Der Rekurs ist im Hinblick auf die zu weit gehende Einschränkung der Neuerungserlaubnis im außerstreitigen Unterhaltsfestsetzungsverfahren durch das Rekursgericht zulässig; er ist jedoch nur teilweise begründet.
Schon zu § 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 wurde judiziert, daß der durch die Nichtbeachtung zulässiger Neuerungen verursachte Stoffsammlungsmangel dann mit außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann, wenn er in seinen Auswirkungen einer Nichtigkeit gleichkommt, also beispielsweise zur Nichtbeachtung einer grundlegenden Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts führt (vgl. EFSlg. 19.053; 3 Ob 3/75 uva; zuletzt EFSlg. 61.546 f). Nunmehr macht § 14 Abs.1 AußStrG die Zulässigkeit des Revisionsrekurses davon abhängig, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder - nach Maßgabe des Art. XLI Z 9 WGN 1989 - eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach diesen Grundsätzen werden im streitigen Verfahren Nichtigkeitsgründe (4 Ob 546/90; 1 Ob 676/90; 5 Ob 55/91) oder gravierende, auf eine Aktenwidrigkeit hinauslaufende Fehler bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts (vgl. SZ 59/87; SZ 59/101; SZ 59/163) als revisibel angesehen, weil durch einen Rechtsmittelausschluß die Rechtssicherheit gefährdet wäre. Umsomehr müssen derartige Überlegungen in einem Verfahren gelten, in dem das Gericht alle für seine Entscheidung maßgeblichen Tatumstände von Amts wegen zu untersuchen hat (§ 2 Abs.2 Z 5 und 6 AußStrG). Eine Verfahrensordnung, die in besonderem Maß die materielle Richtigkeit einer Entscheidung gewährleisten soll, würde ihre Aufgabe nicht erfüllen, wenn eine diesen Grundsätzen widersprechende Zurückweisung zulässigen Tatsachen- und Beweisvorbringens zu entscheidungswesentlichen Umständen nicht mehr korrigiert werden könnte.Schon zu Paragraph 16, AußStrG in der Fassung vor der WGN 1989 wurde judiziert, daß der durch die Nichtbeachtung zulässiger Neuerungen verursachte Stoffsammlungsmangel dann mit außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann, wenn er in seinen Auswirkungen einer Nichtigkeit gleichkommt, also beispielsweise zur Nichtbeachtung einer grundlegenden Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts führt vergleiche EFSlg. 19.053; 3 Ob 3/75 uva; zuletzt EFSlg. 61.546 f). Nunmehr macht Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG die Zulässigkeit des Revisionsrekurses davon abhängig, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder - nach Maßgabe des "Art". XLI Ziffer 9, WGN 1989 - eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach diesen Grundsätzen werden im streitigen Verfahren Nichtigkeitsgründe (4 Ob 546/90; 1 Ob 676/90; 5 Ob 55/91) oder gravierende, auf eine Aktenwidrigkeit hinauslaufende Fehler bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts vergleiche SZ 59/87; SZ 59/101; SZ 59/163) als revisibel angesehen, weil durch einen Rechtsmittelausschluß die Rechtssicherheit gefährdet wäre. Umsomehr müssen derartige Überlegungen in einem Verfahren gelten, in dem das Gericht alle für seine Entscheidung maßgeblichen Tatumstände von Amts wegen zu untersuchen hat (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 AußStrG). Eine Verfahrensordnung, die in besonderem Maß die materielle Richtigkeit einer Entscheidung gewährleisten soll, würde ihre Aufgabe nicht erfüllen, wenn eine diesen Grundsätzen widersprechende Zurückweisung zulässigen Tatsachen- und Beweisvorbringens zu entscheidungswesentlichen Umständen nicht mehr korrigiert werden könnte.
Im konkreten Fall sind vom Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, durch eine medizinisch indizierte Alkoholentwöhnungskur und die Notwendigkeit einer beruflichen Neuorientierung etwa 2 Jahr lang Einkommenseinbußen hinnehmen zu müssen, substantielle Entscheidungsgrundlagen betroffen, haben doch die Vorinstanzen die Unterhaltsbemessung unter Anwendung der Anspannungstheorie auf ein fiktives Einkommen in der bisherigen Höhe gestützt. Ob es sich bei dem im Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß erstatteten Vorbringen um eine zulässige Neuerung handelte, berührt daher eine iS des § 14 Abs.1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage. Sie wurde vom Rekursgericht unrichtig gelöst.Im konkreten Fall sind vom Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, durch eine medizinisch indizierte Alkoholentwöhnungskur und die Notwendigkeit einer beruflichen Neuorientierung etwa 2 Jahr lang Einkommenseinbußen hinnehmen zu müssen, substantielle Entscheidungsgrundlagen betroffen, haben doch die Vorinstanzen die Unterhaltsbemessung unter Anwendung der Anspannungstheorie auf ein fiktives Einkommen in der bisherigen Höhe gestützt. Ob es sich bei dem im Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß erstatteten Vorbringen um eine zulässige Neuerung handelte, berührt daher eine iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage. Sie wurde vom Rekursgericht unrichtig gelöst.
Gemäß § 10 AußStrG ist es den Parteien unbenommen, in Vorstellungen und Rekursen neue Umstände und Beweismittel anzuführen. Diese Bestimmung wird von der Judikatur und einem Teil der Lehre so verstanden, daß sich die Neuerungserlaubnis - jedenfalls im Antragsverfahren und so lange nicht die Interessen Pflegebefohlener auf dem Spiel stehen - nur auf Tatsachen bezieht, die bereits vor der erstrichterlichen Beschlußfassung eingetreten sind (EFSlg. 44.516; EFSlg. 52.617; EFSlg. 55.474; EFSlg. 58.247 f uva; Hagen, Die Rechtsmittel im Verfahren Außerstreitsachen, JBl. 1968, 193; Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, 171 f). Eine weitere Einschränkung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, der nur neue Umstände (also Tatsachen) und Beweismittel erwähnt, nicht jedoch neue Sachanträge, auf die sich die Neuerungserlaubnis daher nicht erstreckt (EvBl. 1974/226; NZ 1990, 276). Schließlich wird dem Gesetzgeber nicht die Intention unterstellt, daß er den Parteien das Vorbringen neuer Tatsachen ermöglichen wollte, die zu ihren bisherigen Behauptungen in Widerspruch stehen (vgl. EFSlg. 52.616; EFSlg. 55.476). § 10 AußStrG ist vielmehr so zu verstehen, daß zu bisher unbewiesen gebliebenen Behauptungen neue Beweismittel angeboten werden können und die Möglichkeit besteht, das bereits vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen (EFSlg. 58.246).Gemäß Paragraph 10, AußStrG ist es den Parteien unbenommen, in Vorstellungen und Rekursen neue Umstände und Beweismittel anzuführen. Diese Bestimmung wird von der Judikatur und einem Teil der Lehre so verstanden, daß sich die Neuerungserlaubnis - jedenfalls im Antragsverfahren und so lange nicht die Interessen Pflegebefohlener auf dem Spiel stehen - nur auf Tatsachen bezieht, die bereits vor der erstrichterlichen Beschlußfassung eingetreten sind (EFSlg. 44.516; EFSlg. 52.617; EFSlg. 55.474; EFSlg. 58.247 f uva; Hagen, Die Rechtsmittel im Verfahren Außerstreitsachen, JBl. 1968, 193; Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, 171 f). Eine weitere Einschränkung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, der nur neue Umstände (also Tatsachen) und Beweismittel erwähnt, nicht jedoch neue Sachanträge, auf die sich die Neuerungserlaubnis daher nicht erstreckt (EvBl. 1974/226; NZ 1990, 276). Schließlich wird dem Gesetzgeber nicht die Intention unterstellt, daß er den Parteien das Vorbringen neuer Tatsachen ermöglichen wollte, die zu ihren bisherigen Behauptungen in Widerspruch stehen vergleiche EFSlg. 52.616; EFSlg. 55.476). Paragraph 10, AußStrG ist vielmehr so zu verstehen, daß zu bisher unbewiesen gebliebenen Behauptungen neue Beweismittel angeboten werden können und die Möglichkeit besteht, das bereits vorliegende Tatsachenmaterial zu berichtigen oder zu ergänzen (EFSlg. 58.246).
Allen diesen Anforderungen wird das im Rekurs gegen den erstrichterlichen Unterhaltserhöhungsbeschluß enthaltene Vorbringen des Rechtsmittelwerbers gerecht. Die einkommensmindernden Umstände sind bereits im März 1991 (also vor der erstrichterlichen Beschlußfassung im Mai 1991) eingetreten und waren dem Erstgericht in ihren Grundzügen (Arbeitsplatzverlust) auch schon bekannt; nur zu den Ursachen der Einkommensminderung wies der erhobene Sachverhalt Lücken auf, da das Verfahren keinerlei Hinweise auf die erst jetzt als entscheidungsrelevant erkannte medizinische Behandlung und berufliche Rehabilitation des alkoholabhängigen Rechtsmittelwerbers erbracht hatte. Das darauf abzielende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers hat das Rekursgericht als unbeachtlich abgetan, weil die durch § 10 AußStrG eingeräumte Neuerungserlaubnis nicht so weit gehe, daß ein in erster Instanz mögliches, jedoch nicht erstattetes Vorbringen im Rekurs nachgeholt werden könne. Offensichtlich hatte es dabei die Judikatur im Auge, die Neuerungen nur zur Ergänzung und Korrektur einzelner Sachverhaltselemente, nicht jedoch zur gänzlichen Verschiebung der Entscheidungsgrundlagen zuläßt (vgl. EFSlg. 55.477 ua), doch liegt ein solcher Fall - wie soeben erwähnt - gar nicht vor. Noch wichtiger ist, daß das Rekursgericht die schwerwiegende, einer Mißachtung des rechtlichen Gehörs zumindest nahekommende Verletzung von Grundsätzen des Verfahrensrechts übersehen hat, die der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts anhaftet:Allen diesen Anforderungen wird das im Rekurs gegen den erstrichterlichen Unterhaltserhöhungsbeschluß enthaltene Vorbringen des Rechtsmittelwerbers gerecht. Die einkommensmindernden Umstände sind bereits im März 1991 (also vor der erstrichterlichen Beschlußfassung im Mai 1991) eingetreten und waren dem Erstgericht in ihren Grundzügen (Arbeitsplatzverlust) auch schon bekannt; nur zu den Ursachen der Einkommensminderung wies der erhobene Sachverhalt Lücken auf, da das Verfahren keinerlei Hinweise auf die erst jetzt als entscheidungsrelevant erkannte medizinische Behandlung und berufliche Rehabilitation des alkoholabhängigen Rechtsmittelwerbers erbracht hatte. Das darauf abzielende Vorbringen des Rechtsmittelwerbers hat das Rekursgericht als unbeachtlich abgetan, weil die durch Paragraph 10, AußStrG eingeräumte Neuerungserlaubnis nicht so weit gehe, daß ein in erster Instanz mögliches, jedoch nicht erstattetes Vorbringen im Rekurs nachgeholt werden könne. Offensichtlich hatte es dabei die Judikatur im Auge, die Neuerungen nur zur Ergänzung und Korrektur einzelner Sachverhaltselemente, nicht jedoch zur gänzlichen Verschiebung der Entscheidungsgrundlagen zuläßt vergleiche EFSlg. 55.477 ua), doch liegt ein solcher Fall - wie soeben erwähnt - gar nicht vor. Noch wichtiger ist, daß das Rekursgericht die schwerwiegende, einer Mißachtung des rechtlichen Gehörs zumindest nahekommende Verletzung von Grundsätzen des Verfahrensrechts übersehen hat, die der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts anhaftet:
Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (SZ 54/124; EFSlg. 58.465; SZ 62/129). Demnach hätten die Vorinstanzen die entscheidungswesentliche Feststellung, der Rechtsmittelwerber habe seine Anstellungen immer wieder durch das Fernbleiben vom Dienst (also aus eigenem Verschulden) verloren, nicht treffen und im Sinne einer gerechtfertigten Anspannung zu Unterhaltsleistungen nach Maßgabe seines früheren Durchschnittsverdienstes werten dürfen, ohne ihn zu den Ursachen seines beruflichen Versagens zu vernehmen. Statt dessen begnügte sich das Erstgericht mit lapidaren Auskünften seiner Dienstgeber, mit denen der Rechtsmittelwerber nie konfrontiert wurde. Er ist lediglich am 29. 10. 1990 zum Unterhaltserhöhungsantrag vernommen worden und wurde dann bis zur Entscheidung des Gerichts im Mai 1991 nicht mehr gehört. Dem Rechtsmittelwerber blieb daher gar nichts anderes übrig, als seine sachlichen Einwendungen gegen die ihn belastenden Verfahrensergebnisse im Rekurs vorzubringen.
Demnach hätte das Rekursgericht das neue Tatsachen- und Beweisvorbringen des Rechtsmittelwerbers nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Daß es dennoch geschehen ist, wiegt unter den besonderen Umständen so schwer, daß iS des § 14 Abs.1 AußStrG die Rechtssicherheit gefährdet wäre, würde der Fehler nicht behoben. Zweckmäßigerweise hat dies durch das Erstgericht zu geschehen, da sich der Umfang der noch notwendigen Erhebungen nicht absehen läßt.Demnach hätte das Rekursgericht das neue Tatsachen- und Beweisvorbringen des Rechtsmittelwerbers nicht als unzulässig zurückweisen dürfen. Daß es dennoch geschehen ist, wiegt unter den besonderen Umständen so schwer, daß iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG die Rechtssicherheit gefährdet wäre, würde der Fehler nicht behoben. Zweckmäßigerweise hat dies durch das Erstgericht zu geschehen, da sich der Umfang der noch notwendigen Erhebungen nicht absehen läßt.
Die dadurch notwendige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hatte sich allerdings auf die noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Teile zu beschränken. Außerdem war zur berücksichtigen, daß der Rechtsmittelwerber selbst zugesteht, die maßgebliche Einkommenseinbuße erst mit seiner im März 1991 entstandenen Arbeitslosigkeit erlitten zu haben. Eine solche Änderung der Verhältnisse verringert die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem sie eintritt, zumindest dann noch nicht, wenn nicht dargetan wird, daß der gemäß § 1418 Satz 2 ABGB am Ersten des Monats fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt (Jus Extra 825). Dafür fehlen im konkreten Fall jegliche Anhaltspunkte, weshalb es für März 1991 bei der vorinstanzlichen Unterhaltsfestsetzung zu bleiben hat.Die dadurch notwendige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hatte sich allerdings auf die noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Teile zu beschränken. Außerdem war zur berücksichtigen, daß der Rechtsmittelwerber selbst zugesteht, die maßgebliche Einkommenseinbuße erst mit seiner im März 1991 entstandenen Arbeitslosigkeit erlitten zu haben. Eine solche Änderung der Verhältnisse verringert die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem sie eintritt, zumindest dann noch nicht, wenn nicht dargetan wird, daß der gemäß Paragraph 1418, Satz 2 ABGB am Ersten des Monats fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt (Jus Extra 825). Dafür fehlen im konkreten Fall jegliche Anhaltspunkte, weshalb es für März 1991 bei der vorinstanzlichen Unterhaltsfestsetzung zu bleiben hat.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.