestandverhältnisses ebensowenig eindeutig geklärt werden, ob ein Aufwand zu ersetzen sei, wie im Falle einer fehlenden Vereinbarung. Hätten daher die Vertragsteile eine Vereinbarung getroffen, in der entweder die zu ersetzenden Aufwendungen nicht konkret genannt oder nicht mindestens eindeutig bestimmbar seien, so gelte für die Geltendmachung des Aufwandes durch den Bestandnehmer trotz dieser Vereinbarung die Befristung des Paragraph 1097, ABGB. Im Pachtvertrag, den die Streitteile abgeschlossen hätten, fänden sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derart konkreten Vereinbarung über die Ablöse bestimmter bzw. bestimmbarer Investitionen, und zwar hinsichtlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Heurigenlokales, aber auch hinsichtlich jener Investitionen, die fix mit dem Bestandobjekt verbunden seien und im Einverständnis mit dem Beklagten getätigt worden seien. Ausgehend von diesen Vertragsbestimmungen gelte daher für den Ersatz dieses Aufwandes des Berufungswerbers die Frist des Paragraph 1097, ABGB nicht. Allerdings ließe sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes in der vorliegenden Form nicht eindeutig beurteilen, ob die Streitteile tatsächlich eine ausdrückliche Vereinbarung über die Ablöse der genannten Investitionen hätten treffen wollen. Der Vertragspunkt römisch vierzehn sei nämlich widersprüchlich, weil einerseits eine Investitionsablöse ausgeschlossen, andererseits aber eine solche ausdrücklich vereinbart werde. Dieser Widerspruch müsse aufgeklärt werden. Es sei also im Sinne des Paragraph 914, ABGB die Absicht der Vertragsparteien zu erforschen und festzustellen, was diese tatsächlich gewollt hätten. Ergäbe sich dabei, daß die Streitteile in Wirklichkeit keine Ablösevereinbarung hätten treffen, sondern vielmehr eine Investitionsablöse geradezu hätten ausschließen wollen, so seien die vom Kläger nunmehr geltend gemachten Ansprüche gemäß Paragraph 1097, ABGB präkludiert. Hätten jedoch die Streitteile die Bestimmung über den Ausschluß eines Aufwandersatzes durch den Beklagten nur versehentlich in den schriftlichen Vertrag aufgenommen, diese jedoch tatsächlich nicht gewollt, hätten sie also vielmehr gerade ausdrücklich die Investitionsablöse vereinbaren wollen, die im schriftlichen Vertrag aufscheine, so gelte die Frist des Paragraph 1097, ABGB für alle jene Klagsansprüche nicht, die unter die ausdrückliche Vereinbarung fielen. Diese Ansprüche seien entgegen der Ansicht des Berufungsgegners auch nicht verjährt. Auf eine Vereinbarung über Aufwandersatz gestützte Ansprüche des Bestandnehmers ließen sich nämlich unter die in Paragraph 1486, ABGB genannten Forderungen, für die die besondere Verjährungszeit von drei Jahren gelte, nicht subsumieren, weshalb derartige Ansprüche (wie die Ersatzansprüche nach Paragraph 1041, ABGB) in 30 Jahren verjährten. Im weiteren bedürfe es zur Prüfung der Berechtigung der (nicht präkludierten) Klageansprüche Feststellungen darüber, welche Investitionen die klagende Partei getätigt habe, welche von den durchgeführten Arbeiten von der getroffenen Ablösevereinbarung umfaßt seien und welche Kosten diese verursacht hätten. Der Vollständigkeit halber vermerkte das Berufungsgericht noch, daß es bei Aufwendungen, die auf Grund einer Vereinbarung vom Bestandgeber zu ersetzen seien, nicht darauf ankomme, ob es sich bei diesen Aufwendungen um nützliche im Sinne der Paragraphen 1097, 1037, ABGB handle. Schließlich wies das Berufungsgericht noch darauf hin, daß im Falle des Zurechtbestehens der Klageansprüche auch auf die eingewendete Gegenforderung einzugehen sein werde. Da das Ersturteil somit an sekundären Feststellungsmängeln leide, habe es aufgehoben werden müssen.
Den auf § 519 Abs 1 Z 3 ZPO gestützten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage, wie konkret eine Vereinbarung sein müsse, damit die Frist des § 1097 ABGB nicht gelte, vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht Stellung genommen worden sei.Den auf Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gestützten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage, wie konkret eine Vereinbarung sein müsse, damit die Frist des Paragraph 1097, ABGB nicht gelte, vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht Stellung genommen worden sei.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.
Der Kläger beantragte in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.