Begründung:
Die P*** P*** Gesellschaft mbH, über deren
Vermögen mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 7. Juli 1981 zu S 142/81 der Konkurs eröffnet worden ist, wurde am 5. Juli 1978 gegründet. Am 21. August 1979 übernahm die A*** H*** Gesellschaft mbH (nunmehr B*** H*** G***) den Stammanteil der weiteren Gründungsgesellschaft, sodaß sie die Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin wurde. Am 21. Mai 1980 wurde der Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin geändert. Gemäß § 8 Abs. 2 lit. j des geänderten Gesellschaftsvertrages bedarf es zur Beschlußfassung der Generalversammlung über die Zustimmung (unter anderem) zur Übertragung, Teilung und Belastung von Geschäftsanteilen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Gemäß § 10 Z 2 des geänderten Gesellschaftsvertrages bedarf jedwede Verfügung über Geschäftsanteile durch entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden unabhängig davon, ob sie (offenbar gemeint: die Erwerber) der Gesellschaft noch nicht oder bereits als Gesellschafter angehören, der Zustimmung der Generalversammlung, die mit 3/4-Mehrheit hierüber zu entscheiden hat. Soweit durch den Gesellschaftsvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Gesellschaft gemäß dessen § 14 die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Am 27. Mai 1980 trat die damalige Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin Anteile am Stammkapital an diverse Gesellschafter der P*** P*** G*** & CO KG, darunter auch an den Beklagten einen Anteil im Nominalbetrag von S 80.000, auf den damals lediglich S 20.000 eingezahlt waren, ab. Die Gemeinschuldnerin gab dem Handelsregister beim Handelsgericht Wien am 18. Juni 1980 die Liste ihrer neuen (einschließlich der Gründungsgesellschafterin insgesamt 16) Gesellschafter bekannt. Darunter befindet sich auch der Beklagte. In einem am 30. Juni 1980 gefaßten Gesellschafterbeschluß scheint auch der Beklagte auf. Mit den Notariatsakten vom 1. und 24. August 1980 trat der Beklagte seinen Geschäftsanteil an die Ö*** K***-T***Vermögen mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 7. Juli 1981 zu S 142/81 der Konkurs eröffnet worden ist, wurde am 5. Juli 1978 gegründet. Am 21. August 1979 übernahm die A*** H*** Gesellschaft mbH (nunmehr B*** H*** G***) den Stammanteil der weiteren Gründungsgesellschaft, sodaß sie die Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin wurde. Am 21. Mai 1980 wurde der Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin geändert. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Litera j, des geänderten Gesellschaftsvertrages bedarf es zur Beschlußfassung der Generalversammlung über die Zustimmung (unter anderem) zur Übertragung, Teilung und Belastung von Geschäftsanteilen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, des geänderten Gesellschaftsvertrages bedarf jedwede Verfügung über Geschäftsanteile durch entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden unabhängig davon, ob sie (offenbar gemeint: die Erwerber) der Gesellschaft noch nicht oder bereits als Gesellschafter angehören, der Zustimmung der Generalversammlung, die mit 3/4-Mehrheit hierüber zu entscheiden hat. Soweit durch den Gesellschaftsvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Gesellschaft gemäß dessen Paragraph 14, die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Am 27. Mai 1980 trat die damalige Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin Anteile am Stammkapital an diverse Gesellschafter der P*** P*** G*** & CO KG, darunter auch an den Beklagten einen Anteil im Nominalbetrag von S 80.000, auf den damals lediglich S 20.000 eingezahlt waren, ab. Die Gemeinschuldnerin gab dem Handelsregister beim Handelsgericht Wien am 18. Juni 1980 die Liste ihrer neuen (einschließlich der Gründungsgesellschafterin insgesamt 16) Gesellschafter bekannt. Darunter befindet sich auch der Beklagte. In einem am 30. Juni 1980 gefaßten Gesellschafterbeschluß scheint auch der Beklagte auf. Mit den Notariatsakten vom 1. und 24. August 1980 trat der Beklagte seinen Geschäftsanteil an die Ö*** K***-T***
G*** MBH ab, wobei die Rechtswirksamkeit der Abtretung von den in den Gesellschaftsverträgen vorgesehenen Zustimmungen abhängig gemacht wurde. Die Generalversammlung der Gemeinschuldnerin faßte keinen formellen Beschluß über die Zustimmung zu dieser Abtretung. Es kam auch zu keiner schriftlichen Abstimmung außerhalb einer Generalversammlung. Die Gemeinschuldnerin meldete beim Registergericht nicht an, daß ihre Gesellschafterin Ö*** K***-T*** G*** den Geschäftsanteil des Beklagten erworben habe. Die Gemeinschuldnerin führt kein Anteilbuch.
Mit der am 24. Mai 1982 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P*** P*** G*** die Verurteilung des Beklagten zur Einzahlung der noch nicht bezahlten Stammeinlage im Betrag von S 60.000 samt Anhang. Er brachte vor, der Beklagte sei nach wie vor Gesellschafter der Gemeinschuldnerin und zur Einzahlung der Stammeinlage verpflichtet. Die Genehmigung der Abtretung der Gesellschaftsanteile an den Beklagten durch die Generalversammlung sei nicht erforderlich gewesen, weil diese Abtretung von der Alleingesellschafterin vorgenommen worden sei. Die vom Beklagten behauptete Bedingung der Gewährung öffentlicher Förderungsmittel sei bei dieser Abtretung nicht gesetzt worden. Eine solche wäre auch nicht zulässig gewesen. Der Abtretung des Geschäftsanteiles des Beklagten an die Ö*** K***-T*** G*** habe die Generalversammlung der Gemeinschuldnerin nie zugestimmt. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ö*** K***-T*** G*** sei vom Vertrag betreffend die Abtretung des Geschäftsanteiles des Beklagten an der P*** P*** G*** an die Ö*** K***-T*** G*** gemäß § 21 Abs. 1 KOMit der am 24. Mai 1982 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P*** P*** G*** die Verurteilung des Beklagten zur Einzahlung der noch nicht bezahlten Stammeinlage im Betrag von S 60.000 samt Anhang. Er brachte vor, der Beklagte sei nach wie vor Gesellschafter der Gemeinschuldnerin und zur Einzahlung der Stammeinlage verpflichtet. Die Genehmigung der Abtretung der Gesellschaftsanteile an den Beklagten durch die Generalversammlung sei nicht erforderlich gewesen, weil diese Abtretung von der Alleingesellschafterin vorgenommen worden sei. Die vom Beklagten behauptete Bedingung der Gewährung öffentlicher Förderungsmittel sei bei dieser Abtretung nicht gesetzt worden. Eine solche wäre auch nicht zulässig gewesen. Der Abtretung des Geschäftsanteiles des Beklagten an die Ö*** K***-T*** G*** habe die Generalversammlung der Gemeinschuldnerin nie zugestimmt. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ö*** K***-T*** G*** sei vom Vertrag betreffend die Abtretung des Geschäftsanteiles des Beklagten an der P*** P*** G*** an die Ö*** K***-T*** G*** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO
zurückgetreten. Sollte die durch den Beklagten vorgenommene Abtretung jedoch wirksam (geworden bzw. geblieben) sein, so hafte er als Vorgesellschafter für die Zahlung des Stammanteiles, weil die Erwerberin den Anteil ebenfalls nicht bezahlt habe, obwohl die Gemeinschuldnerin das Kaduzierungsverfahren eingeleitet habe. Die Gemeinschuldnerin benötige das Stammkapital zur Befriedigung richtiger Forderungen von Konkursgläubigern; von einer schikanösen Rechtsausübung könne daher keine Rede sein.
Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, er sei nicht Gesellschafter der Gemeinschuldnerin. Deren Generalversammlung habe der Übertragung von Geschäftsanteilen an ihn nie (allenfalls nicht mit der dazu erforderlichen Mehrheit) zugestimmt. Er sei auch nicht in das Anteilbuch der Gesellschafter eingetragen worden. Außerdem sei die für die Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an ihn vereinbarte Bedingung, nämlich die Gewährung von Förderungsmitteln durch die burgenländische Landesregierung, nicht eingetreten. Schließlich habe er seinen Anteil am Stammkapital der Gemeinschuldnerin wirksam an die Ö*** K***-T*** G*** abgetreten. Die Einforderung der Stammeinlage erfolge schikanös, weil ihr "keine Forderung gegen die Gesellschaft gegenüberstehe". Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Da die Gemeinschuldnerin kein Anteilbuch geführt habe, werde die Ausübung der Gesellschafterrechte nicht an eine Eintragung in ein solches geknüpft. Die Eintragung werde durch die bloße Kenntnisnahme der Gesellschaft von der Abtretung ersetzt. Eine Zustimmung der Generalversammlung zur Übertragung eines Geschäftsanteiles an den Beklagten sei nicht erforderlich gewesen, weil die Abtretung durch die damalige Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin erfolgt sei. Die vom Beklagten behauptete Bedingung für die Wirksamkeit dieser Abtretung sei im darüber aufgenommenen Notariatsakt nicht enthalten. Eine allfällige mündliche Nebenabrede wäre im Hinblick auf die Formvorschrift ungültig. Der Beklagte sei daher Gesellschafter der Gemeinschuldnerin geworden. Die zwischen ihm und der Ö*** K***-T*** G*** vereinbarte Abtretung seiner Geschäftsanteile sei nicht wirksam geworden, weil die notwendige Zustimmung der Gesellschafter weder in einer Generalversammlung noch durch einen Umlaufbeschluß erklärt worden sei. Daher hafte der Beklagte für die Einzahlung der Stammeinlage.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß die Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. Es verneinte den gerügten Verfahrensmangel (Unterlassung der beantragten Einvernahme eines Zeugen), übernahm die bekämpfte Feststellung, daß die Gemeinschuldnerin kein Anteilbuch geführt habe, und traf folgende ergänzende Feststellungen:Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß die Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei. Es verneinte den gerügten Verfahrensmangel (Unterlassung der beantragten Einvernahme eines Zeugen), übernahm die bekämpfte Feststellung, daß die Gemeinschuldnerin kein Anteilbuch geführt habe, und traf folgende ergänzende Feststellungen:
Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der auch der Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin B***
H*** G*** ist, erklärte mündlich seine Zustimmung zur Übertragung der Anteile des Beklagten an die Mitgesellschafterin Ö*** K***-T*** G***. Die B***
H*** G*** ist an der Gemeinschuldnerin mit S 488.000, die Ö*** K***-T*** G*** war an der Gemeinschuldnerin vor dieser Übertragung mit S 272.000 beteiligt. Das Stammkapital der Gemeinschuldnerin beträgt S 1,000.000. Mit Schreiben vom 26. April 1984 forderte der Kläger den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ö*** K***-T*** G*** auf, die
aushaftenden Einzahlungen auf die Stammeinlage im Betrag von S 60.000 unverzüglich vorzunehmen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1985 erklärte er diesem den bedingten Ausschluß der Ö*** K***-T*** G*** infolge Nichtleistung der ausständigen Zahlungen auf die Stammeinlage.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus:
Die Ansicht des Beklagten, er sei schon deshalb nicht Gesellschafter der Gemeinschuldnerin geworden, weil er nicht als solcher in das Anteilbuch eingetragen worden sei, sei unzutreffend. Da nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kein Anteilbuch geführt wurde, sei die Eintragung durch die bloße Kenntnisnahme der Gesellschaft von der Abtretung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ersetzt und damit gegenüber der Gesellschaft wirksam geworden (JBl. 1981, 326 = NZ 1980, 92 mwH; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 645). Auch die Auffassung des Beklagten, die Übertragung des Geschäftsanteils an ihn sei wegen der fehlenden Zustimmung der 3/4-Mehrheit der Gesellschafter unwirksam, sei unzutreffend. Jeder Beschluß der Gesellschafter könne auch konkludent zum Ausdruck kommen (Gellis, GmbHG 2 , 235; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes 4 , 307; HS 2191, 5570). Eine förmliche Beschlußfassung der Generalversammlung über die Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsanteile an den Beklagten durch die damalige Alleingesellschafterin sei daher für den Eintritt der Wirksamkeit dieser Übertragung nicht erforderlich gewesen, weil die Alleingesellschafterin durch die Abtretung der Anteile an den Beklagten auch ihre Zustimmung zu dieser Übertragung als Gesellschafterin mit der erforderlichen Mehrheit erklärt habe. Da die Übertragung auch nicht bloß bedingt vereinbart wurde, sei der Beklagte rechtswirksam Gesellschafter der Gemeinschuldnerin mit einem Anteil am Stammkapital von S 80.000 geworden, auf den nur S 20.000 eingezahlt wurden.
Die Übertragung der Anteile des Beklagten an die Mitgesellschafterin Ö*** K***-T*** G*** sei
formgültig mittels zweier Notariatsakte erfolgt. Aber auch die nach der Satzung für ihre Wirksamkeit erforderliche Zustimmung der Gesellschafter mit 3/4-Mehrheit liege entgegen der Ansicht des Erstgerichtes vor. Nach § 8 Abs. 2 lit. j und § 10 Z 2 des Gesellschaftsvertrages in der am 1. und 24. August 1980 maßgeblichen Fassung bedürfe es zwar der Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung eines Geschäftsanteiles mit der qualifizierten Mehrheit in einer Generalversammlung. Wie aber bereits dargelegt worden sei, reiche auch die mündliche Zustimmung der Gesellschafter zu einer Maßnahme aus (Kastner aaO, Gellis aaO und 406 f). Insbesondere bedürfe es keiner ausdrücklichen Zustimmungserklärung jener Gesellschafter, die das Geschäft abschlössen, für dessen Wirksamkeit die Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter erforderlich sei, soweit nicht ein besonderer Grund vorliege, etwa dem abtretenden Gesellschafter das Stammrecht gemäß § 8 GmbHG zu versagen. Ein solcher sei jedoch im vorliegenden Fall nicht aktenkundig. Da die Hauptgesellschafterin, die B*** H*** G***, der Übertragung mündlich zugestimmt habe und ihr Anteil sowie die Anteile der den Abtretungsvertrag schließenden Parteien zusammen mehr als die erforderliche 3/4-Mehrheit am Stammkapital der Gemeinschuldnerin ausgemacht hätten, sei die Zustimmung der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit der Gesellschafter vorgelegen, wenn darüber auch kein förmlicher Beschluß in einer Generalversammlung oder durch eine schriftliche Abstimmung gefaßt worden sei. Da es aber bloß auf das Vorliegen der erforderlichen Zustimmungserklärungen ankomme, sei die Übertragung der Geschäftsanteile durch den Beklagten an die Ö***formgültig mittels zweier Notariatsakte erfolgt. Aber auch die nach der Satzung für ihre Wirksamkeit erforderliche Zustimmung der Gesellschafter mit 3/4-Mehrheit liege entgegen der Ansicht des Erstgerichtes vor. Nach Paragraph 8, Absatz 2, Litera j und Paragraph 10, Ziffer 2, des Gesellschaftsvertrages in der am 1. und 24. August 1980 maßgeblichen Fassung bedürfe es zwar der Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung eines Geschäftsanteiles mit der qualifizierten Mehrheit in einer Generalversammlung. Wie aber bereits dargelegt worden sei, reiche auch die mündliche Zustimmung der Gesellschafter zu einer Maßnahme aus (Kastner aaO, Gellis aaO und 406 f). Insbesondere bedürfe es keiner ausdrücklichen Zustimmungserklärung jener Gesellschafter, die das Geschäft abschlössen, für dessen Wirksamkeit die Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter erforderlich sei, soweit nicht ein besonderer Grund vorliege, etwa dem abtretenden Gesellschafter das Stammrecht gemäß Paragraph 8, GmbHG zu versagen. Ein solcher sei jedoch im vorliegenden Fall nicht aktenkundig. Da die Hauptgesellschafterin, die B*** H*** G***, der Übertragung mündlich zugestimmt habe und ihr Anteil sowie die Anteile der den Abtretungsvertrag schließenden Parteien zusammen mehr als die erforderliche 3/4-Mehrheit am Stammkapital der Gemeinschuldnerin ausgemacht hätten, sei die Zustimmung der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit der Gesellschafter vorgelegen, wenn darüber auch kein förmlicher Beschluß in einer Generalversammlung oder durch eine schriftliche Abstimmung gefaßt worden sei. Da es aber bloß auf das Vorliegen der erforderlichen Zustimmungserklärungen ankomme, sei die Übertragung der Geschäftsanteile durch den Beklagten an die Ö***
K***-T*** G*** wirksam geworden.
Als ehemaliger Gesellschafter der Gemeinschuldnerin hafte der Beklagte somit nur mehr unter den Voraussetzungen der §§ 65 ff GmbHG für die fehlende Einzahlung auf den Stammanteil. Das tatsächlich vom Kläger eingeleitete Verfahren habe jedoch nicht die Wirkungen der §§ 66, 67 GmbHG gezeitigt. Nach der erfolglosen Einforderung weiterer Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen (§ 64 GmbHG) könne die Gesellschaft dem säumigen Gesellschafter gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG unter Bestimmung einer Nachfrist für die Einzahlung den Ausschluß aus der Gesellschaft mittels rekommandierten Schreibens androhen. Die Nachfrist sei mindestens mit einem Monat vom Empfang der Aufforderung an zu bemessen. Das Schreiben des Klägers vom 26. April 1984 enthalte weder die Setzung einer Nachfrist noch die Androhung des Ausschlusses für den Fall des fruchtlosen Verstreichens derselben. Es könne daher nur als Einforderung gemäß § 64, 65 Abs. 2 GmbHG angesehen werden. Gemäß § 66 Abs. 2 GmbHG seien die säumigen Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als ausgeschlossen zu erklären und hievon abermals mittels rekommandierten Schreibens zu benachrichtigen. Dieser vom Kläger tatsächlich gesetzte Schritt habe jedoch mangels Einhaltung der zwingenden Formvorschriften des § 66 Abs. 1 GmbHG (Reich-Rohrwig aaO 594; Gellis aaO 373 f) keine Wirkungen zeitigen können. Von diesen Formerfordernissen könne auch nicht im Verkehr unter Rechtsanwälten abgegangen werden, weil sich sonst die Unklarheit für den Aufgeforderten ergäbe, ob ihm überhaupt die Kaduzierung angedroht worden sei oder nicht. Mangels eines wirksamen Ausschlusses der Ö*** K***-T*** G*** aus der Gemeinschuldnerin könne auch die Haftung des Beklagten als Vormann dieser Gesellschafterin nicht Platz greifen.Als ehemaliger Gesellschafter der Gemeinschuldnerin hafte der Beklagte somit nur mehr unter den Voraussetzungen der Paragraphen 65, ff GmbHG für die fehlende Einzahlung auf den Stammanteil. Das tatsächlich vom Kläger eingeleitete Verfahren habe jedoch nicht die Wirkungen der Paragraphen 66, 67, GmbHG gezeitigt. Nach der erfolglosen Einforderung weiterer Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen (Paragraph 64, GmbHG) könne die Gesellschaft dem säumigen Gesellschafter gemäß Paragraph 66, Absatz eins, GmbHG unter Bestimmung einer Nachfrist für die Einzahlung den Ausschluß aus der Gesellschaft mittels rekommandierten Schreibens androhen. Die Nachfrist sei mindestens mit einem Monat vom Empfang der Aufforderung an zu bemessen. Das Schreiben des Klägers vom 26. April 1984 enthalte weder die Setzung einer Nachfrist noch die Androhung des Ausschlusses für den Fall des fruchtlosen Verstreichens derselben. Es könne daher nur als Einforderung gemäß Paragraph 64, 65, Absatz 2, GmbHG angesehen werden. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, GmbHG seien die säumigen Gesellschafter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als ausgeschlossen zu erklären und hievon abermals mittels rekommandierten Schreibens zu benachrichtigen. Dieser vom Kläger tatsächlich gesetzte Schritt habe jedoch mangels Einhaltung der zwingenden Formvorschriften des Paragraph 66, Absatz eins, GmbHG (Reich-Rohrwig aaO 594; Gellis aaO 373 f) keine Wirkungen zeitigen können. Von diesen Formerfordernissen könne auch nicht im Verkehr unter Rechtsanwälten abgegangen werden, weil sich sonst die Unklarheit für den Aufgeforderten ergäbe, ob ihm überhaupt die Kaduzierung angedroht worden sei oder nicht. Mangels eines wirksamen Ausschlusses der Ö*** K***-T*** G*** aus der Gemeinschuldnerin könne auch die Haftung des Beklagten als Vormann dieser Gesellschafterin nicht Platz greifen.
Darauf, daß der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ö*** K***-T*** G*** von dem seiner Auffassung nach
von beiden Teilen noch nicht erfüllten Abtretungsvertrag gemäß § 21 Abs. 1 KO zurückgetreten sei, komme es bei dieser Beurteilung nicht an. Ein solcher Rücktritt setze nämlich einen sowohl vom Gemeinschuldner (hier Ö*** K***-T*** G***) als auch vom anderen Teil (hier Beklagter) noch nicht oder nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag voraus. Der Beklagte habe jedoch durch die Abtretungserklärung sämtliche für die Abtretung seines Geschäftsanteiles erforderlichen Leistungen erbracht. Der Vertrag sei durch die Annahme der Ö*** K***-T*** G***von beiden Teilen noch nicht erfüllten Abtretungsvertrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO zurückgetreten sei, komme es bei dieser Beurteilung nicht an. Ein solcher Rücktritt setze nämlich einen sowohl vom Gemeinschuldner (hier Ö*** K***-T*** G***) als auch vom anderen Teil (hier Beklagter) noch nicht oder nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag voraus. Der Beklagte habe jedoch durch die Abtretungserklärung sämtliche für die Abtretung seines Geschäftsanteiles erforderlichen Leistungen erbracht. Der Vertrag sei durch die Annahme der Ö*** K***-T*** G***
zustandegekommen. Für den Rücktritt durch den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ö*** K***-T*** G***
nach § 21 Abs. 1 KO sei somit kein Raum geblieben, weil im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nur mehr die Pflicht dieser Gemeinschuldnerin zur Zahlung des Abtretungsbetrages noch nicht erfüllt gewesen sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO gestützte außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.nach Paragraph 21, Absatz eins, KO sei somit kein Raum geblieben, weil im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nur mehr die Pflicht dieser Gemeinschuldnerin zur Zahlung des Abtretungsbetrages noch nicht erfüllt gewesen sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, ZPO gestützte außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Beklagte beantragt, der außerordentlichen Revision nicht Folge zu geben.
Die außerordentliche Revision ist zulässig und auch berechtigt.