Begründung:
Irene L***, geboren am 5.1.1889, war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 731 KG Baierdorf mit der Villa Graz, Burenstraße 25/Seidenhofgasse 29. Am 29.9.1976 unterfertigte sie in der Kanzlei des öffentlichen Notars Dr.Justus M*** in Graz einen mit "Schenkungsvertrag" überschriebenen Notariatsakt, laut welchem sie diese Liegenschaft samt allen freien Fahrnissen gegen Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung an einem Zimmer des Hauses und der Reallast näher bezeichneter Versorgungsrechte der Beklagten "schenkte". Dieser Vertrag wurde grundbücherlich durchgeführt. Irene L*** starb am 5.1.1977. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 20.11.1978, 18 A 22/77-8, wurde die bedingte Erbserklärung des erblasserischen Bruders Oskar L*** zum gesamten Nachlaß zu Gericht angenommen, Oskar L*** gemäß § 145 AußStrG, § 810 ABGB die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen und dieser zur gegenständlichen Klageführung ermächtigt.Irene L***, geboren am 5.1.1889, war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 731 KG Baierdorf mit der Villa Graz, Burenstraße 25/Seidenhofgasse 29. Am 29.9.1976 unterfertigte sie in der Kanzlei des öffentlichen Notars Dr.Justus M*** in Graz einen mit "Schenkungsvertrag" überschriebenen Notariatsakt, laut welchem sie diese Liegenschaft samt allen freien Fahrnissen gegen Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung an einem Zimmer des Hauses und der Reallast näher bezeichneter Versorgungsrechte der Beklagten "schenkte". Dieser Vertrag wurde grundbücherlich durchgeführt. Irene L*** starb am 5.1.1977. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 20.11.1978, 18 A 22/77-8, wurde die bedingte Erbserklärung des erblasserischen Bruders Oskar L*** zum gesamten Nachlaß zu Gericht angenommen, Oskar L*** gemäß Paragraph 145, AußStrG, Paragraph 810, ABGB die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen und dieser zur gegenständlichen Klageführung ermächtigt.
Mit der am 30.4.1979 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der durch Oskar L*** vertretene ruhende Nachlaß nach Irene L*** 1.) die Feststellung, daß der zwischen Irene L*** und der Beklagten abgeschlossene Notariatsakt vom 29.9.1976 nichtig und rechtsunwirksam sei, und 2.) die Verurteilung der Beklagten, ausdrücklich in die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der klagenden Partei bezüglich der Liegenschaft EZ 731 KG Baierdorf, Grundbuch des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, einzuwilligen. Die klagende Partei brachte im wesentlichen vor, Irene L*** sei bereits lange vor dem 29.9.1976 und auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zufolge einer fortgeschrittenen sklerotischen Demenz geistig unorientiert und nicht mehr verpflichtungsfähig gewesen. Die Beklagte habe die Situation, in der sich Irene L*** damals befunden habe, ausgenützt, um an die Liegenschaft der Irene L*** zu kommen. Mangels Geschäftsfähigkeit der Irene L*** sei der Notariatsakt vom 29.9.1976 nichtig und die Beklagte daher verpflichtet, die Liegenschaft herauszugeben.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung und wendete im wesentlichen ein: Irene L*** sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses völlig geschäftsfähig gewesen. Im übrigen habe sie (die Beklagte) redlicherweise Werterhöhungen an der Liegenschaft vorgenommen, indem sie das Haus generalrenoviert und darin überdies eine Heizung und ein Bad installiert habe. Die diesbezüglichen Aufwendungen betrügen 614.394,25 S. Eine Verurteilung könnte daher jedenfalls nur Zug um Zug gegen Bezahlung der angeführten Aufwendungen erfolgen.
Die klagende Partei erwiderte, daß allfällige Aufwendungen, deren Höhe im übrigen bestritten werde, nicht in diesem Verfahren zu klären seien. Überdies müsse sich die Beklagte während der Zeit der Bewohnung des Hauses eine angemessene Miete anrechnen lassen (AS 179 f.).
Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht der Klage im vollen Umfang statt (ON 34). Das Berufungsgericht bestätigte den Feststellungsausspruch des Erstgerichtes als Teilurteil und hob den Leistungsausspruch unter Rechtskraftvorbehalt auf (ON 43). Der Oberste Gerichtshof gab weder der gegen das Teilurteil erhobenen Revision der Beklagten noch dem gegen den Aufhebungsbeschluß gerichteten Rekurs der Beklagten Folge (ON 50). Er führte aus, das Berufungsgericht habe richtig erkannt, daß der Beklagten, wenn und soweit sie auf die gegenständliche Liegenschaft Aufwendungen tätigte, gemäß § 471 ABGB ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, das im Falle seiner - hier zu bejahenden - Geltendmachung in erster Instanz unabhängig vom Bestehen eines Vertragsverhältnisses dazu führe, daß dem Herausgabebegehren der klagenden Partei nur Zug um Zug gegen Ersatz der auf die Sache gemachten Aufwendungen stattgegeben werden könne.Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht der Klage im vollen Umfang statt (ON 34). Das Berufungsgericht bestätigte den Feststellungsausspruch des Erstgerichtes als Teilurteil und hob den Leistungsausspruch unter Rechtskraftvorbehalt auf (ON 43). Der Oberste Gerichtshof gab weder der gegen das Teilurteil erhobenen Revision der Beklagten noch dem gegen den Aufhebungsbeschluß gerichteten Rekurs der Beklagten Folge (ON 50). Er führte aus, das Berufungsgericht habe richtig erkannt, daß der Beklagten, wenn und soweit sie auf die gegenständliche Liegenschaft Aufwendungen tätigte, gemäß Paragraph 471, ABGB ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, das im Falle seiner - hier zu bejahenden - Geltendmachung in erster Instanz unabhängig vom Bestehen eines Vertragsverhältnisses dazu führe, daß dem Herausgabebegehren der klagenden Partei nur Zug um Zug gegen Ersatz der auf die Sache gemachten Aufwendungen stattgegeben werden könne.
Im zweiten Rechtsgang beantragte die klagende Partei nach Vorliegen der Sachverständigengutachten über die Höhe der Aufwendungen der Beklagten auf die gegenständliche Liegenschaft (ON 57 und 66) die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der angemessenen Miete für die Zeit der Bewohnung des gegenständlichen Hauses durch die Beklagte von Oktober 1976 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (AS 417). Die Beklagte wendete (gegen das noch offene Leistungsbegehren) Unmöglichkeit der Leistung mit der Begründung ein, daß sie das gegenständliche Haus am 28.10.1981 an Leopoldine P*** verkauft und in der Folge bücherlich an diese übergeben habe; die Käuferin sei gutgläubig gewesen. Die klagende Partei erwiderte, daß Leopoldine P*** durch den Realitätenvermittler Kurt F*** über den gegenständlichen Rechtsstreit informiert worden sei (AS 445 f.).
Das Erstgericht wies das Leistungsbegehren nunmehr mit Endurteil ab. Es stellte fest:
Die Beklagte hat ab Herbst 1976 bis Herbst 1981 auf der streitgegenständlichen Liegenschaft Investitionen im Umfang von 512.549,73 S getätigt. Mit Kaufvertrag vom 28.10.1981 verkaufte sie diese Liegenschaft an Leopoldine P***. Der Kaufvertrag wurde grundbücherlich durchgeführt. Die Käuferin ist nicht bereit, die Liegenschaft herauszugeben.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß wegen der Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft und der mangelnden Bereitschaft der Erwerberin, diese herauszugeben, Unmöglichkeit der Leistung vorliege. Die Beklagte habe diese Erfüllungsvereitelung zwar zu vertreten (§ 920 ABGB), doch komme wegen der Weigerung der Erwerberin, die Liegenschaft herauszugeben, eine Verurteilung zur Leistung nicht in Betracht. Es bestehe ein berechtigter Grund zur Annahme, daß Leopoldine P*** die streitgegenständliche Liegenschaft gutgläubig erworben habe, sodaß ein stattgebendes Leistungsurteil gegen die Erwerberin nicht vollstreckt werden könnte. § 234 ZPO sei daher sowie deswegen, weil die Verurteilung nur Zug um Zug gegen den Ersatz der getätigten Aufwendungen erfolgen könnte, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß wegen der Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaft und der mangelnden Bereitschaft der Erwerberin, diese herauszugeben, Unmöglichkeit der Leistung vorliege. Die Beklagte habe diese Erfüllungsvereitelung zwar zu vertreten (Paragraph 920, ABGB), doch komme wegen der Weigerung der Erwerberin, die Liegenschaft herauszugeben, eine Verurteilung zur Leistung nicht in Betracht. Es bestehe ein berechtigter Grund zur Annahme, daß Leopoldine P*** die streitgegenständliche Liegenschaft gutgläubig erworben habe, sodaß ein stattgebendes Leistungsurteil gegen die Erwerberin nicht vollstreckt werden könnte. Paragraph 234, ZPO sei daher sowie deswegen, weil die Verurteilung nur Zug um Zug gegen den Ersatz der getätigten Aufwendungen erfolgen könnte, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, verurteilte die Beklagte in Abänderung des erstgerichtlichen Endurteils, Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 512.549,73 S in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei ob der Liegenschaft EZ 731 KG Baierdorf, Grundbuch des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, einzuwilligen, und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht führte aus:
Als Verfahrensmangel mache die Berufungswerberin die Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen zur Feststellung des Mietwertes der streitgegenständlichen Liegenschaft samt darauf befindlichem Objekt und die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen F*** zur Frage der Gutgläubigkeit der Leopoldine P*** beim Erwerb der streitgegenständlichen Liegenschaft geltend. Die Aufnahme der genannten, von der klagenden Partei beantragten Beweise sei aus rechtlichen Gründen entbehrlich gewesen, worauf noch bei der Behandlung der Rechtsrüge werde näher eingegangen werden. Relevante Verfahrensmängel lägen daher nicht vor.
Da der Frage der Gutgläubigkeit der Leopoldine P*** beim Erwerb der streitgegenständlichen Liegenschaft für die Lösung dieses Rechtsfalles keine rechtserhebliche Bedeutung zukomme, brauche auch auf die Frage, ob das Erstgericht eine solche Gutgläubigkeit festgestellt habe und ob bejahendenfalls eine solche Feststellung gerechtfertigt wäre, nicht weiter eingegangen zu werden. Ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner Entscheidung zugrundezulegen habe, erweise sich aber die Rechtsrüge als berechtigt.Da der Frage der Gutgläubigkeit der Leopoldine P*** beim Erwerb der streitgegenständlichen Liegenschaft für die Lösung dieses Rechtsfalles keine rechtserhebliche Bedeutung zukomme, brauche auch auf die Frage, ob das Erstgericht eine solche Gutgläubigkeit festgestellt habe und ob bejahendenfalls eine solche Feststellung gerechtfertigt wäre, nicht weiter eingegangen zu werden. Ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß Paragraph 498, Absatz eins, ZPO seiner Entscheidung zugrundezulegen habe, erweise sich aber die Rechtsrüge als berechtigt.
Auszugehen sei davon, daß der zwischen der verstorbenen Irene L*** und der Beklagten abgeschlossene Notariatsakt vom 29.9.1976 nichtig und unwirksam sei und die Beklagte daher grundsätzlich verpflichtet sei, die Liegenschaft EZ 731 KG Baierdorf der klagenden Partei rückzuübertragen.
Nach den Verfahrensergebnissen habe die Beklagte auf die streitgegenständliche Liegenschaft Aufwendungen in der Höhe von 512.549,73 S getätigt. Die Höhe dieser Aufwendungen sei seitens der klagenden Partei im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten worden, sodaß sich das Berufungsgericht mit der Frage der Höhe der auf die Liegenschaft gemachten Aufwendungen nicht mehr auseinanderzusetzen gehabt habe.
Wegen des angeführten Aufwandes für die streitgegenständliche Liegenschaft stehe der Beklagten, wie sich dies schon aus den Rechtsmittelentscheidungen des ersten Rechtsganges ergebe, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB hinsichtlich der Liegenschaft zu, sodaß sie zur Herausgabe derselben nur Zug um Zug gegen Ersatz des festgestellten Aufwandes verurteilt werden könne. Was nun die Frage der von der klagenden Partei geforderten Anrechnung einer angemessenen Miete für die Zeit der Benützung der streitgegenständlichen Liegenschaft durch die Beklagte auf den von dieser gemachten Aufwand anlange, so sei auszuführen, daß es sich bei dem Anspruch der klagenden Partei auf Bezahlung eines Benützungsentgeltes (Miete) um eine selbständige Forderung aus dem Titel der Bereicherung handle und daß der Bestand einer solchen Forderung nicht von vornherein die Höhe des Anspruches der Beklagten auf Aufwandersatz mindere. Einen Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine bereits erfolgte Aufrechnung stütze und zu einer entsprechenden Kürzung der Forderung auf Aufwandersatz hätte führen können, sei von der klagenden Partei nicht erhoben worden. Es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, einen Benützungsentgeltanspruch gegen die Beklagte in der geeigneten Form geltend zu machen, wobei dies allerdings in der Form einer Gegenaufrechnungseinrede nicht möglich sei (siehe hiezu JBl1956,317). Der von der klagenden Partei in der vorliegenden Form erhobene Einwand habe jedenfalls nicht zielführend sein und daher auf die streitgegenständliche Entscheidung auch keinen Einfluß haben können. Es habe demnach in diesem Zusammenhang auch keiner weiteren Beweisaufnahmen bezüglich des Mietwertes des Objektes bedurft.Wegen des angeführten Aufwandes für die streitgegenständliche Liegenschaft stehe der Beklagten, wie sich dies schon aus den Rechtsmittelentscheidungen des ersten Rechtsganges ergebe, ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB hinsichtlich der Liegenschaft zu, sodaß sie zur Herausgabe derselben nur Zug um Zug gegen Ersatz des festgestellten Aufwandes verurteilt werden könne. Was nun die Frage der von der klagenden Partei geforderten Anrechnung einer angemessenen Miete für die Zeit der Benützung der streitgegenständlichen Liegenschaft durch die Beklagte auf den von dieser gemachten Aufwand anlange, so sei auszuführen, daß es sich bei dem Anspruch der klagenden Partei auf Bezahlung eines Benützungsentgeltes (Miete) um eine selbständige Forderung aus dem Titel der Bereicherung handle und daß der Bestand einer solchen Forderung nicht von vornherein die Höhe des Anspruches der Beklagten auf Aufwandersatz mindere. Einen Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine bereits erfolgte Aufrechnung stütze und zu einer entsprechenden Kürzung der Forderung auf Aufwandersatz hätte führen können, sei von der klagenden Partei nicht erhoben worden. Es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, einen Benützungsentgeltanspruch gegen die Beklagte in der geeigneten Form geltend zu machen, wobei dies allerdings in der Form einer Gegenaufrechnungseinrede nicht möglich sei (siehe hiezu JBl1956,317). Der von der klagenden Partei in der vorliegenden Form erhobene Einwand habe jedenfalls nicht zielführend sein und daher auf die streitgegenständliche Entscheidung auch keinen Einfluß haben können. Es habe demnach in diesem Zusammenhang auch keiner weiteren Beweisaufnahmen bezüglich des Mietwertes des Objektes bedurft.
Was aber den Einwand der Unmöglichkeit der Leistung durch die Beklagte anlange, so sei dieser entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nicht berechtigt.
Der Streitgegenstand sei vorliegendenfalls während des Prozesses veräußert worden. Dieser Umstand könne nach der herrschenden Rechtsprechung, die der Irrelevanztheorie folge, die Leistungsverurteilung nicht hindern (§ 234 ZPO). Das Leistungsurteil wirke in einem solchen Fall auch gegenüber dem Rechtsnachfolger und sei diesem gegenüber gemäß § 9 EO vollstreckbar (siehe Jud.63 neu = SZ 28/265 und SZ 40/36). Einwendungen, die der neue Erwerber gegen den Kläger habe, könne der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht vorbringen (siehe hiezu Fasching, Zivilprozeßrecht 560 ff). Daraus folge aber weiter, daß die Frage der Gutgläubigkeit der Erwerberin der streitgegenständlichen Liegenschaft in diesem Verfahren nicht zu behandeln gewesen sei, weshalb sich auch Beweisaufnahmen und Feststellungen in dieser Richtung erübrigten. Richtig sei, daß die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung durch das Vertrauen auf das Grundbuch beschränkt werde (SZ 40/36 ua). Doch sei es in einem solchen Falle Sache der durch Exekution in Anspruch genommenen Erwerberin einer Liegenschaft, geltend zu machen (§ 36 Abs 1 EO), daß die Voraussetzungen einer erweiterten Rechtskraftwirkung infolge gutgläubigen Eigentumserwerbes nicht gegeben seien. Selbst wenn man eine Anwendung des § 234 ZPO vorliegendenfalls verneinen und auf den materiellrechtlichen Einwand der Unmöglichkeit der Leistung eingehen wollte, wäre für die Beklagte nichts gewonnen. Grundsätzlich enthebe die Leistungsvereitelung nicht von der Leistungspflicht, soferne die primäre Leistungsverbindlichkeit für den Gläubiger noch einen Sinn habe. Dieser Sinn liege darin, im Exekutionsverfahren festzustellen, ob sich die Leistung noch realisieren lasse (siehe hiezu Reischauer in Rummel, ABGB, 1086 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Streitgegenstand sei vorliegendenfalls während des Prozesses veräußert worden. Dieser Umstand könne nach der herrschenden Rechtsprechung, die der Irrelevanztheorie folge, die Leistungsverurteilung nicht hindern (Paragraph 234, ZPO). Das Leistungsurteil wirke in einem solchen Fall auch gegenüber dem Rechtsnachfolger und sei diesem gegenüber gemäß Paragraph 9, EO vollstreckbar (siehe Jud.63 neu = SZ 28/265 und SZ 40/36). Einwendungen, die der neue Erwerber gegen den Kläger habe, könne der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht vorbringen (siehe hiezu Fasching, Zivilprozeßrecht 560 ff). Daraus folge aber weiter, daß die Frage der Gutgläubigkeit der Erwerberin der streitgegenständlichen Liegenschaft in diesem Verfahren nicht zu behandeln gewesen sei, weshalb sich auch Beweisaufnahmen und Feststellungen in dieser Richtung erübrigten. Richtig sei, daß die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung durch das Vertrauen auf das Grundbuch beschränkt werde (SZ 40/36 ua). Doch sei es in einem solchen Falle Sache der durch Exekution in Anspruch genommenen Erwerberin einer Liegenschaft, geltend zu machen (Paragraph 36, Absatz eins, EO), daß die Voraussetzungen einer erweiterten Rechtskraftwirkung infolge gutgläubigen Eigentumserwerbes nicht gegeben seien. Selbst wenn man eine Anwendung des Paragraph 234, ZPO vorliegendenfalls verneinen und auf den materiellrechtlichen Einwand der Unmöglichkeit der Leistung eingehen wollte, wäre für die Beklagte nichts gewonnen. Grundsätzlich enthebe die Leistungsvereitelung nicht von der Leistungspflicht, soferne die primäre Leistungsverbindlichkeit für den Gläubiger noch einen Sinn habe. Dieser Sinn liege darin, im Exekutionsverfahren festzustellen, ob sich die Leistung noch realisieren lasse (siehe hiezu Reischauer in Rummel, ABGB, 1086 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Die Beklagte beantragt, gestützt auf die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO, die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Endurteils. Die klagende Partei beantragt, gestützt auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO, die Beklagte zur Einwilligung in die Einverleibung zu verurteilen, ohne diese Einwilligungspflicht von einer Gegenleistung der klagenden Partei abhängig zu machen. Beide Streitteile stellen hilfsweise einen Aufhebungsantrag und beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Die Beklagte beantragt, gestützt auf die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO, die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Endurteils. Die klagende Partei beantragt, gestützt auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, die Beklagte zur Einwilligung in die Einverleibung zu verurteilen, ohne diese Einwilligungspflicht von einer Gegenleistung der klagenden Partei abhängig zu machen. Beide Streitteile stellen hilfsweise einen Aufhebungsantrag und beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.