Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber meint, das Berufungsverfahren leide an einem Mangel, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war, weil es in unrichtiger Anwendung der Prozessgesetze der gegen das erstrichterliche Urteil erhobenen Mängelrüge den Erfolg versagte. Nach ständiger Rechtsprechung vermag – von hier nicht in Betracht kommenden Einschränkungen in vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren abgesehen – ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, den Revisionsgrund nach § 502 Abs 1 Z 2 ZPO nicht zu bilden. Ein Mangel des Verfahrens kann hier nur in der nächsthöheren Instanz geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Mängelrüge auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erstgericht, ohne dass ihm ein Verfahrensverstoß vorgeworfen werden könnte, von einer neuerlichen Ladung des Beklagten zur Parteienvernehmung Abstand nehmen konnte, weil er trotz gehöriger Ladung ohne genügende Entschuldigung – sein Vertreter hatte nur behauptet, der Beklagte habe einen Auslandsurlaub angetreten – zu der für seine Vernehmung bestimmten Verhandlungstagsatzung am 11. 7. 1983 nicht erschienen war. Der angebliche Mangel des Verfahrens in erster Instanz kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden (vgl Fasching IV 307, der allerdings der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegentritt; SZ 26/4; SZ 22/106; MietSlg 34.772; EF-Slg 41.770 uva). Daran wird festgehalten.Der Revisionswerber meint, das Berufungsverfahren leide an einem Mangel, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war, weil es in unrichtiger Anwendung der Prozessgesetze der gegen das erstrichterliche Urteil erhobenen Mängelrüge den Erfolg versagte. Nach ständiger Rechtsprechung vermag – von hier nicht in Betracht kommenden Einschränkungen in vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren abgesehen – ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, den Revisionsgrund nach Paragraph 502, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht zu bilden. Ein Mangel des Verfahrens kann hier nur in der nächsthöheren Instanz geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Mängelrüge auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erstgericht, ohne dass ihm ein Verfahrensverstoß vorgeworfen werden könnte, von einer neuerlichen Ladung des Beklagten zur Parteienvernehmung Abstand nehmen konnte, weil er trotz gehöriger Ladung ohne genügende Entschuldigung – sein Vertreter hatte nur behauptet, der Beklagte habe einen Auslandsurlaub angetreten – zu der für seine Vernehmung bestimmten Verhandlungstagsatzung am 11. 7. 1983 nicht erschienen war. Der angebliche Mangel des Verfahrens in erster Instanz kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden vergleiche Fasching IV 307, der allerdings der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegentritt; SZ 26/4; SZ 22/106; MietSlg 34.772; EF-Slg 41.770 uva). Daran wird festgehalten.
Die Würdigung des Ausbleibens einer zur Vernehmung geladenen Partei durch die Vorinstanzen gehört zum Bereich der Beweiswürdigung, die in dritter Instanz nicht mehr aufgerollt werden kann (JBl 1976, 376 ua).
Schon in seiner Berufungsschrift hatte der Beklagte den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Er war davon ausgegangen, es sei ihm nicht in Erinnerung, dass er der Übernahme der Bürgschaft durch Fertigung der Krediturkunde und des Blankowechsels mit seinem Handzeichen, welches er übrigens auch als „Unterschrift“ des Übernehmers bei der Zustellung der Klagsschrift und der Ladung zur ersten Tagsatzung in diesem Rechtsstreit auf den Zustellausweis vom 14. 1. 1983 setzte (§ 110 ZPO idF vor ZustG und ZustRAG), zugestimmt habe, und hatte sich darauf beschränkt, die rechtliche Beurteilung des Erstrichters als verfehlt zu bezeichnen, weil sie auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruhe. Der Rechtsmittelgrund, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn vom festgestellten Sachverhalt ausgehend aufgezeigt wird, dass dem Berufungsgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (EF-Slg 41.808 ua).Schon in seiner Berufungsschrift hatte der Beklagte den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Er war davon ausgegangen, es sei ihm nicht in Erinnerung, dass er der Übernahme der Bürgschaft durch Fertigung der Krediturkunde und des Blankowechsels mit seinem Handzeichen, welches er übrigens auch als „Unterschrift“ des Übernehmers bei der Zustellung der Klagsschrift und der Ladung zur ersten Tagsatzung in diesem Rechtsstreit auf den Zustellausweis vom 14. 1. 1983 setzte (Paragraph 110, ZPO in der Fassung vor ZustG und ZustRAG), zugestimmt habe, und hatte sich darauf beschränkt, die rechtliche Beurteilung des Erstrichters als verfehlt zu bezeichnen, weil sie auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruhe. Der Rechtsmittelgrund, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn vom festgestellten Sachverhalt ausgehend aufgezeigt wird, dass dem Berufungsgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (EF-Slg 41.808 ua).
Die unterlegene Partei, die in der Berufung keine Rechtsrüge ausgeführt hat oder die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig vortrug, kann dies in der Revision nicht mehr nachholen (SZ 41/68; RZ 1977/65; MietSlg 34.778 uva). Es kann daher in die sonst gebotene allseitige Überprüfung der rechtlichen Beurteilung (Fasching IV 323) nicht eingegangen werden.Die unterlegene Partei, die in der Berufung keine Rechtsrüge ausgeführt hat oder die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig vortrug, kann dies in der Revision nicht mehr nachholen (SZ 41/68; RZ 1977/65; MietSlg 34.778 uva). Es kann daher in die sonst gebotene allseitige Überprüfung der rechtlichen Beurteilung (Fasching römisch vier 323) nicht eingegangen werden.
Dass die Klägerin nebenvertragliche Vertragspflichten verletzt und das Berufungsgericht die Verfahrensvorschrift des § 381 ZPO unrichtig beurteilt habe, wird als Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gelten gemacht. Darauf ist aber aus den dargelegten Erwägungen nicht weiter einzugehen, wie überhaupt auch die Rechtsrüge in der Revision im Wesentlichen nur den festgestellten Sachverhalt in Frage stellt.Dass die Klägerin nebenvertragliche Vertragspflichten verletzt und das Berufungsgericht die Verfahrensvorschrift des Paragraph 381, ZPO unrichtig beurteilt habe, wird als Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gelten gemacht. Darauf ist aber aus den dargelegten Erwägungen nicht weiter einzugehen, wie überhaupt auch die Rechtsrüge in der Revision im Wesentlichen nur den festgestellten Sachverhalt in Frage stellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.