Aus den Entscheidungsgründen:
Tierhalter ist derjenige, der das Tier dauernd in der Gewahrsame hat und der die Herrschaft über das Tier ausübt, d. h. also, wer regelmäßig das entsprechende Verhalten des Tieres erzwingen kann. Diese Voraussetzungen treffen, wenn ein Grundstück im Eigentum zweier Personen, insbesondere von Eheleuten steht, welche auch dort wohnen und einen Hund zur Bewachung des Grundstückes verwenden, auf beide Miteigentümer des Grundstückes zu. Denn sie sind in der Lage, die Herrschaft über das Tier auszuüben, welches dem gemeinsamen Zwecke der Bewachung ihrer Wohnstätte dient. Der Umstand, daß nur einer der beiden Miteigentümer sich dauernd mit der Pflege und Beaufsichtigung des Hundes beschäftigt, ändert daran nichts, weil ja nach der Bestimmung des § 1320 ABGB. jeder Tierhalter befugt ist, eine andere Person, welche auch der Mittierhalter sein kann, mit der Beaufsichtigung des Tieres zu betrauen (vgl. etwa SZ. XIX 188, DREvBl. 1938 Nr. 313 und EvBl. 1956 Nr. 274).Tierhalter ist derjenige, der das Tier dauernd in der Gewahrsame hat und der die Herrschaft über das Tier ausübt, d. h. also, wer regelmäßig das entsprechende Verhalten des Tieres erzwingen kann. Diese Voraussetzungen treffen, wenn ein Grundstück im Eigentum zweier Personen, insbesondere von Eheleuten steht, welche auch dort wohnen und einen Hund zur Bewachung des Grundstückes verwenden, auf beide Miteigentümer des Grundstückes zu. Denn sie sind in der Lage, die Herrschaft über das Tier auszuüben, welches dem gemeinsamen Zwecke der Bewachung ihrer Wohnstätte dient. Der Umstand, daß nur einer der beiden Miteigentümer sich dauernd mit der Pflege und Beaufsichtigung des Hundes beschäftigt, ändert daran nichts, weil ja nach der Bestimmung des Paragraph 1320, ABGB. jeder Tierhalter befugt ist, eine andere Person, welche auch der Mittierhalter sein kann, mit der Beaufsichtigung des Tieres zu betrauen vergleiche etwa SZ. römisch neunzehn 188, DREvBl. 1938 Nr. 313 und EvBl. 1956 Nr. 274).
Betraut ein Tierhalter eine andere Person mit der Verwahrung oder Beaufsichtigung eines Tieres, so haftet er für das Verschulden dieser Person, gleichgültig ob diese Person der Mittierhalter oder eine fremde Person ist, nur nach Maßgabe des § 1315 und nicht nach der Bestimmung des § 1313a ABGB. Dies ist abgesehen von der vereinzelten Entscheidung SZ. VI 147 und von der ebenso vereinzelten Lehrmeinung Wolffs in Klang[2] VI S. 112 in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (siehe Ehrenzweig, System II/1, S. 676 - 677, SZ. XXVIII 89 und die anderen zahlreichen in der Manzschen Ausgabe des ABGB. bei § 1320 unter Z. 4 abgedruckten Entscheidungen).Betraut ein Tierhalter eine andere Person mit der Verwahrung oder Beaufsichtigung eines Tieres, so haftet er für das Verschulden dieser Person, gleichgültig ob diese Person der Mittierhalter oder eine fremde Person ist, nur nach Maßgabe des Paragraph 1315 und nicht nach der Bestimmung des Paragraph 1313 a, ABGB. Dies ist abgesehen von der vereinzelten Entscheidung SZ. römisch sechs 147 und von der ebenso vereinzelten Lehrmeinung Wolffs in Klang[2] römisch sechs S. 112 in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (siehe Ehrenzweig, System II/1, S. 676 - 677, SZ. römisch 28 89 und die anderen zahlreichen in der Manzschen Ausgabe des ABGB. bei Paragraph 1320, unter Ziffer 4, abgedruckten Entscheidungen).
Es kann nun bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Zweitbeklagte ihren Ehegatten mit der Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent betraut hat, da es ja der Erstbeklagte war, der sich fast ausschließlich mit der Wartung und Beaufsichtigung des Tieres beschäftigte und hiezu auch eine besondere Neigung und Eignung an den Tag legte. Es kann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Erstbeklagte, der seit dem Jahre 1926 für Hunde ein besonderes Interesse gezeigt hat, früher Tierschutzwart war und sich durch Literaturstudium sowie durch Teilnahme an einem Dressierunterricht Kenntnisse der Hundehaltung erworben hat und der überdies als Werkschutzmann berufsmäßiger Hundeführer ist, nicht als untüchtige Person im Sinne des § 1315 angesehen werden kann; daran ändert auch nichts, daß sich der Hund in einem einzigen Fall, durch eine Katze gereizt, losgerissen hatte, weil von einer Untüchtigkeit im Sinne des § 1315 ABGB. nur dann gesprochen werden kann, wenn ein habitueller Hang zur Mißachtung der Obliegenheiten vorliegt (siehe die bei Z. 12 zu § 1315 ABGB. in der Manz-Ausgabe des ABGB. abgedruckten Entscheidungen).Es kann nun bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Zweitbeklagte ihren Ehegatten mit der Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent betraut hat, da es ja der Erstbeklagte war, der sich fast ausschließlich mit der Wartung und Beaufsichtigung des Tieres beschäftigte und hiezu auch eine besondere Neigung und Eignung an den Tag legte. Es kann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Erstbeklagte, der seit dem Jahre 1926 für Hunde ein besonderes Interesse gezeigt hat, früher Tierschutzwart war und sich durch Literaturstudium sowie durch Teilnahme an einem Dressierunterricht Kenntnisse der Hundehaltung erworben hat und der überdies als Werkschutzmann berufsmäßiger Hundeführer ist, nicht als untüchtige Person im Sinne des Paragraph 1315, angesehen werden kann; daran ändert auch nichts, daß sich der Hund in einem einzigen Fall, durch eine Katze gereizt, losgerissen hatte, weil von einer Untüchtigkeit im Sinne des Paragraph 1315, ABGB. nur dann gesprochen werden kann, wenn ein habitueller Hang zur Mißachtung der Obliegenheiten vorliegt (siehe die bei Ziffer 12, zu Paragraph 1315, ABGB. in der Manz-Ausgabe des ABGB. abgedruckten Entscheidungen).
Die Zweitbeklagte konnte daher darauf vertrauen, daß der von ihr konkludent zum Besorgungsgehilfen bestellte und nicht untüchtige Erstbeklagte den Hund immer so verwahren werde, daß niemand zu Schaden kommt. Der ihr als Tierhalterin gemäß § 1320 ABGB. obliegende Beweis, daß sie für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes gesorgt hat, ist daher als erbracht anzusehen (SZ. XIX 188).Die Zweitbeklagte konnte daher darauf vertrauen, daß der von ihr konkludent zum Besorgungsgehilfen bestellte und nicht untüchtige Erstbeklagte den Hund immer so verwahren werde, daß niemand zu Schaden kommt. Der ihr als Tierhalterin gemäß Paragraph 1320, ABGB. obliegende Beweis, daß sie für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes gesorgt hat, ist daher als erbracht anzusehen (SZ. römisch neunzehn 188).
Daß ihr ein eigenes Verschulden zur Last falle, von dem sie durch die Betrauung des Erstbeklagten nicht exkulpiert wurde, etwa weil sie in Abwesenheit des Erstbeklagten einen Fehler der Verwahrung des Hundes wahrgenommen und nicht beseitigt hätte, wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.
Es war daher der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil hinsichtlich der Zweitbeklagten, wenn auch aus anderen Gründen, zu bestätigen.
Die Revision des Erstbeklagten ist zwar nicht hinsichtlich des Gründes des Klagsanspruches, wohl aber hinsichtlich seiner Höhe teilweise begrundet.
Gewiß muß die Verwahrung nicht jede Möglichkeit einer Beschädigung durch das Tier ausschließen, wohl aber erstreckt sich die Verwahrungspflicht nach ständiger Rechtsprechung auf jene Maßnahmen, die nach den bekannten oder doch erkennbaren Eigenschaften des Tieres erforderlich sind und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise erwartet werden können (SZ. XXVII 8, XXV 60 und 278, ZVR. 1960 Nr. 164 u. v. a.).Gewiß muß die Verwahrung nicht jede Möglichkeit einer Beschädigung durch das Tier ausschließen, wohl aber erstreckt sich die Verwahrungspflicht nach ständiger Rechtsprechung auf jene Maßnahmen, die nach den bekannten oder doch erkennbaren Eigenschaften des Tieres erforderlich sind und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise erwartet werden können (SZ. römisch 27 8, römisch 25 60 und 278, ZVR. 1960 Nr. 164 u. v. a.).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß es sich um einen scharfen Kettenhund gehandelt hat, dessen Bissigkeit dem Erstbeklagten bekannt war, und daß sich dieser Hund schon einmal von seiner Befestigung losgerissen hatte. Unter diesen Umständen war der Erstbeklagte verpflichtet, für eine Befestigungsart zu sorgen, die ein neuerliches Losreißen unmöglich machte. Den ihm als Tierhalter obliegenden Beweis, daß er dieser Verpflichtung nachgekommen sei, hat der Erstbeklagte nach den untergerichtlichen Feststellungen nicht erbracht. Das Klagebegehren ist daher ihm gegenüber dem Gründe nach berechtigt.
Seine Revision ist jedoch begrundet, soweit sie sich gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzengeldes richtet.
Die Untergerichte haben zutreffend dargelegt, daß dieses global unter Berücksichtigung aller ausgestandenen Schmerzen, aber auch der Dauerfolgen, zu denen die durch die Verunstaltung hervorgerufenen Unlustgefühle gehören, zu bemessen ist. Bei Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte erscheint dem Obersten Gerichtshof ein Schmerzengeld von 10.000 S als angemessen, weshalb der Revision in diesem Ausmaß stattzugeben war.