Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zunächst muss der Ansicht des Rekursgerichts entgegengetreten werden, dass dem Verlassenschaftskurator im Abhandlungsverfahren nach dem Transmittenten die Abgabe einer Erbserklärung namens des Transmittentennachlasses zum Nachlass des Erblassers durch die Anordnung des § 129 AußStrG verboten sei. Diese Bestimmung stellt nur klar, dass der Verlassenschaftskurator nicht zugleich Erbenkurator sein kann, also nicht zu dem von ihm vertretenen Nachlass für mögliche unbekannte Erben Erbserklärungen abgeben darf. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass durch diese Anordnung des Gesetzes Recht und Pflicht des Verlassenschaftskurators, für die Verlassenschaft, die er vertritt, als Erbin Erbserklärungen zu einem anderen Nachlass abzugeben, nicht berührt werden (vgl Welser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 538; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3, 58; SZ 43/191 Seite 677 dritter Satz). Das Erbrecht nach dem Erblasser steht dem ruhenden Nachlass des Transmittenten zu, der über das Erbrecht durch Ausschlagung oder Erbserklärungen verfügen kann. Die Abgabe der entsprechenden Erklärungen für den ruhenden Tansmittentennachlass kommt dem bestellten Verlassenschaftskurator jedenfalls zu. Dies wurde auch vom Erstgericht richtig erkannt. Dieses hat jedoch ebensowenig wie das Rekursgericht bedacht, dass über die Erbserklärung, die der Verlassenschaftskurator im Transmittentennachlass zum Nachlass des Erblassers abgegeben hat, derzeit noch nicht entschieden werden darf, denn die Annahme oder Zurückweisung dieser Erbserklärung hängt davon ab, ob der Transmittentennachlass, dann muss die Erbserklärung des ruhenden Transmittentennachlasses der Republik Österreich heimfallen wird oder nicht. Kommt es nämlich zum Heimfall des Transmittentennachlasses zurückgewiesen werden, weil im Sinne der seit dem Judikat 138 (GlUNF 80) herrschenden Lehre und Rechtsprechung, die hier neuerlich bekräftig wird, die Republik Österreich, wenn ihr der Transmittentennachlass als erbloses Gut anheimfällt (§ 760 ABGB), das Erbrecht des Transmittenten nach dem Erblasser nicht erwirbt (vgl die bei Kralik aaO 60 in FN 11 angegebene Literatur und Rechtsprechung). Das Heimfallsrecht ist unzweifelhaft kein Erbrecht (Koziol-Welser, Grundriss II6 229 und 300 mwNw; JBl 1967, 261 mwNw), sondern ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge, das in Wahrheit den Zweck hat, dass nachgelassenes Vermögen nicht herrenlos wird. Es kann deshalb nur dort wirksam werden, wo weder der zunächst Eingesetzte noch ein Ersatzerbe zur Erbschaft gelangt, keine Transmission stattfindet, keine Anwachsung möglich ist, aufgrund des Gesetzes niemand berufen wird und keine Legatare als Erben eintreten (§ 726 ABGB; so richtig Koziol-Welser aaO. 299). Die vom Verlassenschaftskurator in seinem namens des Transmittentennachlasses erhobenen Revisionsrekurs gegen die Richtigkeit des Judikats 138 und der diesem folgenden herrschenden Lehre und Rechtsprechung vorgebrachten Argumente haben keine Überzeugungskraft. Er beruft sich zunächst darauf, dass sowohl im Patentgesetz (§ 33 Abs 1 Satz 2: „ein Heimfallsrecht findet in diesen Rechten nicht statt“) als auch im Urheberrecht (§ 23 Abs 2: „Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemanden erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miterben über ....“) der Gesetzgeber das Heimfallsrecht in den Begriff „Übergang an den Erben bzw vererblicht“ einbezogen habe und darum kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, dass derselbe Begriff in den §§ 537, 809 ABGB in dem der bisherigen Judikatur zur Transmission zugrundeliegenden und das Heimfallsrecht ausschließenden Sinn verstanden werden sollte. Er übersieht dabei, dass der Gesetzgeber im Patentrecht mit der zitierten Bestimmung anerkannte, dass das freie Nutzungsrecht der Allgemeinheit an einer patentfähigen Erfindung dem Heimfallsrecht vorgeht, und im Urheberrecht die zitierte Sonderrechtsnachfolge zugunsten der Miturheber festlegte, weil er deren Interessen als die stärkeren respektierte. Schließlich geht auch das Argument, dass § 4 der KO dem Masseverwalter das Recht einräumt, anstelle des Gemeinschuldners Erbschaften anzutreten, weshalb dann auch eine im Abhandlungsverfahren nach dem verstorbenen gemeinschuldnerischen Transmittenten (offenbar versehentlich als Transmissar bezeichnet) unter Umständen anfallende „Hyperocha“ „ohne Zweifel“ dem Heimfall unterläge, an der tatsächlichen Rechtslage vorbei, dass die Erbserklärung des Masseverwalters, der in diesem Falle die Interessen der Gläubiger des Gemeinschuldners zu wahren und zu vertreten hat, umfänglich nur auf das dazu notwendige Maß beschränkt ist und darüber hinaus die sonstigen Erben des Erblassers unter Ausschluss des Heimfallsrechts des Staats zum Zuge kommen.Zunächst muss der Ansicht des Rekursgerichts entgegengetreten werden, dass dem Verlassenschaftskurator im Abhandlungsverfahren nach dem Transmittenten die Abgabe einer Erbserklärung namens des Transmittentennachlasses zum Nachlass des Erblassers durch die Anordnung des Paragraph 129, AußStrG verboten sei. Diese Bestimmung stellt nur klar, dass der Verlassenschaftskurator nicht zugleich Erbenkurator sein kann, also nicht zu dem von ihm vertretenen Nachlass für mögliche unbekannte Erben Erbserklärungen abgeben darf. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass durch diese Anordnung des Gesetzes Recht und Pflicht des Verlassenschaftskurators, für die Verlassenschaft, die er vertritt, als Erbin Erbserklärungen zu einem anderen Nachlass abzugeben, nicht berührt werden vergleiche Welser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 538,; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3, 58; SZ 43/191 Seite 677 dritter Satz). Das Erbrecht nach dem Erblasser steht dem ruhenden Nachlass des Transmittenten zu, der über das Erbrecht durch Ausschlagung oder Erbserklärungen verfügen kann. Die Abgabe der entsprechenden Erklärungen für den ruhenden Tansmittentennachlass kommt dem bestellten Verlassenschaftskurator jedenfalls zu. Dies wurde auch vom Erstgericht richtig erkannt. Dieses hat jedoch ebensowenig wie das Rekursgericht bedacht, dass über die Erbserklärung, die der Verlassenschaftskurator im Transmittentennachlass zum Nachlass des Erblassers abgegeben hat, derzeit noch nicht entschieden werden darf, denn die Annahme oder Zurückweisung dieser Erbserklärung hängt davon ab, ob der Transmittentennachlass, dann muss die Erbserklärung des ruhenden Transmittentennachlasses der Republik Österreich heimfallen wird oder nicht. Kommt es nämlich zum Heimfall des Transmittentennachlasses zurückgewiesen werden, weil im Sinne der seit dem Judikat 138 (GlUNF 80) herrschenden Lehre und Rechtsprechung, die hier neuerlich bekräftig wird, die Republik Österreich, wenn ihr der Transmittentennachlass als erbloses Gut anheimfällt (Paragraph 760, ABGB), das Erbrecht des Transmittenten nach dem Erblasser nicht erwirbt vergleiche die bei Kralik aaO 60 in FN 11 angegebene Literatur und Rechtsprechung). Das Heimfallsrecht ist unzweifelhaft kein Erbrecht (Koziol-Welser, Grundriss II6 229 und 300 mwNw; JBl 1967, 261 mwNw), sondern ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge, das in Wahrheit den Zweck hat, dass nachgelassenes Vermögen nicht herrenlos wird. Es kann deshalb nur dort wirksam werden, wo weder der zunächst Eingesetzte noch ein Ersatzerbe zur Erbschaft gelangt, keine Transmission stattfindet, keine Anwachsung möglich ist, aufgrund des Gesetzes niemand berufen wird und keine Legatare als Erben eintreten (Paragraph 726, ABGB; so richtig Koziol-Welser aaO. 299). Die vom Verlassenschaftskurator in seinem namens des Transmittentennachlasses erhobenen Revisionsrekurs gegen die Richtigkeit des Judikats 138 und der diesem folgenden herrschenden Lehre und Rechtsprechung vorgebrachten Argumente haben keine Überzeugungskraft. Er beruft sich zunächst darauf, dass sowohl im Patentgesetz (Paragraph 33, Absatz eins, Satz 2: „ein Heimfallsrecht findet in diesen Rechten nicht statt“) als auch im Urheberrecht (Paragraph 23, Absatz 2 :, „Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemanden erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miterben über ....“) der Gesetzgeber das Heimfallsrecht in den Begriff „Übergang an den Erben bzw vererblicht“ einbezogen habe und darum kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, dass derselbe Begriff in den Paragraphen 537, 809, ABGB in dem der bisherigen Judikatur zur Transmission zugrundeliegenden und das Heimfallsrecht ausschließenden Sinn verstanden werden sollte. Er übersieht dabei, dass der Gesetzgeber im Patentrecht mit der zitierten Bestimmung anerkannte, dass das freie Nutzungsrecht der Allgemeinheit an einer patentfähigen Erfindung dem Heimfallsrecht vorgeht, und im Urheberrecht die zitierte Sonderrechtsnachfolge zugunsten der Miturheber festlegte, weil er deren Interessen als die stärkeren respektierte. Schließlich geht auch das Argument, dass Paragraph 4, der KO dem Masseverwalter das Recht einräumt, anstelle des Gemeinschuldners Erbschaften anzutreten, weshalb dann auch eine im Abhandlungsverfahren nach dem verstorbenen gemeinschuldnerischen Transmittenten (offenbar versehentlich als Transmissar bezeichnet) unter Umständen anfallende „Hyperocha“ „ohne Zweifel“ dem Heimfall unterläge, an der tatsächlichen Rechtslage vorbei, dass die Erbserklärung des Masseverwalters, der in diesem Falle die Interessen der Gläubiger des Gemeinschuldners zu wahren und zu vertreten hat, umfänglich nur auf das dazu notwendige Maß beschränkt ist und darüber hinaus die sonstigen Erben des Erblassers unter Ausschluss des Heimfallsrechts des Staats zum Zuge kommen.
Das Erstgericht wird aus den dargelegten Erwägungen mit der Fortführung des Abhandlungsverfahrens nach dem Erblasser solange innezuhalten haben, bis endgültig geklärt ist, ob Erben des Transmittentennachlasses vorhanden sind oder in Ermangelung solcher der Nachlass der Republik Österreich anheimfällt; erst dann wird es die Erbserklärung des Verlassenschaftskurators im Transmittentennachlass anzunehmen oder zurückzuweisen haben.