Begründung:
Die Antragsteller begehrten die Anerkennung als Hauptmieter der Wohnung Nr. 21 im Hause Wien 7., ***** weil die Erstantragsgegnerin nur als Scheinhauptmieterin anzusehen sei (Antrag vom 6.4.1988), und die Überprüfung des ihnen ab 1.4.1985 vorgeschriebenen monatlichen Mietzinses von 4.400 S, da dieser unangemessen hoch sei (Antrag vom 12.5.1989).
Das Erstgericht wies mit Sachbeschluß diese Anträge ab und verwies die Antragsteller bezüglich ihrer Rückforderungsansprüche gemäß § 37 Abs. 4 MRG auf den streitigen Rechtsweg. In der mündlichen Verhandlung vom 30.10.1990 sei zwischen den Parteien ein Vergleich zustandegekommen, bei dem sie übereingekommen seien, daß die Wohnung der Antragsteller in die Kategorie C einzustufen sei und auf dieser Basis die Rückzahlungsbeträge (iS des § 37 Abs. 4 MRG) für den Zeitraum März 1985 bis einschließlich Mai 1990 zurückzuzahlen seien, sowie der künftige Mietzins auf der gesetzlichen Basis Kategorie C bis zum Ende des Mietverhältnisses zu bezahlen sei, was mit 31.12.1993 in Aussicht genommen worden sei.Das Erstgericht wies mit Sachbeschluß diese Anträge ab und verwies die Antragsteller bezüglich ihrer Rückforderungsansprüche gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG auf den streitigen Rechtsweg. In der mündlichen Verhandlung vom 30.10.1990 sei zwischen den Parteien ein Vergleich zustandegekommen, bei dem sie übereingekommen seien, daß die Wohnung der Antragsteller in die Kategorie C einzustufen sei und auf dieser Basis die Rückzahlungsbeträge (iS des Paragraph 37, Absatz 4, MRG) für den Zeitraum März 1985 bis einschließlich Mai 1990 zurückzuzahlen seien, sowie der künftige Mietzins auf der gesetzlichen Basis Kategorie C bis zum Ende des Mietverhältnisses zu bezahlen sei, was mit 31.12.1993 in Aussicht genommen worden sei.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß durch die Einstufung der gegenständlichen Wohnung in Kategorie C die Antragsteller als Hauptmieter anerkannt worden seien und die Frage der Überprüfung der Mietzinse ebenfalls verglichen worden sei. Es fehle den Antragstellern somit an einem Rechtsschutzbedürfnis, was zur Abweisung ihrer Anträge führen müsse. Da im Vergleich vom 30.10.1990 ausdrücklich festgehalten worden sei, daß die Ziffernlage der Überschreitungsbeträge noch nicht gelöst sei, habe diesbezüglich keinerlei Entscheidung des Gerichtes ergehen können, zumal bei Schluß der Verhandlung die Frage der Vorschreibung und Zahlung (der Zinse) noch nicht spruchreif gewesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen diesen Sachbeschluß erhobenen Rekurs der Antragsteller Folge, hob den Sachbeschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, daß der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei. Es pflichtete der im Rekurs vertretenen Rechtsansicht bei, daß es anläßlich der Verhandlung vom 30.10.1990 zum Abschluß eines außergerichtlichen Vergleiches nicht gekommen sei. Die vom Erstgericht zu seinen Feststellungen erhobenen Formulierungen des Protokolles vom 30.10.1990 bzw die sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen des Erstgerichtes ließen tatsächlich nicht den Schluß zu, es habe ein Bindungswille bzw eine Einigung über sämtliche Vergleichsbestimmungen bestanden. Zweifellos sei eine Vereinbarung über offengebliebene Punkte vorbehalten worden, sodaß ein Vergleich erst als zustandegekommen betrachtet werden könne, wenn sich die Parteien auch über die offengebliebenen Punkte - und seien sie noch so unwesentlich - geeinigt hätten (vgl MGA ABGB33 E 39 f zu § 861 ABGB). Im Hinblick darauf, daß sich die Parteien nur im Prinzip einig seien, nach der Ziffernlage noch weitere Gespräche zu führen seien, Umstände nur in Aussicht genommen worden seien und schließlich zur Führung weiterer Vergleichsgespräche Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei, könne vom Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleiches am 30.10.1990 nicht die Rede sein. Vollständigkeitshalber wies das Rekursgericht noch darauf hin, daß auch nicht nachvollzogen werden könne, inwiefern ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung der Antragsteller als Hauptmieter fehlen könnte, wo sich doch aus der vom Erstgericht festgestellten prinzipiellen Einigung nirgends klar entnehmen ließe, welche Rechtsposition nun den Antragstellern zukomme, zumal es auch bei Untermietverhältnissen möglich sei, den Mietzins auf Basis der Kategorie C zu vereinbaren. Da somit wichtige Punkte des gegenständlichen Rechtsstreites trotz der ins Auge gefaßten Regelung vom 30.10.1990 offengeblieben seien und bezüglich der ausdrücklich vorbehaltenen, offengebliebenen Punkte die weiteren Vergleichsgespräche ergebnislos geblieben seien, stehe der Weiterführung des Verfahrens über die Anträge der Antragsteller kein wirksamer Vergleich entgegen.Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen diesen Sachbeschluß erhobenen Rekurs der Antragsteller Folge, hob den Sachbeschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, daß der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei. Es pflichtete der im Rekurs vertretenen Rechtsansicht bei, daß es anläßlich der Verhandlung vom 30.10.1990 zum Abschluß eines außergerichtlichen Vergleiches nicht gekommen sei. Die vom Erstgericht zu seinen Feststellungen erhobenen Formulierungen des Protokolles vom 30.10.1990 bzw die sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen des Erstgerichtes ließen tatsächlich nicht den Schluß zu, es habe ein Bindungswille bzw eine Einigung über sämtliche Vergleichsbestimmungen bestanden. Zweifellos sei eine Vereinbarung über offengebliebene Punkte vorbehalten worden, sodaß ein Vergleich erst als zustandegekommen betrachtet werden könne, wenn sich die Parteien auch über die offengebliebenen Punkte - und seien sie noch so unwesentlich - geeinigt hätten vergleiche MGA ABGB33 E 39 f zu Paragraph 861, ABGB). Im Hinblick darauf, daß sich die Parteien nur im Prinzip einig seien, nach der Ziffernlage noch weitere Gespräche zu führen seien, Umstände nur in Aussicht genommen worden seien und schließlich zur Führung weiterer Vergleichsgespräche Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei, könne vom Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleiches am 30.10.1990 nicht die Rede sein. Vollständigkeitshalber wies das Rekursgericht noch darauf hin, daß auch nicht nachvollzogen werden könne, inwiefern ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung der Antragsteller als Hauptmieter fehlen könnte, wo sich doch aus der vom Erstgericht festgestellten prinzipiellen Einigung nirgends klar entnehmen ließe, welche Rechtsposition nun den Antragstellern zukomme, zumal es auch bei Untermietverhältnissen möglich sei, den Mietzins auf Basis der Kategorie C zu vereinbaren. Da somit wichtige Punkte des gegenständlichen Rechtsstreites trotz der ins Auge gefaßten Regelung vom 30.10.1990 offengeblieben seien und bezüglich der ausdrücklich vorbehaltenen, offengebliebenen Punkte die weiteren Vergleichsgespräche ergebnislos geblieben seien, stehe der Weiterführung des Verfahrens über die Anträge der Antragsteller kein wirksamer Vergleich entgegen.
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit jeden weiteren Rechtszuges gründete das Rekursgericht auf § 37 Abs. 3 Z 16 und 18 MRG iVm §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2 und 527 Abs. 2 ZPO.Den Ausspruch über die Unzulässigkeit jeden weiteren Rechtszuges gründete das Rekursgericht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 und 18 MRG in Verbindung mit Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer 2 und 527 Absatz 2, ZPO.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag, den angefochtenen rekursgerichtlichen Beschluß iS der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses abzuändern, hilfsweise ihn aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über das Vorliegen eines wirksamen Vergleiches nach Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.