Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz macht geltend, es könne nicht generell davon ausgegangen werden, daß jede Namensgebung ohne Beachtung der Person des Namensgebers dem Wohl eines Kindes entspreche. Nach § 178 a ABGB seien bei Beurteilung des Kindeswohles unter anderem auch die Lebensverhältnisse der Eltern - hier der Lebensbereich des Namensgebers - zu berücksichtigen. Werde aber der persönliche Bereich des Namensgebers, den das Rekursgericht völlig außer acht gelassen habe, in die Entscheidung miteinbezogen, so müsse man zu der Auffassung gelangen, daß eine Namensgebung zum derzeitigen Zeitpunkt dem Wohl des Kindes widerspreche. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz macht geltend, es könne nicht generell davon ausgegangen werden, daß jede Namensgebung ohne Beachtung der Person des Namensgebers dem Wohl eines Kindes entspreche. Nach Paragraph 178, a ABGB seien bei Beurteilung des Kindeswohles unter anderem auch die Lebensverhältnisse der Eltern - hier der Lebensbereich des Namensgebers - zu berücksichtigen. Werde aber der persönliche Bereich des Namensgebers, den das Rekursgericht völlig außer acht gelassen habe, in die Entscheidung miteinbezogen, so müsse man zu der Auffassung gelangen, daß eine Namensgebung zum derzeitigen Zeitpunkt dem Wohl des Kindes widerspreche. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Das Rechtsinstitut der Namensgebung (§§ 165 a bis 165 c ABGB) soll dem Bedürfnis des mj. unehelichen Kindes Rechnung tragen, daß sein Familienname mit dem Familiennamen des Stiefvaters (oder des unehelichen Vaters) übereinstimmt, in dessen Familie es aufwächst (vgl. die Regierungsvorlage zum UeKindG BGBl. 1970/342, abgedruckt in Klang2, ErgBd. 91; Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht2, 134; Edlbacher, Namensrecht 112). Wird eine der nach § 165 a Abs 2 ABGB erforderlichen Zustimmungen zur Namensgebung ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht gemäß § 165 b Abs 2 ABGB auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. den Justizausschußbericht zum UeKindG BGBl. 1970/342, abgedruckt in Klang2, ErgBd. 93; Edlbacher, Namensrecht 11 und 116); allfällige gerechtfertigte Weigerungsgründe sind gegen das Kindeswohl abzuwägen (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 12 zu §§ 165 a bis 165 c unter Hinweis auf Radel in ÖStA 1971, 50 FN 19). Es ist der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einzuräumen, daß bei der nach § 165 b Abs 2 ABGB zu fällenden, ausschließlich auf das Kindeswohl abzustellenden gerichtlichen Entscheidung die Persönlichkeit des Namensgebers nicht völlig außer Betracht bleiben kann. Das Rekursgericht hat aber richtig erkannt, daß hier die Namensgebung durch den Ehemann der Mutter, in dessen Familie das nunmehr schulpflichtig werdende Kind aufwächst, ungeachtet der Vorstrafen und des - nach einer Entwöhnungskur gebesserten - Alkoholismus des Ehemannes der Mutter dennoch im Interesse der Namensgleichheit dem Kindeswohl entspricht (vgl. Edlbacher, Namensrecht 116 sowie die zweitinstanzliche Entscheidungen EFSlg 17.418 und 19.771). Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.Das Rechtsinstitut der Namensgebung (Paragraphen 165, a bis 165 c ABGB) soll dem Bedürfnis des mj. unehelichen Kindes Rechnung tragen, daß sein Familienname mit dem Familiennamen des Stiefvaters (oder des unehelichen Vaters) übereinstimmt, in dessen Familie es aufwächst vergleiche die Regierungsvorlage zum UeKindG BGBl. 1970/342, abgedruckt in Klang2, ErgBd. 91; Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht2, 134; Edlbacher, Namensrecht 112). Wird eine der nach Paragraph 165, a Absatz 2, ABGB erforderlichen Zustimmungen zur Namensgebung ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht gemäß Paragraph 165, b Absatz 2, ABGB auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht vergleiche den Justizausschußbericht zum UeKindG BGBl. 1970/342, abgedruckt in Klang2, ErgBd. 93; Edlbacher, Namensrecht 11 und 116); allfällige gerechtfertigte Weigerungsgründe sind gegen das Kindeswohl abzuwägen (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraphen 165, a bis 165 c unter Hinweis auf Radel in ÖStA 1971, 50 FN 19). Es ist der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einzuräumen, daß bei der nach Paragraph 165, b Absatz 2, ABGB zu fällenden, ausschließlich auf das Kindeswohl abzustellenden gerichtlichen Entscheidung die Persönlichkeit des Namensgebers nicht völlig außer Betracht bleiben kann. Das Rekursgericht hat aber richtig erkannt, daß hier die Namensgebung durch den Ehemann der Mutter, in dessen Familie das nunmehr schulpflichtig werdende Kind aufwächst, ungeachtet der Vorstrafen und des - nach einer Entwöhnungskur gebesserten - Alkoholismus des Ehemannes der Mutter dennoch im Interesse der Namensgleichheit dem Kindeswohl entspricht vergleiche Edlbacher, Namensrecht 116 sowie die zweitinstanzliche Entscheidungen EFSlg 17.418 und 19.771). Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.