Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes Salzburg vom 23.7.1992, 8 Cg 65/90-22, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 9.12.1992, 3 R 254/92-31, Exekution zur Sicherstellung ihrer Forderung von S 960.000,-- s.A. durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes ob drei der verpflichteten Partei gehörenden Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen (in Wien, Ort-Gmunden und Linz) und sprach aus, daß dieser Beschluß (neben dem Vertreter der betreibenden Partei und dem Finanzamt Salzburg-Stadt) der verpflichteten Partei zu Handen des sie im Prozeß vertretenden Rechtsanwaltes zuzustellen sei und übersandte den drei Vollzugsgerichten demgemäß je vier Beschlußausfertigungen.
Der Vollzugsbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (hergestellt mittels "Stampiglie gelb" auf der Ausfertigung der Exekutionsbewilligung) wurde jedoch der verpflichteten Partei persönlich 1.6.1993 (zu Handen eines Postbevollmächtigten für RSa-Briefe) zugestellt, wogegen die entsprechenden Beschlüsse von den anderen Vollzugsgerichten am 29.7.1993 (BG-Gmunden) bzw am 4.6.1993 (BG-Linz) entsprechend der Zustellanordnung des die Exekution bewilligenden Gerichtes an den Vertreter der beklagten Partei (= verpflichtete Partei) zugestellt wurden.
Das Rekursgericht wies den am 16.6.1993 beim Erstgericht überreichten, von der verpflichteten Partei durch den Klagevertreter erhobenen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung (als verspätet) zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Rekursgericht führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Bei einer Exekution zur Sicherstellung richteten sich die Bewilligung und der Vollzug der bücherlichen Pfandrechtsvormerkung wie bei der Pfandrechtseinverleibung nach den Bestimmungen des GBG. Die Frist zum Rekurs gegen die zur Sicherung von Geldforderung bewilligte Vormerkung des Pfandrechtes betrage jedoch 14 Tage.
Mit der gültigen Zustellung einer Entscheidung beginne die Rechtsmittelfrist zu laufen; eine nochmalige Zustellung könne daran nichts ändern. Gemäß § 31 Abs 1 Z 3 ZPO ermächtige die einem Rechtsanwalt zur Prozeßführung erteilte Vollmacht auch zur Einleitung der Exekution gegen den Prozeßgegner. Diese Ermächtigung umfasse also nur die Bevollmächtigung der betreibenden Partei; dagegen ermächtige eine von der in diesem Prozeß unterlegenen und im Exekutionsverfahren verpflichteten Partei erteilte Prozeßvollmacht nicht zur Vertretung im Exekutionsverfahren. Deshalb bedürfe es eines neuerlichen Vollmachtsnachweises, wenn der Verpflichtete auch im Exekutionsverfahren vom bisherigen Prozeßbevollmächtigten vertreten werden solle. Die Exekutionsbewilligung und die Beschlüsse des Exekutionsverfahrens könnten dem Bevollmächtigten nur dann wirksam zugestellt werden, wenn er im Exekutionsverfahren neuerlich Vollmacht gelegt habe. Diese Grundsätze würden auch für die Exekution zur Sicherstellung gemäß den §§ 370 ff EO gelten (vgl EvBl 1970/10; AnwBl 1985, 272; Fasching II 270 und 574).Mit der gültigen Zustellung einer Entscheidung beginne die Rechtsmittelfrist zu laufen; eine nochmalige Zustellung könne daran nichts ändern. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ermächtige die einem Rechtsanwalt zur Prozeßführung erteilte Vollmacht auch zur Einleitung der Exekution gegen den Prozeßgegner. Diese Ermächtigung umfasse also nur die Bevollmächtigung der betreibenden Partei; dagegen ermächtige eine von der in diesem Prozeß unterlegenen und im Exekutionsverfahren verpflichteten Partei erteilte Prozeßvollmacht nicht zur Vertretung im Exekutionsverfahren. Deshalb bedürfe es eines neuerlichen Vollmachtsnachweises, wenn der Verpflichtete auch im Exekutionsverfahren vom bisherigen Prozeßbevollmächtigten vertreten werden solle. Die Exekutionsbewilligung und die Beschlüsse des Exekutionsverfahrens könnten dem Bevollmächtigten nur dann wirksam zugestellt werden, wenn er im Exekutionsverfahren neuerlich Vollmacht gelegt habe. Diese Grundsätze würden auch für die Exekution zur Sicherstellung gemäß den Paragraphen 370, ff EO gelten vergleiche EvBl 1970/10; AnwBl 1985, 272; Fasching römisch zwei 270 und 574).
Der angefochtene Beschluß sei vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Vollzugsgericht bereits am 1.6.1993 entsprechend den Bestimmungen des § 119 GBG, wonach von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche neben dem Antragsteller auch derjenige, auf dessen Eigentum ein persönliches Recht erworben werde oder dessen bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben würden oder gegen den eine grundbücherliche Anmerkung erfolge, zu verständigen sei, aber entgegen der im Bewilligungsbeschluß enthaltenen Verständigungsanordnung der verpflichteten Partei selbst zugestellt worden. Von den anderen Vollzugsgerichten seien die Zustellungen an den in der Verständigungsanordnung des Bewilligungsgerichtes angeführten Vertreter der verpflichteten Partei erfolgt.Der angefochtene Beschluß sei vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Vollzugsgericht bereits am 1.6.1993 entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 119, GBG, wonach von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche neben dem Antragsteller auch derjenige, auf dessen Eigentum ein persönliches Recht erworben werde oder dessen bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben würden oder gegen den eine grundbücherliche Anmerkung erfolge, zu verständigen sei, aber entgegen der im Bewilligungsbeschluß enthaltenen Verständigungsanordnung der verpflichteten Partei selbst zugestellt worden. Von den anderen Vollzugsgerichten seien die Zustellungen an den in der Verständigungsanordnung des Bewilligungsgerichtes angeführten Vertreter der verpflichteten Partei erfolgt.
Gehe man also vom Tag der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die verpflichtete Partei selbst, nämlich vom 1.6.1993 aus, so sei der am 16.6.1993 bei Gericht überreichte Rekurs verspätet und demnach zurückzuweisen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil für den hier zu beurteilenden Fall der Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an die verpflichtete Partei selbst entgegen der im Bewilligungsbeschluß enthaltenen Verständigungsanordnung keine veröffentlichte Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer solchen Zustellung vorliege.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit dem primären Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen; hilfsweise begehrt die verpflichtete Partei eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst dahin, daß der Antrag der betreibenden Partei abgewiesen werde.