Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Es ist einhellige Ansicht, daß das Oberlandesgericht bei der Delegation auf Antrag nach § 31 Abs 1 JN als Erstgericht tätig wird und daß der gegen seine Entscheidung zulässige Rekurs an den Obersten Gerichtshof daher nicht bei dem mit der Rechtssache in erster Instanz befaßten Gericht sondern bei dem Oberlandesgericht einzubringen ist, das über den Delegierungsantrag entschieden hat. Auf diese Besonderheit wird auch in der Literatur hingewiesen (Fasching, ZPR Rz 209; Mayr, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBL 1983, 300). Der Rekurs gegen den die Delegierung verfügenden Beschluß des Oberlandesgerichtes wäre daher nur rechtzeitig, wenn er noch innerhalb der am 4. März 1987 endenden Frist und nicht erst mit Verzögerung am 12. März 1987 dort eingelangt wäre (JBl 1978, 268; MietSlg 25.502 ua.). Davon abzugehen geben die Ausführungen des Rekurswerbers keinen Anlaß. Er leitet nämlich nur aus der Vorschrift des § 502 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO, daß Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz einzubringen sind, ab, daß er sein Rechtsmittel richtig adressiert habe, verkennt dabei aber, daß § 31 Abs 1 Jn als Sondervorschrift die Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels dem Oberlandesgericht überträgt und dieses daher nicht als Rechtsmittelgericht sondern bei Anordnung der Delegierung erstmals tätig wird, so daß die Rekursschrift bei diesem Gericht, dessen Beschluß angefochten wird, zu erheben ist (§ 520 Abs 1 Halbsatz 1 ZPO).Es ist einhellige Ansicht, daß das Oberlandesgericht bei der Delegation auf Antrag nach Paragraph 31, Absatz eins, JN als Erstgericht tätig wird und daß der gegen seine Entscheidung zulässige Rekurs an den Obersten Gerichtshof daher nicht bei dem mit der Rechtssache in erster Instanz befaßten Gericht sondern bei dem Oberlandesgericht einzubringen ist, das über den Delegierungsantrag entschieden hat. Auf diese Besonderheit wird auch in der Literatur hingewiesen (Fasching, ZPR Rz 209; Mayr, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBL 1983, 300). Der Rekurs gegen den die Delegierung verfügenden Beschluß des Oberlandesgerichtes wäre daher nur rechtzeitig, wenn er noch innerhalb der am 4. März 1987 endenden Frist und nicht erst mit Verzögerung am 12. März 1987 dort eingelangt wäre (JBl 1978, 268; MietSlg 25.502 ua.). Davon abzugehen geben die Ausführungen des Rekurswerbers keinen Anlaß. Er leitet nämlich nur aus der Vorschrift des Paragraph 502, Absatz eins, Halbsatz 2 ZPO, daß Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz einzubringen sind, ab, daß er sein Rechtsmittel richtig adressiert habe, verkennt dabei aber, daß Paragraph 31, Absatz eins, Jn als Sondervorschrift die Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels dem Oberlandesgericht überträgt und dieses daher nicht als Rechtsmittelgericht sondern bei Anordnung der Delegierung erstmals tätig wird, so daß die Rekursschrift bei diesem Gericht, dessen Beschluß angefochten wird, zu erheben ist (Paragraph 520, Absatz eins, Halbsatz 1 ZPO).
Die Zurückweisung des dort verspätet eingelangten Rekurses erfolgte zu Recht.
Dem dagegen erhobenen Rekurs, der nicht den Beschränkungen nach dem § 528 Abs 2 ZPO unterliegt, so daß auch keine Bewertung geboten war, weil nicht eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz angefochten wird, ist nicht stattzugeben.Dem dagegen erhobenen Rekurs, der nicht den Beschränkungen nach dem Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unterliegt, so daß auch keine Bewertung geboten war, weil nicht eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz angefochten wird, ist nicht stattzugeben.