Bei Beurteilung der Zulässigkeit der beiden Revisionen ist davon auszugehen, daß § 60 Abs. 2 JN vom Berufungsgericht zutreffend nicht angewendet wurde, weil diese Bestimmung nur dann gilt, wenn eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, also die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (Fasching I 364; SZ 55/186 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger begehrt nämlich die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Übergabsvertrages auf den Todesfall, die Unterlassung der Geltendmachung von Rechten aus diesem Vertrag und dem Erstbeklagten gegenüber auch noch die Einverleibung der Löschung des zu seinen Gunsten einverleibten Vorkaufsrechtes an der Liegenschaft. Dazu kommt noch, daß hinsichtlich des Liegenschaftsteiles, der nach der vom Erstbeklagten im Notariatsakt übernommenen Verpflichtung an die Zweitbeklagte zu übertragen wäre, ein eigener Einheitswert nicht bestehen kann, sodaß in Ansehung des gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klagebegehrens auch aus diesem Grunde die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs. 2 JN nicht anwendbar ist. Der vom Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO vorgenommene Bewertungsausspruch unterliegt daher nicht der Kontrolle des Obersten Gerichtshofes. Im Hinblick auf diesen Bewertungsausspruch sind beide Revisionen zulässig, sie sind aber nicht berechtigt. Die Beklagten wenden sich in ihren Revisionen gegen die Abweisung ihres Zwischenantrages auf Feststellung. Insoweit sie sich dabei auf die in SZ 10/142 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.5.1928, 4 Ob 107/28, berufen, übersehen sie, daß der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 12/136 zu dieser Rechtsansicht ausführlich Stellung genommen und sie abgelehnt hat. In der Entscheidung SZ 26/15 hielt der Oberste Gerichtshof im wesentlichen an dem in SZ 12/136 vertretenen Standpunkt fest, meinte aber, daß es sich hier eigentlich nicht um die Frage der Rechtskraftwirkung der Einantwortungsurkunde, sondern vor allem um das materiell-rechtliche Problem der sachlichen Legitimation handle. Dabei kam der Oberste Gerichtshof schließlich unter Hinweis auf Weiß in Klang 2 III 1051 ff. zu dem Ergebnis, der Einantwortungsurkunde komme die Bedeutung zu, daß der dort mit Namen und Vornamen bezeichnete Erbe insolange als solcher gelte, bis das Gericht durch eine entsprechende Entscheidung im Erbschaftsprozeß, den ein Besser- oder Gleichberechtigter gegen ihn angestellt habe (§ 823 ABGB), den anderen als Erben festgestellt habe. Die Einantwortungsurkunde erspare vermöge der ihr zukommenden Legitimationswirkung dem Erben die sonst nach Lage der Umstände notwendige Nachweisung aller Verhältnisse, auf denen sein Erbrecht beruht, wenn er dingliche oder obligatorische Rechte des Erblassers geltend mache. Einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behaupte, stehe daher nicht die Befugnis zu, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeneigenschaft streitig zu machen. An dem Standpunkt, daß einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behauptet, die Befugnis, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeneigenschaft streitig zu machen, nicht eingeräumt ist, hat der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung SZ 37/152 festgehalten. Davon abzugehen bieten auch die den Argumenten der Entscheidung SZ 10/142 folgenden Ausführungen der Revision des Erstbeklagten keinen Anlaß. Die Beklagten haben nicht behauptet, aufgrund des Gesetzes oder eines anderen Berufungsgrundes zum Erben nach Josef L*** berufen zu sein. Unter diesen Umständen bestand weder die Notwendigkeit, die Beklagten dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen, noch im vorliegenden Verfahren Feststellungen über ihre "Rechtsverhältnisse" dem Verstorbenen gegenüber zu treffen. Die von der Zweitbeklagten in diesem Zusammenhang unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO geltend gemachten, in Wahrheit der Rechtsrüge zuzuordnenden Feststellungsmängel sind daher nicht gegeben. Da die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde die Aktiv- und Passivlegitimation des ruhenden Nachlasses beendet und die Legitimation des Erben begründet (vgl. MietSlg. 31.395, 33.641 ua), haben die Vorinstanzen mit Recht Walter G*** als zur Geltendmachung des mit der vorliegenden Klage vorerst von der Verlassenschaft nach Josef L*** gestellten Begehrens legitimiert erachtet.Bei Beurteilung der Zulässigkeit der beiden Revisionen ist davon auszugehen, daß Paragraph 60, Absatz 2, JN vom Berufungsgericht zutreffend nicht angewendet wurde, weil diese Bestimmung nur dann gilt, wenn eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, also die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (Fasching römisch eins 364; SZ 55/186 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger begehrt nämlich die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Übergabsvertrages auf den Todesfall, die Unterlassung der Geltendmachung von Rechten aus diesem Vertrag und dem Erstbeklagten gegenüber auch noch die Einverleibung der Löschung des zu seinen Gunsten einverleibten Vorkaufsrechtes an der Liegenschaft. Dazu kommt noch, daß hinsichtlich des Liegenschaftsteiles, der nach der vom Erstbeklagten im Notariatsakt übernommenen Verpflichtung an die Zweitbeklagte zu übertragen wäre, ein eigener Einheitswert nicht bestehen kann, sodaß in Ansehung des gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klagebegehrens auch aus diesem Grunde die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN nicht anwendbar ist. Der vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vorgenommene Bewertungsausspruch unterliegt daher nicht der Kontrolle des Obersten Gerichtshofes. Im Hinblick auf diesen Bewertungsausspruch sind beide Revisionen zulässig, sie sind aber nicht berechtigt. Die Beklagten wenden sich in ihren Revisionen gegen die Abweisung ihres Zwischenantrages auf Feststellung. Insoweit sie sich dabei auf die in SZ 10/142 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.5.1928, 4 Ob 107/28, berufen, übersehen sie, daß der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 12/136 zu dieser Rechtsansicht ausführlich Stellung genommen und sie abgelehnt hat. In der Entscheidung SZ 26/15 hielt der Oberste Gerichtshof im wesentlichen an dem in SZ 12/136 vertretenen Standpunkt fest, meinte aber, daß es sich hier eigentlich nicht um die Frage der Rechtskraftwirkung der Einantwortungsurkunde, sondern vor allem um das materiell-rechtliche Problem der sachlichen Legitimation handle. Dabei kam der Oberste Gerichtshof schließlich unter Hinweis auf Weiß in Klang 2 römisch drei 1051 ff. zu dem Ergebnis, der Einantwortungsurkunde komme die Bedeutung zu, daß der dort mit Namen und Vornamen bezeichnete Erbe insolange als solcher gelte, bis das Gericht durch eine entsprechende Entscheidung im Erbschaftsprozeß, den ein Besser- oder Gleichberechtigter gegen ihn angestellt habe (Paragraph 823, ABGB), den anderen als Erben festgestellt habe. Die Einantwortungsurkunde erspare vermöge der ihr zukommenden Legitimationswirkung dem Erben die sonst nach Lage der Umstände notwendige Nachweisung aller Verhältnisse, auf denen sein Erbrecht beruht, wenn er dingliche oder obligatorische Rechte des Erblassers geltend mache. Einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behaupte, stehe daher nicht die Befugnis zu, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeneigenschaft streitig zu machen. An dem Standpunkt, daß einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behauptet, die Befugnis, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeneigenschaft streitig zu machen, nicht eingeräumt ist, hat der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung SZ 37/152 festgehalten. Davon abzugehen bieten auch die den Argumenten der Entscheidung SZ 10/142 folgenden Ausführungen der Revision des Erstbeklagten keinen Anlaß. Die Beklagten haben nicht behauptet, aufgrund des Gesetzes oder eines anderen Berufungsgrundes zum Erben nach Josef L*** berufen zu sein. Unter diesen Umständen bestand weder die Notwendigkeit, die Beklagten dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen, noch im vorliegenden Verfahren Feststellungen über ihre "Rechtsverhältnisse" dem Verstorbenen gegenüber zu treffen. Die von der Zweitbeklagten in diesem Zusammenhang unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemachten, in Wahrheit der Rechtsrüge zuzuordnenden Feststellungsmängel sind daher nicht gegeben. Da die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde die Aktiv- und Passivlegitimation des ruhenden Nachlasses beendet und die Legitimation des Erben begründet vergleiche MietSlg. 31.395, 33.641 ua), haben die Vorinstanzen mit Recht Walter G*** als zur Geltendmachung des mit der vorliegenden Klage vorerst von der Verlassenschaft nach Josef L*** gestellten Begehrens legitimiert erachtet.
Den weiteren Ausführungen der Revisionswerber, mit welchen sie die Berechtigung ihres Zwischenfeststellungsantrages darzutun versuchen, ist vor allem entgegenzuhalten, daß auch für den Zwischenfeststellungsantrag die Forderung nach einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers gilt. Dieses Rechtsschutzbedürfnis liegt nur dann vor, wenn die Wirkung der mit einem solchen Antrag begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (Fasching III 133 f; Fasching, Lehrbuch, Rz 1079; EvBl. 1972/10 ua). Die bloße theoretische Möglichkeit, daß noch weitere Ansprüche erhoben werden könnten, reicht für die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages nicht aus (JBl. 1957, 248 ua), die Eignung der beantragten Feststellung, über den Prozeß hinauszuwirken, muß vielmehr aus dem Vorbringen des Antragstellers bzw. aus der ganzen Sachlage konkret und klar erkennbar sein (Fasching III 134; MietSlg. 23.652; EvBl. 1972/10; 5 Ob 764/81 ua). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Zwischenfeststellungsantrag soll nach dem Vorbringen der Beklagten und der Sachlage nämlich nur dem Zweck dienen, die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers darzutun. Ermangelt es dem Zwischenantrag aber an der über den Rechtsstreit hinausreichenden Wirkung, so ist er mit Beschluß zurückzuweisen (Fasching III 134; Fasching, Lehrbuch, Rz 1083;Den weiteren Ausführungen der Revisionswerber, mit welchen sie die Berechtigung ihres Zwischenfeststellungsantrages darzutun versuchen, ist vor allem entgegenzuhalten, daß auch für den Zwischenfeststellungsantrag die Forderung nach einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers gilt. Dieses Rechtsschutzbedürfnis liegt nur dann vor, wenn die Wirkung der mit einem solchen Antrag begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (Fasching römisch drei 133 f; Fasching, Lehrbuch, Rz 1079; EvBl. 1972/10 ua). Die bloße theoretische Möglichkeit, daß noch weitere Ansprüche erhoben werden könnten, reicht für die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages nicht aus (JBl. 1957, 248 ua), die Eignung der beantragten Feststellung, über den Prozeß hinauszuwirken, muß vielmehr aus dem Vorbringen des Antragstellers bzw. aus der ganzen Sachlage konkret und klar erkennbar sein (Fasching römisch drei 134; MietSlg. 23.652; EvBl. 1972/10; 5 Ob 764/81 ua). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Zwischenfeststellungsantrag soll nach dem Vorbringen der Beklagten und der Sachlage nämlich nur dem Zweck dienen, die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers darzutun. Ermangelt es dem Zwischenantrag aber an der über den Rechtsstreit hinausreichenden Wirkung, so ist er mit Beschluß zurückzuweisen (Fasching römisch drei 134; Fasching, Lehrbuch, Rz 1083;
EvBl. 1957/238 = JBl. 1957, 424). Da die Zulässigkeit eines solchen
Antrages von Amts wegen (Arb. 8806 = ZAS 1971, 142; MietSlg. 23.652;
EvBl. 1972/10 ua), und zwar auch noch im Rechtsmittelverfahren (SZ 46/68 ua) zu prüfen ist, ist die Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages auch vom Obersten Gerichtshof im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen aufzugreifen (1 Ob 638/78; 1 Ob 710/78; 5 Ob 764/81 ua). Es mußte daher aus Anlaß der zulässigen Revisionen der Beklagten die hier gegebene Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages wahrgenommen werden. Im Hinblick darauf, daß den Vorinstanzen - wie bereits dargetan - bei Ablehnung der Einwendung der mangelnden Klagslegitimation Walter G***` kein Rechtsirrtum unterlaufen ist und der Revision der Zweitbeklagten - wie noch darzulegen ist - auch sonst keine Berechtigung zukommt, hatte dies mit der aus dem Spruche ersichtlichen Maßgabebestätigung zu erfolgen.
In ihrer Rechtsrüge, ebenso wie unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wendet sich die Zweitbeklagte noch gegen die Annahme der Vorinstanzen, Josef L*** sei zur Zeit der Vertragserrichtung nicht geschäftsfähig gewesen. Der den Vorinstanzen in diesem Zusammenhang gemachte Vorwurf, es sei eine Vermischung im festgestellten Sachverhalt "hinsichtlich von Tatfragen einerseits bzw. Rechtsfragen anderseits" erfolgt, weil durch eine vom Sachverständigen Univ.Prof. Dr. O*** in seinem Gutachten unzulässigerweise aufgestellten rechtlichen Schlußfolgerung, wonach die Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit Josef L*** zur Zeit der Vertragerrichtung nicht vorhanden gewesen sei, eine Rechtsfrage als Tatfrage angesehen worden sei. Dies trifft aber nicht zu. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen litt Josef L*** neben anderen Krankheiten unter einer Cerebralsklerose und an Bluthochdruck und war es bei ihm bereits zu "ausgeprägten Gefäßschädigungen" und auch zu einer Schädigung der infracerebralen Gefäße gekommen. Aufgrund des Sachverständigengutachtens Dris. M*** gelangten die Vorinstanzen zu der Annahme, daß Josef L*** am 19.7.1982 bereits einen fortgeschrittenen Abbau der intellektuellen Leistungsfähigkeit (oder an anderer Stelle: einen bereits fortgeschrittenen Zustand einer intellektuellen Leistungseinbuße bzw. eine Einbuße des intellektuellen Dispositionsvermögens) aufgewiesen hat und zu diesem Zeitpunkt "eine Geschäftsfähigkeit" nicht mehr vorhanden war. Schließlich nahmen die Vorinstanzen - dem Gutachten des Sachverständigen
Univ. Prof. Dr. O*** folgend - als erwiesen an, daß die "mangelnde Dispositionsfähigkeit", die bei L*** am 19.7.1982 festgestellt wurde, wegen des bei ihm vorhanden gewesenen langsamen Krankheitsprozesses bereits am 14.1.1982 vorlag. Aus den von den Vorinstanzen verwerteten Gutachten, den ergänzenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Erwin O*** in der Tagsatzung vom 14.6.1985 (ON 117 d.A.), insbesondere dessen Ausführungen über die Möglichkeit des Vorliegens eines luziden Intervalles und dessen Bedeutung für die Möglichkeit L***, die Tragweite seiner Entscheidung zu beurteilen, und zwar dahin, daß ein allenfalls besserer Wachzustand nichts mit einer Besserung seiner intellektuellen Leistungskapazität zu tun hat, und dem Umstand, daß das Gutachten in Kenntnis der Sachlage, nämlich des Vorliegens eines Übergabsvertrages erstattet wurde, ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Ausdruck "Geschäftsunfähigkeit" durch den Sachverständigen lediglich als Kurzbezeichnung für die Tatsache verwendet wurde, daß Josef L*** zur Zeit der Errichtung des Notariatsaktes nicht in der Lage war, die Tragweite des hier zur Entscheidung stehenden Übergabsvertrages zu beurteilen. Insoweit liegt doch eine Feststellung über den geistigen Zustand L*** vor, der dem Tatsachenbereich zuzuordnen und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. Wenn unter diesen Umständen die Vorinstanzen die von dem Sachverständigen gewählte Kurzbezeichnung übernommen haben und sich dies gleichzeitig als unbedenkliche Schlußfolgerung dahin darstellt, daß L*** aufgrund der Feststellungen über seine geistigen Fähigkeiten damals nicht im Vollbesitz der Vernunft war, so kann darin auch keine unrichtige Lösung einer Rechtsfrage erblickt werden, zumal von den Revisionswerbern ein den Vorinstanzen dabei unterlaufener Verstoß gegen die Denkgesetze nicht aufgezeigt werden konnte. Fehlte Josef L*** aber zur Zeit der Errichtung des Notariatsaktes die Geshäftsfähigkeit, so kann - entgegen der letztlich von der Zweitbeklagten noch vertretenen Ansicht - keine Rede von weiteren nicht beweisbaren, daher zu Lasten des Klägers gehenden Tatfragen sein.
Damit erweisen sich aber beide Revisionen als unberechtigt, weshalb ihnen kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.