Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rekurs ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte,
gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, also ohne Rücksicht auf den
Wert des Entscheidungsgegenstandes und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.
Der Rekurs ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Gemäß § 37 Abs 1 Z 6 MRG ist über Anträge in Angelegenheiten
der Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes (§ 9 MRG) von
dem für Zivilrechtssachen zuständigen Bezirksgericht, in dessen
Sprengel das Miethaus gelegen ist, zu entscheiden, und zwar in dem in
§ 37 Abs 3 MRG geregelten besonderen Verfahren Außerstreitsachen.
Aus der weiten Formulierung "Anträge in ....... Angelegenheiten"
folgt, daß dann, wenn sich nicht aus einzelnen Bestimmungen des §§
37 Abs 1 MRG oder den in diesen zitierten materiellrechtlichen
Vorschriften eine Beschränkung auf bestimmte Anträge ergibt, von
dieser Zuständigkeitsbestimmung der gesamte materiellrechtliche
Bereich erfaßt wird (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG
Rz 11). Für die hier maßgebende Bestimmung des § 37 Abs 1 Z 6
MRG bedeutet dies nach Lehre (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 §
37 MRG Rz 15) und Rechtsprechung (MietSlg 38.520, 38.521/13,
42.210), daß für alle mit der Veränderung des Mietgegenstandes
zusammenhängenden Ansprüche, also auch für den Anspruch des
Vermieters auf Abwehr drohender (also Unterlassung) oder die
Beseitigung vorgenommener Veränderungen - abgesehen vom
Besitzstörungsverfahren - der streitige Rechtsweg ausgeschlossen
und nur das besondere außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG
zulässig ist.
Wegen der in Wien notwendigen Vorausbefassung der Schlichtungsstelle
kommt eine Überweisung des Rechtsschutzbegehrens in das Verfahren
Außerstreitsachen nicht in Betracht.
Im Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.