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Entscheidung 5 Ob 55/14w×

Entscheidung 5 Ob 55/14w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004550 Rechtssatz 17.02.1971Zivilrecht
Nur ein Urteil, welches auch eine Exekutionsführung gem § 350 EO gestattet, enthält einen "gerichtlich vollziehbaren Ausspruch" iS des § 33 Abs 1 lit d GBG.
RS0004558 Rechtssatz 30.04.1958Zivilrecht
Urteile, die Grundlage einer Eigentumseinverleibung bilden sollen, brauchen den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung nicht anzuführen.
RS0004572 Rechtssatz 30.04.1958Zivilrecht
Auf Grund rechtskräftiger Urteile kann Exekution gemäß § 350 EO geführt werden und können Einverleibungen gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG 1955 stattfinden, ohne dass der Rechtsgrund der Leistung aus ihnen ersichtlich ist (Bartsch GBG 7.Aufl S 124, 125).
RS0007074 Rechtssatz 09.07.1991Zivilrecht
Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 Abs 2, 55 Ab …
RS0046509 Rechtssatz 01.12.1982Zivilrecht
§ 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist. Begehrt der Kläger hingegen vom Beklagten, "alles zu unterlassen und vorzukehren, damit er die …
RS0046526 Rechtssatz 21.12.1953Zivilrecht
Als "Steuerschätzwert" kommt jetzt das entsprechende Vielfache (BGBl 1952/108) des Einheitswertes in Betracht. Hinsichtlich einer einzelnen Grundparzelle aus einer Liegenschaft besteht kein Einheitswert. Ein solcher kann auch nicht als der dem Flächenmaß en …
RS0053191 Rechtssatz 18.05.1988Zivilrecht
§ 60 Abs 2 JN ist anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird.
RS0106113 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Die teleologische Reduktion einer gesetzlichen Regelung erfordert den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks, an dem sich die (letztlich Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung orientieren soll. Im Mietrecht ist dieses Problem besonders schwierig zu lösen, we …
RS0117829 Rechtssatz 17.06.2003Zivilrecht
Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Es gilt daher die vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängige Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG. Hier: Anmerkung der Änderun …
RS0123020 Rechtssatz 20.11.2007Zivilrecht
Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur.