Entscheidungsgründe:
Am 12. 9. 1979 betrat die Klägerin das in der ***** in ***** etablierte Juweliergeschäft des Beklagten in der Absicht, allenfalls ein Schmuckstück zu kaufen. Als sie auf einem ihr von einer Angestellten des Beklagten zur Verfügung gestellten Stuhl (Stockerl, Hocker) Platz nahm, brach dieser ein, wobei die Klägerin zum Sturz kam und eine Oberschenkelfraktur erlitt. Den Stuhl hatte der Beklagte zusammen mit sieben anderen gleichartig konstruierten und aussehenden Stühlen im Jahre 1964 neu gekauft, als er sein Geschäftslokal erweiterte. Alle acht Stühle unterlagen seit 1964 bis zum Unfall der gleichen Verwendung im Geschäft und wiesen keine sie unterscheidende Kennzeichnung auf. Die Stühle dienten in erster Linie dazu, den Kunden bei der Abwicklung von Verkaufsgesprächen einen Sitzplatz anzubieten, sie wurden aber auch immer wieder gleichsam als Ersatz für eine Leiter verwendet, um daraufzusteigen und so zu höher gelegenen Regalen zu gelangen. Bis zum Unfall der Klägerin gab es nie einen Anstand mit den Stühlen. Sie waren bei der Übernahme im Jahre 1964 grobsinnig geprüft und als in Ordnung befunden worden. Im Laufe der Jahre beschränkte sich die Überprüfung der Stühle darauf, dass sie beim jeweiligen Hinstellen und Draufsteigen und in die Hand-Nehmen grobsinnig als in Ordnung beurteilt wurden. Durch die anstandslose Benützung als Sitzgelegenheit und zum Besteigen als Leiterersatz ohne Zwischenfall waren alle Beteiligten der Meinung, dass die Stühle sicher und in Ordnung seien. Der Stuhl, der unter der Klägerin brach, bestand (so wie die anderen Stühle) aus einem Stahlformrohrgestell mit einer ca 360/360 mm großen Grundfläche und einer Höhe von ca 385 mm, wobei die vier Füße oben eine umlaufende Zarge und diese darüber quer verlaufende zwei Querzargen aufwiesen. Auf diesem Gestell war mit vier Schrauben eine quadratische Sitzfläche aus einer tapezierten Holzspanplatte befestigt. Die Formrohre hatten eine Außenabmessung von ca 15/15 mm und eine Stärke von etwa 1,4 bis 1,5 mm. Die einzelnen Formrohrstücke waren im rechten Winkel miteinander verschweißt. Der den Unfall auslösende Stuhl wies eine äußerst mangelhafte Verschweißung des Formrohrgestänges auf. Die Kehlnahtverschweißung wies an keiner der vier Rundumverschweißungen des Sitzflächenrahmens mit den abgebrochenen zwei Sesselbeinen die erforderliche Durchschweißung mit dem notwendigen Einbrand auf. Die Schweißnähte waren überdies an der Außenseite des Stockerls und an der Sitzflächenoberseite, wohl zur Erzielung einer gefälligeren Optik, jeweils auf das Niveau des Formrohres abgeschliffen und darnach mit dem ganzen Gestell mitlackiert worden. Bei dem Vorfall ist an vier Formrohrseiten der angeschweißten Beine ein zäher Gewaltbruch der Schweißung erfolgt, der gleichzeitig erfolgt sein muss. Ein Hinweis für einen vorzeitigen Anriss oder für ein Bruchgeschehen vor dem endgültigen Versagen der Schweißverbindung ist nicht gegeben. Der Bruch erfolgte dadurch, dass die beiden abgebrochenen Beine nach innen geknickt wurden.
Die Klägerin begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes vom Beklagten vorerst die Bezahlung des Betrags von 1.109.417 S samt Anhang sowie einer monatlichen Rente von 11.600 S ab 1. 9. 1982 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Unfallsfolgen. Im Zuge des Verfahrens schränkte sie jedoch „aus prozessökonomischen Gründen“ das Leistungsbegehren auf 350.000 S samt Anhang (für Schmerzengeld 250.000 S und Verdienstentgang 100.000 S) ein. Den Beklagten, seine im Geschäft mittätige Gattin und die Angestellten treffe ein Verschulden an ihrem Unfall, weil erkennbar gewesen sei, dass der Stuhl der Belastung durch die Klägerin nicht standhalten würde. Der 15 Jahre in Gebrauch gewesene Stuhl sei nicht auf seine Fehlerhaftigkeit untersucht worden, obgleich die Materialermüdung erkennbar sowie die Bruchstellen und Risse sichtbar gewesen seien. Der Beklagte sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Der Unfall stehe im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Verkaufsgeschäfts.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, da ihn und seine Angestellte kein Verschulden an dem Unfall, der unvorhersehbar gewesen sei, treffe. Die Klägerin sei aufgrund einer Hüftoperation invalide gewesen, was wohl der Klägerin, aber nicht seiner Angestellten bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe sich mit erheblicher Wucht niedergelassen, wodurch der Hocker gebrochen sei. Der Stuhl sei jahrelang ohne Anstand in Verwendung gewesen. Er habe keine äußerlich wahrnehmbaren Mängel aufgewiesen und sei regelmäßig gewartet und gepflegt worden. Es sei üblich, dass Sessel viele Jahre hindurch verwendet werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Bruch des Stuhls ist plötzlich und ohne Vorankündigung eingetreten. Die mangelhafte Verschweißung war nicht einmal für einen Fachmann im Vorhinein erkennbar, weil die Formrohre einschließlich der Schweißstellen einheitlich lackiert waren und die Lackierung selbst in Ordnung war; die Beine waren auch nicht verbogen oder wackelig. Für die Konstruktion und Beschaffenheit derartiger Stockerl gibt es ebensowenig Richtlinien oder Vorschriften, wie dafür, ob und in welchen Abständen etwa ein Stuhl von einem Fachmann überprüft werden muss. Grundsätzlich war das streitgegenständliche Stockerl - ordnungsgemäße Herstellung vorausgesetzt - zur Verwendung im Geschäft des Beklagten geeignet. Es ist nicht üblich, dass Sitzgelegenheiten, auch wenn sie jahrelang in Gebrauch stehen, von einem Sachverständigen überprüft werden. Die von einem Betriebsinhaber zu erwartende Überprüfung kann als ausreichend angesehen werden, wenn sie sich drauf beschränkt, ob nichts locker, verbogen oder angebrochen ist. Zu einem Vorfall wie dem vorliegenden hätte es auch bei einem neuen Sessel kommen können, wenn die Schweißnähte, wie hier festgestellt, nicht in Ordnung gewesen wären.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht davon aus, dass einen Geschäftsinhaber bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts nicht nur die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten träfen, sondern auch schon vorvertragliche Schutz- und Sicherungspflichten. Eine Haftung bestehe aber nur dann, wenn dem Geschäftsinhaber ein von ihm zu vertretendes Verschulden vorgeworfen werden könne. Der Beklagte habe aber im Sinne der Umkehr der Beweislast dargetan, dass weder ihn noch seine im Geschäft mitarbeitende Gattin oder irgendeine Angestellte ein Verschulden an dem Unfall der Klägerin treffe. Die fehlerhafte Verschweißung sei nicht erkennbar gewesen. Alle Stühle hätten bis dahin der Beanspruchung standgehalten. Der Unfall sei nicht vorhersehbar gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige (§ 500 Abs 2 ZPO). Es erkannte die in der Berufung der Klägerin erhobenen Feststellungs- und Beweisrügen als unbegründet und legte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt - mit Ausnahme der Feststellung über das Körpergewicht der Klägerin von 75 kg (statt richtig 70 kg) - seiner Entscheidung zugrunde.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige (Paragraph 500, Absatz 2, ZPO). Es erkannte die in der Berufung der Klägerin erhobenen Feststellungs- und Beweisrügen als unbegründet und legte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt - mit Ausnahme der Feststellung über das Körpergewicht der Klägerin von 75 kg (statt richtig 70 kg) - seiner Entscheidung zugrunde.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass es zu den Pflichten eines Geschäftsinhabers, der Kunden empfange, gehöre, die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er seinen Kunden zur Benützung einräume, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Die an ihn gestellten Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden. Die Bereitstellung der Sitzgelegenheit in gefahrlosem Zustand habe zu den vorvertraglichen Pflichten des Beklagten der Klägerin gegenüber gehört. Da das Gesetz verhindern wolle, dass der Geschädigte, für den die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Verantwortlichen nicht durchschaubar seien, in Beweisnotstand gerate, sei gemäß § 1298 ABGB der Beklagte dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Dieser Verpflichtung sei er auch nachgekommen. Im vorliegenden Fall seien die Stockerl, von denen eines der Klägerin als Sitzplatz zur Verfügung gestellt worden sei und mit dem sie dann den Unfall erlitten habe, jahrelang anstandslos in Gebrauch gestanden; die Beine seien weder verbogen noch wackelig gewesen und die mangelhafte Verschweißung sei selbst für einen Fachmann im Vorhinein nicht erkennbar gewesen; der Bruch selbst sei plötzlich und ohne Vorankündigung aufgetreten. Bei dieser Sachlage müsse ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten, seiner im Geschäft mittätigen Frau oder einer Angestellten ausgeschlossen werden. Damit bestehe aber keine Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen.Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass es zu den Pflichten eines Geschäftsinhabers, der Kunden empfange, gehöre, die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er seinen Kunden zur Benützung einräume, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Die an ihn gestellten Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden. Die Bereitstellung der Sitzgelegenheit in gefahrlosem Zustand habe zu den vorvertraglichen Pflichten des Beklagten der Klägerin gegenüber gehört. Da das Gesetz verhindern wolle, dass der Geschädigte, für den die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Verantwortlichen nicht durchschaubar seien, in Beweisnotstand gerate, sei gemäß Paragraph 1298, ABGB der Beklagte dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Dieser Verpflichtung sei er auch nachgekommen. Im vorliegenden Fall seien die Stockerl, von denen eines der Klägerin als Sitzplatz zur Verfügung gestellt worden sei und mit dem sie dann den Unfall erlitten habe, jahrelang anstandslos in Gebrauch gestanden; die Beine seien weder verbogen noch wackelig gewesen und die mangelhafte Verschweißung sei selbst für einen Fachmann im Vorhinein nicht erkennbar gewesen; der Bruch selbst sei plötzlich und ohne Vorankündigung aufgetreten. Bei dieser Sachlage müsse ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten, seiner im Geschäft mittätigen Frau oder einer Angestellten ausgeschlossen werden. Damit bestehe aber keine Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin mit der Erklärung, das Urteil des Berufungsgerichts unter Heranziehung der Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO mit dem Antrag anzufechten, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Stattgebung des eingeschränkten Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin mit der Erklärung, das Urteil des Berufungsgerichts unter Heranziehung der Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ZPO mit dem Antrag anzufechten, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Stattgebung des eingeschränkten Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.