Aus der Begründung:
Wer zur eidlichen Angabe des Vermögens gemäß Art. XLII EGZPO verurteilt worden ist, muß seine Leistungspflicht in der ihm auferlegten Leistungsfrist (§ 409 ZPO) erfüllen. Es muß ihm, wie dem Schuldner jeder anderen Leistung, auch möglich sein, die geschuldete Leistung freiwillig zu erbringen, damit er vollstreckungsrechtliche Maßnahmen des Gläubigers (Exekutionsführung gemäß § 354 EO) vermeiden kann. Das Gesetz (Art. XLII EGZPO) hat jedoch weder das dabei anzuwendende Verfahren noch die Zuständigkeit des Gerichtes geregelt, vor dem der Eid zu leisten ist. Das Erkenntnisverfahren ist jedenfalls abgeschlossen und die Einleitung eines Exekutionsverfahrens zur zwangsweisen Durchsetzung soll durch die freiwillige Leistung des Schuldners vermieden werden. Da die Leistung des Schuldners nur vor Gericht erbracht werden kann, das ihm den Eid abzunehmen hat, und eine Mitwirkung des Gläubigers an der Erbringung der Leistung weder erforderlich noch von schutzwürdigem Interesse ist, kann es aus diesem Anlaß auch nicht zu einem Verfahren kommen, in dem einander zwei Parteien gegenüberstehen. Damit fehlt es aber an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung des streitigen Prozeßverfahrens. Der Gerichtsakt der Abnahme des Eides und seiner gehörigen Beurkundung auf Grund des Antrages des aus dem Urteil Verpflichteten beruht ausschließlich auf öffentlichem Recht und schafft auch nur öffentlichrechtliche Beziehungen zwischen dem antragstellenden Verpflichteten und dem Gericht. Der Vorgang steht dem Gerichtserlag im Sinne des § 1425 ABGB sehr nahe und ist mit ihm durchaus vergleichbar. Das außerstreitige Verfahren ist nach neuerer Auffassung (vgl. JBl. 1972, 263; Fasching I, 128) ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsanspruches des § 1 AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruches und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. Es kann danach keine Frage sein, daß es sich bei dem Verfahren zur freiwilligen Eidesleistung durch den Schuldner aus einem gemäß Art. XLII EGZPO ergangenen Urteil um ein außerstreitiges handelt. Wenn es zwar keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, wonach für die Durchführung eines Verfahrens in Außerstreitsachen grundsätzlich die Bezirksgerichte zuständig seien, so kann doch allgemein gesagt werden, daß für beantragte Beurkundungen rechtserheblicher Vorfälle grundsätzlich die Bezirksgerichte berufen sind (§ 121 JN; §§ 587 ff., 886, 551, 1278 ABGB; Art. 79 WG, Art. 40 Z. 1. 55 Abs. 4 SchG und § 56 Abs. 2 GOG),Wer zur eidlichen Angabe des Vermögens gemäß "Art". XLII EGZPO verurteilt worden ist, muß seine Leistungspflicht in der ihm auferlegten Leistungsfrist (Paragraph 409, ZPO) erfüllen. Es muß ihm, wie dem Schuldner jeder anderen Leistung, auch möglich sein, die geschuldete Leistung freiwillig zu erbringen, damit er vollstreckungsrechtliche Maßnahmen des Gläubigers (Exekutionsführung gemäß Paragraph 354, EO) vermeiden kann. Das Gesetz ("Art". XLII EGZPO) hat jedoch weder das dabei anzuwendende Verfahren noch die Zuständigkeit des Gerichtes geregelt, vor dem der Eid zu leisten ist. Das Erkenntnisverfahren ist jedenfalls abgeschlossen und die Einleitung eines Exekutionsverfahrens zur zwangsweisen Durchsetzung soll durch die freiwillige Leistung des Schuldners vermieden werden. Da die Leistung des Schuldners nur vor Gericht erbracht werden kann, das ihm den Eid abzunehmen hat, und eine Mitwirkung des Gläubigers an der Erbringung der Leistung weder erforderlich noch von schutzwürdigem Interesse ist, kann es aus diesem Anlaß auch nicht zu einem Verfahren kommen, in dem einander zwei Parteien gegenüberstehen. Damit fehlt es aber an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung des streitigen Prozeßverfahrens. Der Gerichtsakt der Abnahme des Eides und seiner gehörigen Beurkundung auf Grund des Antrages des aus dem Urteil Verpflichteten beruht ausschließlich auf öffentlichem Recht und schafft auch nur öffentlichrechtliche Beziehungen zwischen dem antragstellenden Verpflichteten und dem Gericht. Der Vorgang steht dem Gerichtserlag im Sinne des Paragraph 1425, ABGB sehr nahe und ist mit ihm durchaus vergleichbar. Das außerstreitige Verfahren ist nach neuerer Auffassung vergleiche JBl. 1972, 263; Fasching römisch eins, 128) ungeachtet des ausschließlichen Verweisungsanspruches des Paragraph eins, AußStrG auch ohne gesetzliche Anordnung jedenfalls dann anzuwenden, wenn sich dies aus der Natur des Anspruches und der durch seine Geltendmachung hergestellten Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gericht ergibt. Es kann danach keine Frage sein, daß es sich bei dem Verfahren zur freiwilligen Eidesleistung durch den Schuldner aus einem gemäß "Art". XLII EGZPO ergangenen Urteil um ein außerstreitiges handelt. Wenn es zwar keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, wonach für die Durchführung eines Verfahrens in Außerstreitsachen grundsätzlich die Bezirksgerichte zuständig seien, so kann doch allgemein gesagt werden, daß für beantragte Beurkundungen rechtserheblicher Vorfälle grundsätzlich die Bezirksgerichte berufen sind (Paragraph 121, JN; Paragraphen 587, ff., 886, 551, 1278 ABGB; Artikel 79, WG, Artikel 40, Ziffer eins, 55 Absatz 4, SchG und Paragraph 56, Absatz 2, GOG),
die in einem solchen Fall auch zu beurkundende Erklärung entgegenzunehmen haben. Darunter fällt auch die Abnahme der Eidesleistung durch den gemäß Art. XLII EGZPO verurteilten Schuldner über dessen Antrag. Aus diesen Erwägungen kann der gegenteiligen Ansicht Holzhammers (Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 96) und des Oberlandesgerichtes Wien (JBl. 1952, 384), die ohne Begründung geblieben sind, nicht beigestimmt werden, daß der Eid vor dem Prozeßgericht zu leisten sei.die in einem solchen Fall auch zu beurkundende Erklärung entgegenzunehmen haben. Darunter fällt auch die Abnahme der Eidesleistung durch den gemäß "Art". XLII EGZPO verurteilten Schuldner über dessen Antrag. Aus diesen Erwägungen kann der gegenteiligen Ansicht Holzhammers (Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 96) und des Oberlandesgerichtes Wien (JBl. 1952, 384), die ohne Begründung geblieben sind, nicht beigestimmt werden, daß der Eid vor dem Prozeßgericht zu leisten sei.
Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem Gläubiger im Verfahren zur freiwilligen Eidesleistung durch den Schuldner gemäß Art. XLII EGZPO keine Parteistellung zu. Das Bezirksgericht Salzburg hätte deshalb die Einwendungen der Gläubigerin, die bei der Eidestagsatzung anwesend war, gegen das Verzeichnis, das die Antragstellerin beeiden sollte, nicht beachten dürfen. Aus diesem Gründe ist der darüber gefaßte Beschluß ersatzlos aufzuheben und es wird nun Sache des Erstgerichtes sein, die von ihm bereits als zulässig angesehene Eidesabnahme durchzuführen und zu beurkunden, wenn die Antragstellerin bei der dazu neuerlich anzuberaumenden Tagsatzung erscheint und eidesbereit ist.Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem Gläubiger im Verfahren zur freiwilligen Eidesleistung durch den Schuldner gemäß "Art". XLII EGZPO keine Parteistellung zu. Das Bezirksgericht Salzburg hätte deshalb die Einwendungen der Gläubigerin, die bei der Eidestagsatzung anwesend war, gegen das Verzeichnis, das die Antragstellerin beeiden sollte, nicht beachten dürfen. Aus diesem Gründe ist der darüber gefaßte Beschluß ersatzlos aufzuheben und es wird nun Sache des Erstgerichtes sein, die von ihm bereits als zulässig angesehene Eidesabnahme durchzuführen und zu beurkunden, wenn die Antragstellerin bei der dazu neuerlich anzuberaumenden Tagsatzung erscheint und eidesbereit ist.
Wenn die Gläubigerin die Eidesleistung der Schuldnerin als (formell) nicht dem Urteil entsprechend ansehen sollte - eine allfällige unvollständige und nicht wahrheitsgemäße Rechnungslegung könnte nur Schadenersatzansprüche erzeugen (SZ 25/99 u. a.) -, steht es ihr frei, im Umfange der Nichterfüllung der urteilsmäßig zu erbringenden Leistung Zwangsvollstreckung nach § 354 EO zu führen, wogegen die Schuldnerin ihre allfällige Einwendung, der Anspruch sei bereits durch Tilgung erloschen, im Rechtsweg (§ 35 EO) vorbringen könnte (SZ 32/97).Wenn die Gläubigerin die Eidesleistung der Schuldnerin als (formell) nicht dem Urteil entsprechend ansehen sollte - eine allfällige unvollständige und nicht wahrheitsgemäße Rechnungslegung könnte nur Schadenersatzansprüche erzeugen (SZ 25/99 u. a.) -, steht es ihr frei, im Umfange der Nichterfüllung der urteilsmäßig zu erbringenden Leistung Zwangsvollstreckung nach Paragraph 354, EO zu führen, wogegen die Schuldnerin ihre allfällige Einwendung, der Anspruch sei bereits durch Tilgung erloschen, im Rechtsweg (Paragraph 35, EO) vorbringen könnte (SZ 32/97).