Der Revision kommt Berechtigung zu.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, die darin erblickt wird, daß sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge ungenügend befaßte und den in der Unterlassung der amtswegigen Ladung eines Zeugen erblickten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht wahrnahm, liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 Satz 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, die darin erblickt wird, daß sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge ungenügend befaßte und den in der Unterlassung der amtswegigen Ladung eines Zeugen erblickten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht wahrnahm, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Der nach § 874 ABGB zu beurteilende Anspruch des Klägers auf Genugtuung für die nachteiligen Folgen der Irreführung über das Baujahr des Kraftfahrzeuges besteht auch dann, wenn bloß fahrlässige Irreführung beim Vertragsabschluß vorlag und der Vertrag nicht angefochten wird. Im Zweifel wird dem Irregeführten die Wahl überlassen, weil er nur das Recht nicht aber die Pflicht der Anfechtung hat (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 874; SZ 48/102; SZ 49/94; SZ 51/26). Es ist daher nicht von Bedeutung, ob den für die Erstbeklagte Auftretenden die Unrichtigkeit der Baujahrsangabe bekannt war, weil sie schon dann zum Schadenersatz verbunden ist, wenn diesen erkennbar war, daß das tatsächliche Baujahr unsicher ist, sie aber fahrlässig darauf nicht hingewiesen haben. Die Angaben in den Gutachten und Unterlagen ließen jedenfalls schon wegen der Schwankungen zwischen 1972 bis 1975 bei der in der Vertragsanbahnung zu fordernden pflichtgemäßer Sorgfalt die bestimmte Angabe, es handle sich um ein Gebrauchtfahrzeug des Baujahres 1974 nicht zu. Er ist nicht nur allgemein ein Irrtum über das Baujahr eines Gebrauchtwagens wesentlich (SZ 39/131; SZ 45/38; JBl.1981,203), der Zeitwert des Fahrzeugs wäre auch, wenn es vom Baujahr 1974 gewesen wäre, um S 60.000,-- über dem tatsächlichen Wert von S 110.000,-- gelegen. Wenn daher in der Zeitungsanzeige und in der Folge im Zuge der Kaufbesprechungen dem Kläger stets nur bedeutet wurde, das Fahrzeug weise das Baujahr 1974 auf, ohne ihn auf die Abweichungen in den der Erstbeklagten zugänglichen Unterlagen hinzuweisen und die gebotenen Zweifel an der Richtigkeit des Baujahrsangabe offen zu legen, hat die Erstbeklagte für Schäden einzustehen, die dem Kläger dadurch entstanden sind, daß er auf die Zusage vertraute, es handle sich um einen Gebrauchtwagen des Baujahrs 1974. Denn ein Mitverschulden des Getäuschten, weil er den Irrtum bemerken konnte, liegt nicht vor (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 874). Zu ersetzen ist der Schade, der nicht eingetreten wäre, wenn die Irreführung nicht stattgefunden hätte.Der nach Paragraph 874, ABGB zu beurteilende Anspruch des Klägers auf Genugtuung für die nachteiligen Folgen der Irreführung über das Baujahr des Kraftfahrzeuges besteht auch dann, wenn bloß fahrlässige Irreführung beim Vertragsabschluß vorlag und der Vertrag nicht angefochten wird. Im Zweifel wird dem Irregeführten die Wahl überlassen, weil er nur das Recht nicht aber die Pflicht der Anfechtung hat (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 874,; SZ 48/102; SZ 49/94; SZ 51/26). Es ist daher nicht von Bedeutung, ob den für die Erstbeklagte Auftretenden die Unrichtigkeit der Baujahrsangabe bekannt war, weil sie schon dann zum Schadenersatz verbunden ist, wenn diesen erkennbar war, daß das tatsächliche Baujahr unsicher ist, sie aber fahrlässig darauf nicht hingewiesen haben. Die Angaben in den Gutachten und Unterlagen ließen jedenfalls schon wegen der Schwankungen zwischen 1972 bis 1975 bei der in der Vertragsanbahnung zu fordernden pflichtgemäßer Sorgfalt die bestimmte Angabe, es handle sich um ein Gebrauchtfahrzeug des Baujahres 1974 nicht zu. Er ist nicht nur allgemein ein Irrtum über das Baujahr eines Gebrauchtwagens wesentlich (SZ 39/131; SZ 45/38; JBl.1981,203), der Zeitwert des Fahrzeugs wäre auch, wenn es vom Baujahr 1974 gewesen wäre, um S 60.000,-- über dem tatsächlichen Wert von S 110.000,-- gelegen. Wenn daher in der Zeitungsanzeige und in der Folge im Zuge der Kaufbesprechungen dem Kläger stets nur bedeutet wurde, das Fahrzeug weise das Baujahr 1974 auf, ohne ihn auf die Abweichungen in den der Erstbeklagten zugänglichen Unterlagen hinzuweisen und die gebotenen Zweifel an der Richtigkeit des Baujahrsangabe offen zu legen, hat die Erstbeklagte für Schäden einzustehen, die dem Kläger dadurch entstanden sind, daß er auf die Zusage vertraute, es handle sich um einen Gebrauchtwagen des Baujahrs 1974. Denn ein Mitverschulden des Getäuschten, weil er den Irrtum bemerken konnte, liegt nicht vor (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 874,). Zu ersetzen ist der Schade, der nicht eingetreten wäre, wenn die Irreführung nicht stattgefunden hätte.
Der Kläger hat nun immerhin behauptet, bei wahrer Baujahrsangabe hätte er kein Interesse am Erwerb des Fahrzeugs gehabt. Auch steht fest, daß der Kläger das Fahrzeug kurze Zeit selbst benützen, offenbar zuvor fahrbereit machen wollte, um es dann wieder zu veräußern. Tatsächlich wendete er zur Erreichung der Betriebsbereitschaft, Instandsetzung und Verschönerung des in havariertem Zustand erworbenen Gebrauchtwagens erhebliche Beträge auf und schritt etwa ein Jahr später zum Verkauf.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Berechnung seines Schadens durch den Kläger nicht zielführend sein kann, weil sein Vermögensnachteil nicht in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem eingesetzten Kapital samt den sonstigen Aufwendungen und dem mit S 160.000,-- zugestandenen Erlös liegen kann. Die Tatsachenfeststellungen über den Zeitwert lassen jedoch erkennen, daß doch das Fahrzeugalter erheblichen Einfluß auf diesen hat, sieht man von dem Wert zufolge der besonderen Vorliebe eines Sammlers ab. Es konnte daher bestimmend für den Entschluß des Kläger sein, das Fahrzeug um S 108.000,-- zu kaufen, insgesamt S 123.811,95 zur Instandsetzung und Verbesserung aufzuwenden und es dann bestmöglich zu verkaufen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß der Kläger seine Aufwendungen einschließlich der mit S 15.000,-- bewerteten eigenen 300 Arbeitsstunden mit S 131.542,65 (AS 32) bezifferte. Die unterbliebene Bewertung der festgestellten Arbeitsleistung im erstgerichtlichen Urteil wurde aber nicht gerügt. Aus der Fehlberechnung durch den Kläger kann noch nicht abgeleitet werden, daß ihm kein Schaden durch die fahrlässige Irreführung entstand oder er diesen nicht geltend gemacht hat. Er hat sich zumindest doch noch erkennbar darauf gestützt, daß er das Fahrzeug - weil "sein Hobby exklusive und seltene Autos" betrifft - kaufen, instandsetzen, benützen und bestmöglich veräußern wollte, und daß er von dieser Absicht abgestanden wäre, hätte ihm die Erstbeklagte nicht mitgeteilt, es handle sich um ein Fahrzeug Baujahr 1974. Der Kläger kann nicht den Vermögensnachteil ersetzt verlangen, der darin bestehen könnte, daß das Fahrzeug in Wahrheit älter ist. Er hätte dann zwar zum Wert gekauft (S 110.000,-- um S 108.000,--), allerdings nicht ein so günstiges Geschäft abgeschlossen, wie es schien (S 170.000,-- um S 108.000,--). Zu ersetzen ist nur der durch die Unterlassung der Offenlegung der über das Baujahr bestehenden Unklarheiten bewirkte Vermögensnachteil, der darin liegen kann, daß der Kläger sich nur deshalb zum Kauf und zu den Aufwendungen verstand, weil dies bei einem Fahrzeug des Baujahrs 1974 vertretbar, bei einem um zwei Jahre älteren Fahrzeug aber wirtschaftlich unzweckmäßig war. Dies hat der Kläger durch die schon in der Klage vorgetragene Tatsachenbehauptung, er hätte das Geschäft nicht getätigt, wenn ihm das wahre Baujahr mitgeteilt worden wäre, die Irreführung also unterblieben wäre, womit nicht nur der Kauf sondern auch der bei einem havarierten Fahrzeug naheliegende und zu erwartende Instandsetzungsaufwand gemeint sein mußte. Dabei kann nur der Zeitraum zwischen Kaufabschluß und Entdeckung des Irrtums Berücksichtigung finden, also nicht ein Vermögensnachteil, der durch die Sicherstellung des Fahrzeuges und die nachfolgende Verzögerung bis zum endgültigen Verkauf am 22.4.1980 eintrat, weil dieser nicht durch die Irreführung veranlaßt war.
Um nun abschließend beurteilen zu können, ob die Beklagten dem Kläger Ersatz wegen der fahrlässigen Irreführung über das tatsächliche Baujahr des Gebrauchtwagens zu leisten haben, bedarf es weiterer Feststellungen. Es fehlt, wie schon das Berufungsgericht aufzeigte, eine Tatsachenfeststellung, daß der Kauf unterblieben wäre, wenn die Erstbeklagte nicht das Baujahr mit 1974 angegeben sondern dieses als zweifelhaft bezeichnet hätte. Hätte der Kläger auch dann gekauft, kann er keinen Schadenersatz verlangen, weil dann die Irreführung das weitere Geschehen nicht beeinflußt hätte. Ist der Kläger durch die Irreführung zum Kauf zum Einsatz seines Kapitals für Aufwendungen auf das Fahrzeug bewogen worden, so ist von der wegen fahrlässiger Irreführung grundsätzlich haftenden Erstbeklagten und ihrer Komplementärgesellschaft zur ungeteilten Hand für den dadurch im Vermögen des Klägers eingetretenen Nachteil einzustehen.
Der Kläger hätte, wäre er nicht durch das Versehen der Erstbeklagten irregeführt und dadurch zum Kauf und zur Instandsetzung des havarierten Fahrzeugs in der Erwartung der Rentabilität der Aufwendungen bewogen worden, an Kaufpreis und Instandsetzungsaufwand S 231.811,95 erspart, wäre allerdings dann auch nicht nach den werterhöhenden Instandsetzungsarbeiten Eigentümer eines Fahrzeugs mit einem Wert von S 200.000,-- gewesen. Nur in diesem Unterschiedsbetrag kann der dem Kläger entstandene Schaden liegen, der seine Ursache im Abschluß des durch Irreführung bewirkten Geschäftes und den darauf folgenden Aufwendungen hatte. Daß er an einen Interessenten das Fahrzeug im Wert von S 200.000,-- um S 230.000,-- verkaufen konnte, spielt bei der Schadensermittlung deshalb keine Rolle, weil diesem Kauf die irrige Annahme zugrunde lag, das Fahrzeug weise das Baujahr 1974 auf, worauf bei Entdeckung dieses Irrtums auch die Rückabwicklung folgte. Dem Kläger blieb aber das Fahrzeug im Wert von S 200.000,--. Den nach Februar 1979 allenfalls eingetretenen Wertverlust von S 40.000,-- kann der Kläger nicht den Beklagten anlasten, zumal er weder Aufhebung des Kaufvertrages noch Vertragsanpassung begehrte. Spätestens im Februar 1979 war aber schon klargestellt, daß das wahre Baujahr mit 1972 feststehe. Die danach folgende Änderung im Wert des Fahrzeugs ist allein der Sphäre des Klägers zuzurechnen, weil sie nicht mehr unmittelbare Folge der Irreführungshandlung ist.
Der Kläger konnte daher selbst dann, wenn sich in der Folge feststellen läßt, daß er bei Aufklärung über die in Ansehung des Baujahrs gegebenen Zweifel, etwa durch Gewährung von Einsicht in die bei der Erstbeklagten vorhandenen Unterlagen, nicht gekauft und instandgesetzt hätte, von den Beklagten weder S 230.000,-- noch den eingeschränkten Betrag von S 79.542,65 ersetzt bekommen. Es steht ihm aber, kann er seine Behauptung beweisen, immerhin ein Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens zu, der allerdings nicht höher sein kann, als der Betrag für den Kaufpreis und für den Instandsetzungsaufwand vermindert um den ihm dadurch verschafften Vermögenswert von S 200.000,--. Anders kann der Vermögensnachteil des Klägers, der ungeachtet der Irreführung am Vertrag festhielt, nicht errechnet werden, weil vor allem der Minderwert der Sache an sich außer Betracht zu bleiben hat, der Kläger also nicht etwa S 60.000,-- als Unterschiedsbetrag in den Verkehrswerten des Fahrzeugs (Baujahr 1972 oder 1974) bei dessen Erwerb als durch die Irreführung veranlaßt geltend machen kann.
Die abschließende Beurteilung wird jedoch durch das Fehlen der vom Erstgericht unterlassenen Feststellung gehindert, ob der Kläger sich zum Erwerb (und zur Instandsetzung) des Fahrzeuges nicht entschlossen hätte, wäre ihm nicht das Baujahr 1974 als gesichert dargestellt worden. Nur dann kann sein Schadenersatzbegehren überhaupt berechtigt sein.
Um die Sache spruchreif zu machen, bedarf es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz, weshalb beide Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Streitssache zurückzuverweisen ist (§ 510 Abs.1 ZPO).Um die Sache spruchreif zu machen, bedarf es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz, weshalb beide Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Streitssache zurückzuverweisen ist (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs.1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.