Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 23.4.1991, GZ 26 Cg 72/86-76, das mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der jetzige Wiederaufnahmskläger schuldig erkannt, in die Rückübereignung jener zwei Drittelanteile an der Liegenschaft EZ ***** KG M***** an die jetzige Wiederaufnahmsbeklagte einzuwilligen, die er auf Grund eines notariellen Kauf- und Übergabsvertrages vom 17.3.1982 erhalten hatte. Der damals errichtete Notariatsakt wurde für nichtig erklärt, nachdem der jetzigen Wiederaufnahmsklägerin - insbesondere durch ein Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr.Schindler - der Nachweis gelungen war, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig gewesen zu sein.
Nunmehr begehrt der im Vorprozeß unterlegene Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er stützt seine Wiederaufnahmsklage auf die Behauptung, daß Univ.Doz.Dr.Schindler sein Gutachten "nicht objektiv erstellt habe, sondern subjektiv beeinflußt gewesen sei". Er selbst habe gegenüber einem Berufskollegen (der im Vorprozeß ein gegenteiliges Privatgutachten erstattet hatte) sein Gutachten damit erklärt, daß ihn Frau T***** (die Beklagte des Vorprozesses) gebeten habe, ihr zu helfen, und da habe er "sein Möglichstes in diese Richtung getan".
Das Erstgericht wies zunächst diese Wiederaufnahmsklage a limine zurück, führte dann jedoch entsprechend dem ihm vom Rekursgericht in einem Aufhebungsbeschluß erteilten Auftrag das Wiederaufnahmsverfahren durch und gab dem Wiederaufnahmsbegehren statt.
Die hiefür maßgebliche Feststellung betrifft ein kollegiales Gespräch zwischen den beiden vorhin erwähnten Gutachtern (offenbar im Juli 1991), in dessen Verlauf Univ.Doz.Dr.Schindler folgende Bemerkung machte: "Frau T***** ist eine arme Frau, und ich habe ihr zu ihrem Recht verhelfen wollen."
Die Entscheidungsgründe folgen der im erwähnten Aufhebungsbeschluß vorgegebenen Rechtsansicht der zweiten Instanz.
Das von der Wiederaufnahmsbeklagten mit Berufung angerufene Gericht zweiter Instanz hielt den festgestellten Sachverhalt für nicht weiter aufklärungsbedürftig (auch nicht die von der Berufungswerberin aufgeworfene Frage, ob sich der Ausdruck "arme Frau" auf die vom Sachverständigen konstatierte und im fraglichen Zusammenhang erwähnte paranoide Entwicklung bei Frau T***** bezog) und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Es führte im wesentlichen aus:
Der Ansicht, das Erstgericht habe einen anderen als den vom Kläger geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund festgestellt, könne nicht gefolgt werden. Entscheidend seien - wie schon im Aufhebungsbeschluß ausgeführt - nicht die von Dr.Schindler gebrauchten Worte, es komme vielmehr auf den Sinn seiner Äußerung an, da nur zu fragen sei, ob die abstrakte Möglichkeit einer anderen Würdigung seines Gutachtens bestanden hätte, wäre dem Erstgericht der jetzt festgestellte Sachverhalt bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt gewesen. Unabhängig davon, ob sich Dr.Schindler so wie festgestellt oder wie vom Kläger behauptet äußerte und ob er seiner Äußerung hinzufügte, er habe bei Frau Thilo eine paranoide Entwicklung diagnostiziert, bestehe jedenfalls der durchaus begründete Verdacht, daß er sich (bei Erstattung seines Gutachtens) von nicht ganz sachlichen Erwägungen habe leiten lassen. Damit sei aber auch nicht auszuschließen, daß das Gutachten vom Gericht (bei Kenntnis aller Umstände) anders gewürdigt worden wäre. Die (objektive) Unrichtigkeit eines im Vorprozeß erstatteten Sachverständigengutachtens bilde zwar nicht den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, doch stelle es diesen Wiederaufnahmsgrund her, wenn die nunmehr erwiesene Äußerung des Sachverständigen Univ.Doz.Dr.Schindler im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Beweiswürdigung geführt hätte.Der Ansicht, das Erstgericht habe einen anderen als den vom Kläger geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund festgestellt, könne nicht gefolgt werden. Entscheidend seien - wie schon im Aufhebungsbeschluß ausgeführt - nicht die von Dr.Schindler gebrauchten Worte, es komme vielmehr auf den Sinn seiner Äußerung an, da nur zu fragen sei, ob die abstrakte Möglichkeit einer anderen Würdigung seines Gutachtens bestanden hätte, wäre dem Erstgericht der jetzt festgestellte Sachverhalt bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt gewesen. Unabhängig davon, ob sich Dr.Schindler so wie festgestellt oder wie vom Kläger behauptet äußerte und ob er seiner Äußerung hinzufügte, er habe bei Frau Thilo eine paranoide Entwicklung diagnostiziert, bestehe jedenfalls der durchaus begründete Verdacht, daß er sich (bei Erstattung seines Gutachtens) von nicht ganz sachlichen Erwägungen habe leiten lassen. Damit sei aber auch nicht auszuschließen, daß das Gutachten vom Gericht (bei Kenntnis aller Umstände) anders gewürdigt worden wäre. Die (objektive) Unrichtigkeit eines im Vorprozeß erstatteten Sachverständigengutachtens bilde zwar nicht den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, doch stelle es diesen Wiederaufnahmsgrund her, wenn die nunmehr erwiesene Äußerung des Sachverständigen Univ.Doz.Dr.Schindler im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Beweiswürdigung geführt hätte.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vorlägen.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vorlägen.
Ihre außerordentliche Revision stützt die Wiederaufnahmsbeklagte vor allem darauf, daß ein gegen einen Sachverständigen vorgebrachter Ablehnungsgrund nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SZ 49/67) nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO führen könne. Auch die bloße Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens stelle diesen Wiederaufnahmsgrund nicht her. Die Beklagte hat daher beantragt, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen, in eventu abgewiesen wird; hilfsweise soll das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der beiden Vorinstanzen zurückverwiesen werden.Ihre außerordentliche Revision stützt die Wiederaufnahmsbeklagte vor allem darauf, daß ein gegen einen Sachverständigen vorgebrachter Ablehnungsgrund nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SZ 49/67) nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO führen könne. Auch die bloße Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens stelle diesen Wiederaufnahmsgrund nicht her. Die Beklagte hat daher beantragt, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen, in eventu abgewiesen wird; hilfsweise soll das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der beiden Vorinstanzen zurückverwiesen werden.
Dem Kläger wurde die Beantwortung der Revision freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen.