Der Rekurs ist berechtigt.
Es bedarf der vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen nicht, um abschließend in der Sache entscheiden zu können. Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, daß dieser in besonderem Maße (§ 1299 ABGB) geeignet ist, den Auftraggeber vor Nachteilen zu schützen, und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des dem Rechtsanwalt bekannten Zweckes unternehmen werde. In jedem Falle gehört es zu den Aufgaben des die Vertretung übernehmenden Rechtsanwaltes, den rechtsunkundigen Mandanten eingehend zu belehren, soweit voraussehbar ist, daß aus der Unterlassung der Belehrung dem Auftraggeber ein Schaden entstehen könnte (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 1299; SZ 34/153; SZ 58/165; NZ 1988, 200 ua). So haftet der Rechtsanwalt, der mit der Vertretung in den mit einem Liegenschaftskauf zusammenhängenden Angelegenheiten betraut war, wenn er die Erörterung der Grunderwerbsteuerpflicht unterläßt (Koziol, Haftpflichtrecht2 192; SZ 46/66). Der beklagte Rechtsanwalt, dem nach erfolgloser Exekutionsführung zur Hereinbringung des Kaufpreisrestes bekannt war, daß Forderungen gegen die Käuferin nicht ohne weiteres einbringlich sind, hatte zu bedenken, daß sie möglicherweise auch die fällige Grunderwerbsteuer nicht bezahlt hat und die klagende Verkäuferin Gefahr läuft, wegen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für diese Abgabe (§ 17 Z 4 GrEStG 1955) von der Finanzbehörde in Anspruch genommen zu werden. Er hatte daher selbst bei einem auf die schriftliche Erklärung des Rücktritts vom Vertrag beschränkten Auftrag von sich aus die Klägerin darüber aufzuklären und, wenn nicht schon feststand, daß die Käuferin die Grunderwerbsteuer bereits entrichtet hatte, alle Vorkehrungen zu treffen, die nach dem Gesetz zur Verfügung standen, um die Haftung der Klägerin für diese Abgabe abzuwenden. Er hätte also die Klägerin auch über das Erfordernis einer Antragstellung nach § 20 GrEStG 1955 zu belehren und sicherzustellen gehabt, daß dieser Antrag durch ihn gestellt oder aber von der Klägerin selbst in der noch offenen Frist angebracht wird.Es bedarf der vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen nicht, um abschließend in der Sache entscheiden zu können. Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, daß dieser in besonderem Maße (Paragraph 1299, ABGB) geeignet ist, den Auftraggeber vor Nachteilen zu schützen, und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des dem Rechtsanwalt bekannten Zweckes unternehmen werde. In jedem Falle gehört es zu den Aufgaben des die Vertretung übernehmenden Rechtsanwaltes, den rechtsunkundigen Mandanten eingehend zu belehren, soweit voraussehbar ist, daß aus der Unterlassung der Belehrung dem Auftraggeber ein Schaden entstehen könnte (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu Paragraph 1299,; SZ 34/153; SZ 58/165; NZ 1988, 200 ua). So haftet der Rechtsanwalt, der mit der Vertretung in den mit einem Liegenschaftskauf zusammenhängenden Angelegenheiten betraut war, wenn er die Erörterung der Grunderwerbsteuerpflicht unterläßt (Koziol, Haftpflichtrecht2 192; SZ 46/66). Der beklagte Rechtsanwalt, dem nach erfolgloser Exekutionsführung zur Hereinbringung des Kaufpreisrestes bekannt war, daß Forderungen gegen die Käuferin nicht ohne weiteres einbringlich sind, hatte zu bedenken, daß sie möglicherweise auch die fällige Grunderwerbsteuer nicht bezahlt hat und die klagende Verkäuferin Gefahr läuft, wegen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für diese Abgabe (Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG 1955) von der Finanzbehörde in Anspruch genommen zu werden. Er hatte daher selbst bei einem auf die schriftliche Erklärung des Rücktritts vom Vertrag beschränkten Auftrag von sich aus die Klägerin darüber aufzuklären und, wenn nicht schon feststand, daß die Käuferin die Grunderwerbsteuer bereits entrichtet hatte, alle Vorkehrungen zu treffen, die nach dem Gesetz zur Verfügung standen, um die Haftung der Klägerin für diese Abgabe abzuwenden. Er hätte also die Klägerin auch über das Erfordernis einer Antragstellung nach Paragraph 20, GrEStG 1955 zu belehren und sicherzustellen gehabt, daß dieser Antrag durch ihn gestellt oder aber von der Klägerin selbst in der noch offenen Frist angebracht wird.
Dennoch kommt es auf das vom Berufungsgericht aufgeworfene Beweislastproblem nicht an. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch, weil er als beauftragter Rechtsanwalt seinen vertraglichen Verpflichtungen unzureichend nachgekommen sei und den Vermögensnachteil der Klägerin, daß sie ohne Aussicht auf Hereinbringung bei der Käuferin die Grunderwerbsteuer zu tragen hatte, verantworten müsse. Die Beweislastverschiebung nach dem § 1298 ABGB reicht nur so weit, daß bei Verletzung einer vertraglichen (oder gesetzlichen) Verbindlichkeit der Geschädigte vom Beweis des Verschuldens des Schädigers befreit ist, diesem vielmehr der Beweis obliegt, daß er an der Erfüllung der vertragsmäßigen (oder gesetzlichen) Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei. Haftungsansatzpunkt ist aber in jedem Fall die vom Gläubiger zu beweisende Nichterfüllung oder Schlechterfüllung. Der Geschädigte hat zunächst die Pflichtverletzung und den dadurch verursachten Schaden zu beweisen, also auch die Kausalität der Pflichtwidrigkeit (Koziol-Welser8 I 421; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 332; Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, AT 343; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1298; SZ 49/66; ZfRV 1977, 301 ua).Dennoch kommt es auf das vom Berufungsgericht aufgeworfene Beweislastproblem nicht an. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch, weil er als beauftragter Rechtsanwalt seinen vertraglichen Verpflichtungen unzureichend nachgekommen sei und den Vermögensnachteil der Klägerin, daß sie ohne Aussicht auf Hereinbringung bei der Käuferin die Grunderwerbsteuer zu tragen hatte, verantworten müsse. Die Beweislastverschiebung nach dem Paragraph 1298, ABGB reicht nur so weit, daß bei Verletzung einer vertraglichen (oder gesetzlichen) Verbindlichkeit der Geschädigte vom Beweis des Verschuldens des Schädigers befreit ist, diesem vielmehr der Beweis obliegt, daß er an der Erfüllung der vertragsmäßigen (oder gesetzlichen) Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei. Haftungsansatzpunkt ist aber in jedem Fall die vom Gläubiger zu beweisende Nichterfüllung oder Schlechterfüllung. Der Geschädigte hat zunächst die Pflichtverletzung und den dadurch verursachten Schaden zu beweisen, also auch die Kausalität der Pflichtwidrigkeit (Koziol-Welser8 römisch eins 421; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 332; Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, AT 343; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1298,; SZ 49/66; ZfRV 1977, 301 ua).
Für die Klägerin wäre nichts gewonnen, wenn der Beweis erbracht wäre, daß der Beklagte die ihn treffenden vertraglichen Pflichten zur Vorsorge für die Antragstellung nach § 20 GrEStG 1955 verletzt hätte. Nach § 20 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 wird die Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden, also etwa das Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB ausgeübt wurde. Ist die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern (§ 20 Abs 4 GrEStG 1955). Diese Anträge können bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist (§ 20 Abs 5 GrEStG 1955).Für die Klägerin wäre nichts gewonnen, wenn der Beweis erbracht wäre, daß der Beklagte die ihn treffenden vertraglichen Pflichten zur Vorsorge für die Antragstellung nach Paragraph 20, GrEStG 1955 verletzt hätte. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1955 wird die Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden, also etwa das Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, ABGB ausgeübt wurde. Ist die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern (Paragraph 20, Absatz 4, GrEStG 1955). Diese Anträge können bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist (Paragraph 20, Absatz 5, GrEStG 1955).
Daraus haben die Vorinstanzen abgeleitet, die Klägerin habe nach dem Rücktritt von dem über die Liegenschaft geschlossenen Kaufgeschäft durch einen bis zum 31. Dezember 1983 angebrachten Antrag einen bescheidmäßigen Abspruch erreichen können, daß wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges die Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt oder auf Null abgeändert wird.
Den Parteien und den Vorinstanzen ist aber entgangen, daß im maßgebenden Zeitraum auch die Vorschrift des § 20 Abs 6 GrEStG 1955 idF nach Art. I Z 7 BGBl 1969/277 dem Rechtsbestand angehörte und daher die Vorschriften des § 20 Abs 1 bis 4 GrEStG 1955 nur galten, wenn beim rückgängig gemachten Erwerbsvorgang die Steuerschuldner ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht rechtzeitig nachgekommen sind. Erst mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1986, G 229/85-12, ist § 20 Abs 6 GrEStG BGBl. 1955/140 idF BGBl 1969/277 als verfassungswidrig aufgehoben worden (Kundmachung BGBl. 1986/552). Auf den vor dem 1. Juli 1987 verwirklichten, wenn auch rückgängig gemachten Erwerbsvorgang sind nach § 12 Abs 2 GrEStG 1987 BGBl 309 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Es ändert daher nichts, daß die vom Verfassungsgerichtshof am 20. Juni 1986 aufgehobene Bestimmung des § 20 Abs 6 GrEStG 1955 aus diesem Grunde in den § 11 GrEStG 1987 nicht übernommen wurde (Czurda, Kommentar zum GrEStG 1987 Rz 18a zu § 11). Nach Art. 140 Abs 7 B-VG ist auch ein vom Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenes Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, soferne der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.Den Parteien und den Vorinstanzen ist aber entgangen, daß im maßgebenden Zeitraum auch die Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 6, GrEStG 1955 in der Fassung nach Artikel römisch eins, Ziffer 7, BGBl 1969/277 dem Rechtsbestand angehörte und daher die Vorschriften des Paragraph 20, Absatz eins bis 4 GrEStG 1955 nur galten, wenn beim rückgängig gemachten Erwerbsvorgang die Steuerschuldner ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht rechtzeitig nachgekommen sind. Erst mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1986, G 229/85-12, ist Paragraph 20, Absatz 6, GrEStG BGBl. 1955/140 in der Fassung BGBl 1969/277 als verfassungswidrig aufgehoben worden (Kundmachung BGBl. 1986/552). Auf den vor dem 1. Juli 1987 verwirklichten, wenn auch rückgängig gemachten Erwerbsvorgang sind nach Paragraph 12, Absatz 2, GrEStG 1987 Bundesgesetzblatt 309 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Es ändert daher nichts, daß die vom Verfassungsgerichtshof am 20. Juni 1986 aufgehobene Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 6, GrEStG 1955 aus diesem Grunde in den Paragraph 11, GrEStG 1987 nicht übernommen wurde (Czurda, Kommentar zum GrEStG 1987 Rz 18a zu Paragraph 11,). Nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG ist auch ein vom Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenes Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, soferne der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Ob die von der Klägerin als ihren Schadenersatzanspruch begründend vorgetragene Tatsache, der Beklagte habe bei ihrer Vertretung Vorkehrungen unterlassen, um ihre Grunderwerbsteuerpflicht zu beseitigen, überhaupt ursächlich für die Verminderung ihres Vermögens war, hängt von der Rechtslage im Zeitraum der Betrauung des Beklagten mit der anwaltlichen Vertretung ab. Die Nichterhebung oder Rückvergütung der Grunderwerbsteuer setzte damals dreierlei voraus, nämlich die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges im weiteren Sinn, einen Parteienantrag und die ordnungsgemäße Anzeige des rückgängig gemachten Erwerbsvorganges (Dorazil-Schwärzler, Grunderwerbsteuergesetz2 395). Die beiden ersten Voraussetzungen waren gegeben, es fehlte aber an der dritten Voraussetzung. Ordnungsgemäß ist die Abgabenerklärung nur, wenn sie unter Einhaltung aller Bedingungen des § 18 GrEStG 1955 vorgenommen wird, also sowohl hinsichtlich der materiellen Angaben als auch hinsichtlich der Anzeigefrist dem Gesetz entspricht (Dorazil-Schwärzler, aaO 407). Das Gesetz machte die Gewährung der Begünstigung nur von der objektiven Tatsache abhängig, daß der Erwerbsvorgang seinerzeit ordnungsgemäß angezeigt wurde. Ist dies aus irgendeinem Grund nicht geschehen, dann war die Begünstigung nach dem § 20 GrEStG 1955 zu versagen (VwGH 11. Mai 1959, Slg. 2016 F). Ordnungsgemäß angezeigt ist der zur Erwerbung einer Liegenschaft führende Rechtsvorgang nur, wenn unter anderem der richtige ungekürzte Kaufpreis angezeigt wird (VwGH 10. Dezember 1968, Slg. 3825 F).Ob die von der Klägerin als ihren Schadenersatzanspruch begründend vorgetragene Tatsache, der Beklagte habe bei ihrer Vertretung Vorkehrungen unterlassen, um ihre Grunderwerbsteuerpflicht zu beseitigen, überhaupt ursächlich für die Verminderung ihres Vermögens war, hängt von der Rechtslage im Zeitraum der Betrauung des Beklagten mit der anwaltlichen Vertretung ab. Die Nichterhebung oder Rückvergütung der Grunderwerbsteuer setzte damals dreierlei voraus, nämlich die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges im weiteren Sinn, einen Parteienantrag und die ordnungsgemäße Anzeige des rückgängig gemachten Erwerbsvorganges (Dorazil-Schwärzler, Grunderwerbsteuergesetz2 395). Die beiden ersten Voraussetzungen waren gegeben, es fehlte aber an der dritten Voraussetzung. Ordnungsgemäß ist die Abgabenerklärung nur, wenn sie unter Einhaltung aller Bedingungen des Paragraph 18, GrEStG 1955 vorgenommen wird, also sowohl hinsichtlich der materiellen Angaben als auch hinsichtlich der Anzeigefrist dem Gesetz entspricht (Dorazil-Schwärzler, aaO 407). Das Gesetz machte die Gewährung der Begünstigung nur von der objektiven Tatsache abhängig, daß der Erwerbsvorgang seinerzeit ordnungsgemäß angezeigt wurde. Ist dies aus irgendeinem Grund nicht geschehen, dann war die Begünstigung nach dem Paragraph 20, GrEStG 1955 zu versagen (VwGH 11. Mai 1959, Slg. 2016 F). Ordnungsgemäß angezeigt ist der zur Erwerbung einer Liegenschaft führende Rechtsvorgang nur, wenn unter anderem der richtige ungekürzte Kaufpreis angezeigt wird (VwGH 10. Dezember 1968, Slg. 3825 F).
Der beklagte Rechtsanwalt, dem die Klägerin beide Kaufvereinbarungen mit dem tatsächlichen und dem zur Steuerhinterziehung mit nur 800.000 S angeführten Kaufpreis für die Liegenschaft gezeigt hatte, mußte bei voraussetzender Kenntnis der in Betracht kommenden Vorschriften des Grunderwerbsteuerrechtes davon ausgehen, daß die Abgabenerklärung, falls sie dem Finanzamt in der Frist des § 18 Abs 1 GrEStG 1955 vorgelegt wurde, was tatsächlich erfolgt war, jedenfalls nicht der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Steuerschuldner entsprach, womit eine der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung nach § 20 GrEStG 1955 fehlte. Da der Beklagte mit der Errichtung des Vertrages und der Abgabenerklärung nicht befaßt war, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Klägerin mit der Angelegenheit betraut wurde, hat nicht er es zu vertreten, daß ein Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung an der Sanktion des § 20 Abs 6 GrEStG 1955 scheitern mußte.Der beklagte Rechtsanwalt, dem die Klägerin beide Kaufvereinbarungen mit dem tatsächlichen und dem zur Steuerhinterziehung mit nur 800.000 S angeführten Kaufpreis für die Liegenschaft gezeigt hatte, mußte bei voraussetzender Kenntnis der in Betracht kommenden Vorschriften des Grunderwerbsteuerrechtes davon ausgehen, daß die Abgabenerklärung, falls sie dem Finanzamt in der Frist des Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG 1955 vorgelegt wurde, was tatsächlich erfolgt war, jedenfalls nicht der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Steuerschuldner entsprach, womit eine der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung nach Paragraph 20, GrEStG 1955 fehlte. Da der Beklagte mit der Errichtung des Vertrages und der Abgabenerklärung nicht befaßt war, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Klägerin mit der Angelegenheit betraut wurde, hat nicht er es zu vertreten, daß ein Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung an der Sanktion des Paragraph 20, Absatz 6, GrEStG 1955 scheitern mußte.
Bei von einem Rechtsanwalt zu forderndem gesetzestreuen Verhalten hätte der Beklagte die Klägerin daher nur darüber belehren können, daß sie für die Grunderwerbsteuer hafte und keinen Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung habe, weil sie ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen war.
Es hieße die Verpflichtungen des Beklagten überspannen, wenn ihm vorgeworfen würde, er habe eine Antragstellung nach § 20 GrEStG 1955 unterlassen und nicht erkannt, daß Aussicht bestand, die entgegenstehende Vorschrift des § 20 Abs 6 GrEStG 1955 beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Einen solchen Vorwurf hat auch die Klägerin gar nicht erhoben, denn sie meinte, ihr Schadenersatzanspruch ergebe sich schon daraus, daß der Beklagte als ihr Machthaber nicht rechtzeitig für sie den Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gestellt hat. Dabei übersieht sie aber, daß nach der Gesetzeslage die Voraussetzungen für eine solche Antragstellung aus von ihr selbst zu vertretenden Umständen - sie wurde auch wegen des Finanzvergehens bestraft - fehlten.Es hieße die Verpflichtungen des Beklagten überspannen, wenn ihm vorgeworfen würde, er habe eine Antragstellung nach Paragraph 20, GrEStG 1955 unterlassen und nicht erkannt, daß Aussicht bestand, die entgegenstehende Vorschrift des Paragraph 20, Absatz 6, GrEStG 1955 beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Einen solchen Vorwurf hat auch die Klägerin gar nicht erhoben, denn sie meinte, ihr Schadenersatzanspruch ergebe sich schon daraus, daß der Beklagte als ihr Machthaber nicht rechtzeitig für sie den Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gestellt hat. Dabei übersieht sie aber, daß nach der Gesetzeslage die Voraussetzungen für eine solche Antragstellung aus von ihr selbst zu vertretenden Umständen - sie wurde auch wegen des Finanzvergehens bestraft - fehlten.
Daran scheitert der der Klägerin obliegende Beweis, daß eine Pflichtverletzung des Beklagten ursächlich für ihre Heranziehung zur Zahlung der Grunderwerbsteuer und ihren Aufwand an Kreditkosten war. Die Sache ist daher spruchreif, allerdings nicht in dem von der Rekurswerberin angestrebten Sinne der Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz. Da § 519 Abs 2 ZPO idF ZVNov 1983 bei Spruchreife die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichtes über die Berufung an den Obersten Gerichtshof devolviert, liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluß infolge Spruchreife stattgegeben, aber über die Berufung des Beklagten das Urteil erster Instanz abgeändert und das Klagebegehren abgewiesen wird (Fasching, ZPR Rz 1823). Nach § 41 und § 50 ZPO hat die Klägerin dem Beklagten die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten aller Instanzen zu ersetzen.Daran scheitert der der Klägerin obliegende Beweis, daß eine Pflichtverletzung des Beklagten ursächlich für ihre Heranziehung zur Zahlung der Grunderwerbsteuer und ihren Aufwand an Kreditkosten war. Die Sache ist daher spruchreif, allerdings nicht in dem von der Rekurswerberin angestrebten Sinne der Wiederherstellung des Urteiles erster Instanz. Da Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Fassung ZVNov 1983 bei Spruchreife die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichtes über die Berufung an den Obersten Gerichtshof devolviert, liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor, wenn dem Rekurs der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluß infolge Spruchreife stattgegeben, aber über die Berufung des Beklagten das Urteil erster Instanz abgeändert und das Klagebegehren abgewiesen wird (Fasching, ZPR Rz 1823). Nach Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO hat die Klägerin dem Beklagten die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten aller Instanzen zu ersetzen.