Der von der Antragstellerin gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Grundbuchsrichter hat nach § 94 Abs 1 GBG, ausgehend von den Gesuchsangaben, das Ansuchen und seine Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf die begehrte Eintragung nur dann bewilligen, wenn das Begehren nach dem Grundbuchsstand und dem Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Ihm ist es jedoch verwehrt, Rechtsbeziehungen und Rechtswirkungen, die außerhalb dieser Entscheidungsgrundlagen liegen, zu berücksichtigen (vgl MGA BGB3 § 94 GBG E 2.) und eine Eintragung auf Grund eines aus den vorgelegten Urkunden erst zu ziehenden Schlusses zu bewilligen (vgl MGA BGB3 § 94 GBG E 3. und 86.).Der von der Antragstellerin gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Grundbuchsrichter hat nach Paragraph 94, Absatz eins, GBG, ausgehend von den Gesuchsangaben, das Ansuchen und seine Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf die begehrte Eintragung nur dann bewilligen, wenn das Begehren nach dem Grundbuchsstand und dem Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Ihm ist es jedoch verwehrt, Rechtsbeziehungen und Rechtswirkungen, die außerhalb dieser Entscheidungsgrundlagen liegen, zu berücksichtigen vergleiche MGA BGB3 Paragraph 94, GBG E 2.) und eine Eintragung auf Grund eines aus den vorgelegten Urkunden erst zu ziehenden Schlusses zu bewilligen vergleiche MGA BGB3 Paragraph 94, GBG E 3. und 86.).
Aus dem Grundbuch ergibt sich, daß die Liegenschaften EZ 211 Grundbuch 75019 Vorderberg mit den Einforstungsrechten der Insassen von Uggowitz im Umfang des Übereinkommens der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung, womit die Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz geregelt werden (BGBl 1956/42), belastet ist. Dieser Grundbuchseintragung lag auch die "Urkunde" der Agrarbezirksbehörde Villach vom 29.Mai 1961 zugrunde (Entscheidung des LG Klagenfurt vom 31.Mai 1963, 1 R 247/63, in dem von Amtswegen eingeleiteten, auf Punkt 11. des genannten Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung gestützten Verfahren TZ 179/63 des BG Hermagor). Aus dieser - auch mit dem gegenständlichen Gesuch vorgelegten Urkunde ergibt sich das auf österreichischem Staatsgebiet liegende, in dem erwähnten Regierungsübereinkommen genannte, mit den auf Grund des Erkenntnisses der k.k.Kärntner Landesregierung in Grundlasten Ablösungs- und Regulierungsangelegenheiten vom 27.Dezember 1871, Nr 158 de 1871, bestehenden Einforstungsrechten der Insassen von Uggowitz belastete Servitutsgebiet. Nach dem Inhalt des Grundbuches (Hauptbuch und Urkundensammlung) in Verbindung mit dem genannten Regierungsübereinkommen, besteht somit kein Zweifel, daß die den Insassen von Uggowitz auf Grund des Erkenntnisses der k.k.Kärntner Landesregierung vom 27.Dezember 1871 zuerkannten Einforstungsrechte durch das genannte Regierungsübereinkommen betroffen wurden. Aus dem Umstand, daß in dem Regierungsübereinkommen das Erkenntnis der k. k.Kärntner Landesregierung aus dem Jahr 1871 nicht erwähnt ist, läßt sich - entgegen der nunmehrigen Ansicht der Revisionsrekurswerberin - jedenfalls nicht schließen, daß es noch andere Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz gibt und die gegenständlichen Rechte von dem Übereinkommen ausgenommen bleiben sollten. In dem Regierungsübereinkommen wurde ua festgelegt, in welchem Umfang die Rechte auf Bezug von Holz, von Kalk, Bausand, Bausteinen, Tassen und Streu von Österreich übernommen werden. Mit Rücksicht auf die aus der Lage des österreichischen Servitutsgebietes zu den Realitäten der Eingeforsteten und der daraus folgenden Bringungslage sich ergebenden Änderung des Holzbedarfes wurde auch eine Umwandlung der Art des Holzbezuges vorgenommen und vereinbart, daß die Auszeige eines aliquoten Anteils an die einzelnen Servitutsberechtigten seitens Österreichs unterbleibt, die Zuweisung des Holzes hinsichtlich der gesamten Holzbezüge von dem italienischen Forstamt in Tarvis zu erfolgen hat und für den Fall, daß die Servitutsberechtigten mit dem im einzelnen auch festgelegten Vorgehen des Forstamtes in Tarvis nicht einverstanden sein sollten, die Zuweisung der gesamten Holzmenge aus dem österreichischen Gebiet an die legale Vertretung der Servitutsberchtigten in Uggowitz erfolgt. Vergleicht man diese Regelungen mit jenen des genannten Erkenntnisses aus dem Jahr 1871, so zeigt sich, daß jedenfalls hinsichtlich der Holzbezugsrechte der Insassen von Uggowitza und deren Rechte auf Bezug von Kalk, Bausand, Bausteinen, Tassen und Streu eine quantitative, in Ansehung der Holzbezüge aber auch eine qualitative Änderung der Servitutsbelastung eingetreten ist, für die Ausübung der Holzbezugsrechte aber auch ein anderer Modus festgelegt wurde. Dem Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit der Holzbezugsrechte gemäß den Bestimmungen der Dienstbarkeitsurkunde vom 27.Dezember 1871 steht somit das Grundbuch entgegen.
Was die anderen, den Insassen von Uggowitz in dem Erkenntnis der k.k.Kärntner Landesregierung vom 27.Dezember 1871 eingeräumten Bezugsrechte (Kukuruzstangen, Fisolenranteln usw) anlangt, so wurden dieser Rechte von dem Regierungsübereinkommen nicht berührt. Die Weiderechte können nach dem Regierungsübereinkommen im bisherigen Ausmaße unter Berücksichtigung der forstpolizeilichen Bestimmungen (die allerdings seit dem Jahr 1871 eine Änderung erfahren haben) ausgeübt werden. Nach dem Erkenntnis aus dem Jahr 1871 steht dem "Besitzer" des "Hauses Nr 30" der Ortschaft Uggowitz, der in dieser Urkunde mit Lorenz W*** angegeben ist, das Weiderecht für 12 Rinder und 22 Schafe und Ziegen und das Recht zum Bezuge der Kukuruzstangen, Fisolenranteln, zum Laubbuschenmachen und Laubstreifen, dann zum Lehmbezug alles für den Hausbedarf zu. Aus dem Grundbuchsauszug des Grundbuchsamtes Pontebba vom 18.8.1988 betreffend die Liegenschaft EZ 29 KG Uggowitza ergibt sich, daß zu dieser Liegenschaft "Haus Nr 30 Uggovizza" eine Vielzahl von Grundstücken gehörte und sämtliche Grundstücke mit Ausnahme des Grundstückes 61, Baufläche, von diesem Grundbuchskörper abgeschrieben wurden (insoweit wurden die Grundstücke rot unterstrichen). Eigentümer dieser Liegenschaft war Lorenz W*** und ab Mai 1892 Valentin E***; seit Februar 1923 ist das Eigentumsrecht für Valentino E*** eingetragen. Die Liegenschaft EZ 380 der Katastralgemeinde Uggovizza besteht aus drei Grundbuchskörpern, deren erster aus 8 Grundstücken, die vormals zum Grundbuchskörper der Liegenschaft EZ 29 desselben Grundbuches gehörten, und einem weiteren Grundstück, dessen Bezeichnung in der Aufzählung der ehemals zur Liegenschaft EZ 29 gehörigen Grundstücken nicht aufscheint. Zum Grundbuchskörper der Liegenschaft EZ 29 gehörten früher auch noch andere Grundstücke, die nun nicht mehr zu den drei Grundbuchskörpern der Liegenschaft EZ 380 KG Uggovizza zählen. Aus der im zweiten Teil des Gutbestandsblattes der Liegenschaft EZ 380 vorhandenen Eintragung über eine mit dem Eigentum an einem Teil des als 1. angeführten Grundbuchskörpers verbundene Dienstbarkeit ergibt sich weiter, daß diese Dienstbarkeit auf "die angeführten Grundstücke und zu Gunsten des Hauses Nr 30 umfassend die Grundstücke 59, 235, 236, 237 dieser EZ" eingeschränkt ist. Die Liegenschaft, die im Jahre 1872 dem Lorens W*** gehörte und in dem wiederholt genannten Erkenntnis vom 27.Dezember 1871 mit der Hausnummer 30 bezeichnet wird, hat somit im Laufe der Zeit insofern eine umfängliche Änderung erfahren, als zum Haus Nr 30 in Uggowitz derzeit nur mehr ein Teil jener Grundstücke gehören, die die ehemalige Liegenschaft Uggowitz Haus Nr 30 bildeten. Da den von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen ist, welchen Einfluß die umfänglichen Veränderungen im Bestand der Realität des aus dem Erkenntnis aus 1871 berechtigten "Besitzers des Hauses Nr 30" auf die darin festgelegten Bezugs- und Weiderechte hatte, und auch nicht zwingend gesagt werden kann, die auf den Bedarf des jeweiligen bäuerlichen Betriebes abgestellten Bezugs- und Weiderechte sollten dem Eigentümer bloß von Teilen der ehemaligen Liegenschaft im vollen, dem damaligen "Besitzer" der gesamten Realität eingeräumten Ausmaß zustehen, ist das hinsichtlich der übrigen (nicht Holz betreffenden) Bezugsrechte und der Weiderechte gestellte - umfänglich die Rechte in ihrem früheren Gesamtausmaß umfassende - Begehren durch den Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht gedeckt (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG).Was die anderen, den Insassen von Uggowitz in dem Erkenntnis der k.k.Kärntner Landesregierung vom 27.Dezember 1871 eingeräumten Bezugsrechte (Kukuruzstangen, Fisolenranteln usw) anlangt, so wurden dieser Rechte von dem Regierungsübereinkommen nicht berührt. Die Weiderechte können nach dem Regierungsübereinkommen im bisherigen Ausmaße unter Berücksichtigung der forstpolizeilichen Bestimmungen (die allerdings seit dem Jahr 1871 eine Änderung erfahren haben) ausgeübt werden. Nach dem Erkenntnis aus dem Jahr 1871 steht dem "Besitzer" des "Hauses Nr 30" der Ortschaft Uggowitz, der in dieser Urkunde mit Lorenz W*** angegeben ist, das Weiderecht für 12 Rinder und 22 Schafe und Ziegen und das Recht zum Bezuge der Kukuruzstangen, Fisolenranteln, zum Laubbuschenmachen und Laubstreifen, dann zum Lehmbezug alles für den Hausbedarf zu. Aus dem Grundbuchsauszug des Grundbuchsamtes Pontebba vom 18.8.1988 betreffend die Liegenschaft EZ 29 KG Uggowitza ergibt sich, daß zu dieser Liegenschaft "Haus Nr 30 Uggovizza" eine Vielzahl von Grundstücken gehörte und sämtliche Grundstücke mit Ausnahme des Grundstückes 61, Baufläche, von diesem Grundbuchskörper abgeschrieben wurden (insoweit wurden die Grundstücke rot unterstrichen). Eigentümer dieser Liegenschaft war Lorenz W*** und ab Mai 1892 Valentin E***; seit Februar 1923 ist das Eigentumsrecht für Valentino E*** eingetragen. Die Liegenschaft EZ 380 der Katastralgemeinde Uggovizza besteht aus drei Grundbuchskörpern, deren erster aus 8 Grundstücken, die vormals zum Grundbuchskörper der Liegenschaft EZ 29 desselben Grundbuches gehörten, und einem weiteren Grundstück, dessen Bezeichnung in der Aufzählung der ehemals zur Liegenschaft EZ 29 gehörigen Grundstücken nicht aufscheint. Zum Grundbuchskörper der Liegenschaft EZ 29 gehörten früher auch noch andere Grundstücke, die nun nicht mehr zu den drei Grundbuchskörpern der Liegenschaft EZ 380 KG Uggovizza zählen. Aus der im zweiten Teil des Gutbestandsblattes der Liegenschaft EZ 380 vorhandenen Eintragung über eine mit dem Eigentum an einem Teil des als 1. angeführten Grundbuchskörpers verbundene Dienstbarkeit ergibt sich weiter, daß diese Dienstbarkeit auf "die angeführten Grundstücke und zu Gunsten des Hauses Nr 30 umfassend die Grundstücke 59, 235, 236, 237 dieser EZ" eingeschränkt ist. Die Liegenschaft, die im Jahre 1872 dem Lorens W*** gehörte und in dem wiederholt genannten Erkenntnis vom 27.Dezember 1871 mit der Hausnummer 30 bezeichnet wird, hat somit im Laufe der Zeit insofern eine umfängliche Änderung erfahren, als zum Haus Nr 30 in Uggowitz derzeit nur mehr ein Teil jener Grundstücke gehören, die die ehemalige Liegenschaft Uggowitz Haus Nr 30 bildeten. Da den von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen ist, welchen Einfluß die umfänglichen Veränderungen im Bestand der Realität des aus dem Erkenntnis aus 1871 berechtigten "Besitzers des Hauses Nr 30" auf die darin festgelegten Bezugs- und Weiderechte hatte, und auch nicht zwingend gesagt werden kann, die auf den Bedarf des jeweiligen bäuerlichen Betriebes abgestellten Bezugs- und Weiderechte sollten dem Eigentümer bloß von Teilen der ehemaligen Liegenschaft im vollen, dem damaligen "Besitzer" der gesamten Realität eingeräumten Ausmaß zustehen, ist das hinsichtlich der übrigen (nicht Holz betreffenden) Bezugsrechte und der Weiderechte gestellte - umfänglich die Rechte in ihrem früheren Gesamtausmaß umfassende - Begehren durch den Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht gedeckt (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG).
In der gänzlichen Abweisung des Antrages durch die Vorinstanzen kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.