Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO (Fasching, ZPR2, Rz 2087; RZ 1990/39), insbesondere der Ausschluß einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO; vgl. EvBl. 1985/30; 3 Ob 573/89).Gemäß Paragraph 535, ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der Paragraphen 519 und 528 ZPO (Fasching, ZPR2, Rz 2087; RZ 1990/39), insbesondere der Ausschluß einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO; vergleiche EvBl. 1985/30; 3 Ob 573/89).
Die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages bedarf bei dieser klaren Rechtslage keiner weiteren Begründung. Der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO erfaßt jedoch auch die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage. Die genannte Gesetzesbestimmung soll nämlich verhindern, daß Fragen, die nur die Verfahrenshilfe betreffen, an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Es sind damit alle in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände gemeint (EvBl. 1985/30 ua; vgl. auch Fasching, ErgBd 58; derselbe in ZPR2, Rz 2020), auch Entscheidungen über das Erlöschen der Verfahrenshilfe (vgl. 7 Ob 642/90). Auf die Überprüfung einer solchen Entscheidung zielt die vorliegende Wiederaufnahmsklage, deren Zurückweisung daher eine Angelegenheit der Verfahrenshilfe betrifft. Eine in der Hauptsache wirksame Rechtsmittelbeschränkung hat kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen im Wiederaufnahmsverfahren zu gelten.Die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages bedarf bei dieser klaren Rechtslage keiner weiteren Begründung. Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO erfaßt jedoch auch die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage. Die genannte Gesetzesbestimmung soll nämlich verhindern, daß Fragen, die nur die Verfahrenshilfe betreffen, an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Es sind damit alle in den Paragraphen 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände gemeint (EvBl. 1985/30 ua; vergleiche auch Fasching, ErgBd 58; derselbe in ZPR2, Rz 2020), auch Entscheidungen über das Erlöschen der Verfahrenshilfe vergleiche 7 Ob 642/90). Auf die Überprüfung einer solchen Entscheidung zielt die vorliegende Wiederaufnahmsklage, deren Zurückweisung daher eine Angelegenheit der Verfahrenshilfe betrifft. Eine in der Hauptsache wirksame Rechtsmittelbeschränkung hat kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen im Wiederaufnahmsverfahren zu gelten.
Damit war der Rekurs zurückzuweisen, ohne näher prüfen zu müssen, ob in Ansehung des Wiederaufnahmebegehrens der Ausnahmetatbestand des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO greifen würde und ob gegen einen die Verfahrenshilfe bewilligenden oder versagenden Beschluß überhaupt eine Rechtsmittelklage erhoben werden kann (siehe dazu SZ 58/182; Fasching, ZPR2, Rz 2038). Auch die Frage einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes konnte auf sich beruhen.Damit war der Rekurs zurückzuweisen, ohne näher prüfen zu müssen, ob in Ansehung des Wiederaufnahmebegehrens der Ausnahmetatbestand des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO greifen würde und ob gegen einen die Verfahrenshilfe bewilligenden oder versagenden Beschluß überhaupt eine Rechtsmittelklage erhoben werden kann (siehe dazu SZ 58/182; Fasching, ZPR2, Rz 2038). Auch die Frage einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes konnte auf sich beruhen.