Begründung:
Der Antragsteller ist zu 44/64-Anteilen und der Antragsgegner zu 20/64-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 38 KG Stein mit dem Haus Viktring, Rotschitzenstraße 21. Im Parterre dieses Hauses befinden sich ein kleiner Vorraum, eine alte Küche und eine daneben liegende Kammer, ein Abort und ein Vorhaus sowie eine neue Küche, ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer. Das Haus verfügt weiters noch über verschiedene Räume im Halbstock, ersten Stock und im Dachboden. Darüber hinaus sind auch im Keller Räume vorhanden. Auf der Liegenschaft besteht weiters eine an das Haus angebaute "Remise" mit einem anschließenden Zimmer ("Burschenzimmer"), drei Holzlagen und ein Mühlengebäude mit zwei Räumen und einem Bad. Aufgrund des im Verfahren 7 C 43/81 des Erstgerichtes ergangenen rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 28. Mai 1982, 1 R 159/82 (7 Ob 751/82) ist der Antragsteller schuldig, in Zuhaltung der Vereinbarung vom 6. Juli 1968 die Ausübung des Wohnungsrechtes durch den Antragsgegner an der ebenerdig gelegenen alten Küche und der daneben liegenden Kammer, an dem im ersten Stock an der Westseite gelegenen Salon, an einer Holzlage, an dem linken (kleinen) Kellerabteil und die Mitbenützung der im Dachgeschoß gelegenen Mansarde zu dulden.
Mit dem am 22. März 1984 erhobenen Antrag begehrte der Antragsteller die Zuweisung bestimmt angeführter Räume teils zur ausschließlichen Benützung an ihn und den Antragsgegner, teils zur gemeinsamen Benützung.
Dr. Herbert M*** beantragte die Zurück- allenfalls Abweisung dieses Antrages und wendete - soweit dies im Verfahren rechtserheblich ist - ein, daß er die im Parterre des Hauses rechts (westlich) gelegene, aus Vorraum, Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer bestehende Wohnung (die der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt) aufgrund einer mit dem Antragsteller getroffenen Vereinbarung benütze, sodaß ihm im Hinblick auf die Ergebnisse des Verfahrens 7 C 43/81 des Erstgerichtes die ausschließliche Benützung sämtlicher Parterreräume zustehe.
Demgegenüber bestritt Mag. M***, mit dem Antragsgegner jemals die Benützung der im Parterre rechts gelegenen Wohnung vertraglich geregelt zu haben.
Das Erstgericht verwies die Parteien zur Klärung der Vorfrage, ob und welche bindende Vereinbarung über die Benützung der im Parterre des Hauses westlich gelegenen Wohnung durch die Miteigentümer vorliegt, gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg und sprach aus, daß das Verfahren erst nach rechtskräftiger Beendigung des einzuleitenden Rechtsstreites auf Antrag eines der Beteiligten fortgesetzt werde. Weil der Antragsgegner hinsichtlich der im Parterre des Hauses westlich gelegenen Wohnung eine bindende Benützungsvereinbarung zu seinen Gunsten behauptet, der Antragsteller das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung jedoch bestreite, lägen die Voraussetzungen für die Verweisung auf den Rechtsweg vor. Wenngleich die Vorfrage des Bestehens einer derartigen Vereinbarung nur einen Teil des Objektes, dessen Benützung geregelt werden solle, betreffe, so komme ihr doch erhebliche Bedeutung für die Art der vorzunehmenden Benützungsregelung der unbestrittenermaßen nicht von einer Vereinbarung erfaßten Teile des Objektes zu. Da Bestand und Umfang der vom Antragsgegner behaupteten Vereinbarung strittig seien und dieser Streit im Zivilprozeß besser geklärt werden könne, hätten die Parteien diesbezüglich gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg verwiesen werden müssen.Das Erstgericht verwies die Parteien zur Klärung der Vorfrage, ob und welche bindende Vereinbarung über die Benützung der im Parterre des Hauses westlich gelegenen Wohnung durch die Miteigentümer vorliegt, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG auf den Rechtsweg und sprach aus, daß das Verfahren erst nach rechtskräftiger Beendigung des einzuleitenden Rechtsstreites auf Antrag eines der Beteiligten fortgesetzt werde. Weil der Antragsgegner hinsichtlich der im Parterre des Hauses westlich gelegenen Wohnung eine bindende Benützungsvereinbarung zu seinen Gunsten behauptet, der Antragsteller das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung jedoch bestreite, lägen die Voraussetzungen für die Verweisung auf den Rechtsweg vor. Wenngleich die Vorfrage des Bestehens einer derartigen Vereinbarung nur einen Teil des Objektes, dessen Benützung geregelt werden solle, betreffe, so komme ihr doch erhebliche Bedeutung für die Art der vorzunehmenden Benützungsregelung der unbestrittenermaßen nicht von einer Vereinbarung erfaßten Teile des Objektes zu. Da Bestand und Umfang der vom Antragsgegner behaupteten Vereinbarung strittig seien und dieser Streit im Zivilprozeß besser geklärt werden könne, hätten die Parteien diesbezüglich gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG auf den Rechtsweg verwiesen werden müssen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Der Antragsgegner habe behauptet, daß er aufgrund einer mit dem Antragsteller (offenbar im Jahr 1973) geschlossenen Vereinbarung das Recht habe, die im Parterre des Hauses rechts (westlich) gelegene Wohnung, bestehend aus Vorraum, Küche, Wohn- und Schlafzimmer (ausschließlich) zu benützen. Er habe sich zum Beweis dafür auf eine konkrete Korrespondenz, den Inhalt des Aktes 7 C 411/83 des Erstgerichtes und seine Einvernahme gestützt. Der Antragsteller habe diese Behauptung ausdrücklich bestritten. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß diese Behauptung des Antragsgegners eine für die Entscheidung über das Begehren des Antragstellers wesentliche Vorfrage betrifft und daß diese Vorfrage streitig sei. Denn wäre die Behauptung des Antragsgegners richtig, läge nicht nur hinsichtlich der ebenerdig gelegenen alten Küche und der danebenliegenden Kammer, einer Holzlage und des kleinen Kellerabteils (aufgrund der Vereinbarung vom 6. Juli 1968), sondern auch hinsichtlich der übrigen Räume des Erdgeschoßes (aufgrund der vom Antragsgegner behaupteten Vereinbarung aus dem Jahr 1973) eine bindende Benützungsregelung vor, sodaß nur noch die restlichen Räume einer Benützungsregelung zugänglich wären. Sollte sich die Behauptung des Antragsgegners als unrichtig herausstellen, wäre die Benützung sämtlicher nicht von der Vereinbarung vom 6. Juli 1968 umfaßten Räume zu regeln, stünde dem diesbezüglichen Begehren des Antragstellers insoweit also kein Hindernis entgegen. Diese streitigen Tat- und Rechtsfragen seien als Vorfrage somit für die Entscheidung maßgebend. Ohne ihre Klärung könne entgegen der Meinung des Rekurswerbers aus den vom Erstgericht angeführten Gründen über den Antrag des Rekurswerbers auch nicht zum Teil entschieden werden. Voraussetzung einer Verweisung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG sei es, daß die für die Entscheidung der Vorfrage maßgebenden Tatsachen im außerstreitigen Verfahren nicht hinreichend geklärt werden könnten und der Zivilprozeß mit seinem förmlichen Beweisverfahren im allgemeinen besser geeignet erscheine, schwierige Beweisfragen, etwa im Zusammenhang mit der Erforschung des Parteiwillens, zu lösen. Dabei könne auch nicht übersehen werden, daß eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Gericht zweiter Instanz (vor allem im Wege einer Beweiswiederholung) nur im Zivilprozeß möglich sei (vgl. MietSlg. 23.694, MietSlg. 24.611, 5 Ob 567/79 ua). Deshalb halte es die Rechtsprechung für zulässig, die Parteien zur Feststellung einer Vereinbarung, die einer Benützungsregelung nach § 835 ABGB entgegenstehen oder eine solche außerstreitige Entscheidung beeinflussen würde, auf den Rechtsweg zu verweisen (vgl. SZ 23/81, MietSlg. 8.393, 8.539, 16.044, 5 Ob 567/79 ua).Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Der Antragsgegner habe behauptet, daß er aufgrund einer mit dem Antragsteller (offenbar im Jahr 1973) geschlossenen Vereinbarung das Recht habe, die im Parterre des Hauses rechts (westlich) gelegene Wohnung, bestehend aus Vorraum, Küche, Wohn- und Schlafzimmer (ausschließlich) zu benützen. Er habe sich zum Beweis dafür auf eine konkrete Korrespondenz, den Inhalt des Aktes 7 C 411/83 des Erstgerichtes und seine Einvernahme gestützt. Der Antragsteller habe diese Behauptung ausdrücklich bestritten. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß diese Behauptung des Antragsgegners eine für die Entscheidung über das Begehren des Antragstellers wesentliche Vorfrage betrifft und daß diese Vorfrage streitig sei. Denn wäre die Behauptung des Antragsgegners richtig, läge nicht nur hinsichtlich der ebenerdig gelegenen alten Küche und der danebenliegenden Kammer, einer Holzlage und des kleinen Kellerabteils (aufgrund der Vereinbarung vom 6. Juli 1968), sondern auch hinsichtlich der übrigen Räume des Erdgeschoßes (aufgrund der vom Antragsgegner behaupteten Vereinbarung aus dem Jahr 1973) eine bindende Benützungsregelung vor, sodaß nur noch die restlichen Räume einer Benützungsregelung zugänglich wären. Sollte sich die Behauptung des Antragsgegners als unrichtig herausstellen, wäre die Benützung sämtlicher nicht von der Vereinbarung vom 6. Juli 1968 umfaßten Räume zu regeln, stünde dem diesbezüglichen Begehren des Antragstellers insoweit also kein Hindernis entgegen. Diese streitigen Tat- und Rechtsfragen seien als Vorfrage somit für die Entscheidung maßgebend. Ohne ihre Klärung könne entgegen der Meinung des Rekurswerbers aus den vom Erstgericht angeführten Gründen über den Antrag des Rekurswerbers auch nicht zum Teil entschieden werden. Voraussetzung einer Verweisung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG sei es, daß die für die Entscheidung der Vorfrage maßgebenden Tatsachen im außerstreitigen Verfahren nicht hinreichend geklärt werden könnten und der Zivilprozeß mit seinem förmlichen Beweisverfahren im allgemeinen besser geeignet erscheine, schwierige Beweisfragen, etwa im Zusammenhang mit der Erforschung des Parteiwillens, zu lösen. Dabei könne auch nicht übersehen werden, daß eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Gericht zweiter Instanz (vor allem im Wege einer Beweiswiederholung) nur im Zivilprozeß möglich sei vergleiche MietSlg. 23.694, MietSlg. 24.611, 5 Ob 567/79 ua). Deshalb halte es die Rechtsprechung für zulässig, die Parteien zur Feststellung einer Vereinbarung, die einer Benützungsregelung nach Paragraph 835, ABGB entgegenstehen oder eine solche außerstreitige Entscheidung beeinflussen würde, auf den Rechtsweg zu verweisen vergleiche SZ 23/81, MietSlg. 8.393, 8.539, 16.044, 5 Ob 567/79 ua).
Beweisschwierigkeiten seien im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen: Es werde die vom Antragsgegner dazu angebotene Korrespondenz zu prüfen und anhand ihres Inhaltes und der Aussage der Parteien deren Vertragswille zu erforschen sein, was an und für sich, insbesondere aber angesichts der gerichtsbekannten Einstellung der Parteien zueinander, offensichtlich Beweisschwierigkeiten ergeben werde, sodaß diese für die Entscheidung der Vorfrage maßgeblichen Tatsachen im außerstreitigen Verfahren nicht hinreichend geklärt werden könnten und daher aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg gegeben seien. Die aufgezeigten Umstände rechtfertigten die Auffassung des Erstgerichtes über das Vorliegen von mit Mitteln des Außerstreitverfahrens schwer zu schließenden Feststellungslücken hinsichtlich einer die Benützungsregelung im außerstreitigen Verfahren beeinflussenden Benützungsvereinbarung zwischen den Parteien. Seien aber die Voraussetzungen für die Verweisung auf den Rechtsweg gegeben, dann könne darin, daß das Erstgericht die Beweise dazu nicht im außerstreitigen Verfahren aufgenommen habe, kein Verfahrensmangel liegen. Richtig sei, daß die bloße Behauptung eines Miteigentümers allein die Verweisung auf den Rechtsweg noch nicht rechtfertige. Wohl aber sei die Verweisung gerechtfertigt, wenn die Tatsachenbehauptung eine maßgebliche Vorfrage betreffe, wenn sie streitig sei und wenn sie im außerstreitigen Verfahren nicht hinreichend geklärt werden könne. Der angefochtene Beschluß sei daher zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit, Nichtigkeit und Aktenwidrigkeit gestützte Revisionsrekurs des Antragstellers, der unzulässig ist.