Begründung:
J***** S***** beantragte als Eigentümer der Liegenschaft EZ 342 KG S***** die Einleitung des Aufforderungsverfahrens nach § 4 LiegTeilG.J***** S***** beantragte als Eigentümer der Liegenschaft EZ 342 KG S***** die Einleitung des Aufforderungsverfahrens nach Paragraph 4, LiegTeilG.
Mit Beschluss vom 19. 12. 1983 (ON 2 dA) wurde S***** K*****, die sich nicht nur vorübergehend in *****, Bundesrepublik Deutschland, aufhält, als Buchberechtigte gemäß § 10 ZustellG aufgetragen, innerhalb eines Monats für dieses Verfahren und für alle beim Bezirksgericht Windischgarsten anhängig werdenden Verfahren, die sie als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 397 KG S***** und der damit verbundenen Rechte und Lasten betreffen, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.Mit Beschluss vom 19. 12. 1983 (ON 2 dA) wurde S***** K*****, die sich nicht nur vorübergehend in *****, Bundesrepublik Deutschland, aufhält, als Buchberechtigte gemäß Paragraph 10, ZustellG aufgetragen, innerhalb eines Monats für dieses Verfahren und für alle beim Bezirksgericht Windischgarsten anhängig werdenden Verfahren, die sie als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 397 KG S***** und der damit verbundenen Rechte und Lasten betreffen, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von S***** K***** erhobenen Rekurs Folge und hob den erstgerichtlichen Beschluss ersatzlos auf. Dem Erstgericht sei beizupflichten, das sich S***** K***** nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhielte und sie auch keine Abgabestelle im Inland habe. Die Bestimmung des § 10 ZustellG sei jedoch eine „Kann-Bestimmung“, die deren Anwendung in das Ermessen der Behörde stelle. Verlaufe der Zustellverkehr mit einer im Ausland wohnhaften Person völlig reibungslos, so bestehe kein Anlass, einen Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten zu erlassen. Im vorliegenden Fall sei der Beschluss im Aufforderungsverfahren vom 15. 12. 1983 und der angefochtene Beschluss der Rekurswerberin im Rechtshilfeweg am 24. 1. 1984, somit innerhalb eines Monats nach Einlangen bei diesem Gericht (28. 12. 1983) zugestellt worden. Damit stehe aber fest, dass der Zustellverkehr im Wege der Rechtshilfegerichte in der Bundesrepublik Deutschland rasch und reibungslos verlaufe, sodass zu einem Vorgehen nach § 10 ZustellG keine Veranlassung bestehe. Dem Regelfall entsprechend werde nach § 11 ZustellG vorzugehen sein.Das Gericht zweiter Instanz gab dem von S***** K***** erhobenen Rekurs Folge und hob den erstgerichtlichen Beschluss ersatzlos auf. Dem Erstgericht sei beizupflichten, das sich S***** K***** nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhielte und sie auch keine Abgabestelle im Inland habe. Die Bestimmung des Paragraph 10, ZustellG sei jedoch eine „Kann-Bestimmung“, die deren Anwendung in das Ermessen der Behörde stelle. Verlaufe der Zustellverkehr mit einer im Ausland wohnhaften Person völlig reibungslos, so bestehe kein Anlass, einen Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten zu erlassen. Im vorliegenden Fall sei der Beschluss im Aufforderungsverfahren vom 15. 12. 1983 und der angefochtene Beschluss der Rekurswerberin im Rechtshilfeweg am 24. 1. 1984, somit innerhalb eines Monats nach Einlangen bei diesem Gericht (28. 12. 1983) zugestellt worden. Damit stehe aber fest, dass der Zustellverkehr im Wege der Rechtshilfegerichte in der Bundesrepublik Deutschland rasch und reibungslos verlaufe, sodass zu einem Vorgehen nach Paragraph 10, ZustellG keine Veranlassung bestehe. Dem Regelfall entsprechend werde nach Paragraph 11, ZustellG vorzugehen sein.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.