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Entscheidung 5 Ob 555/94×

Entscheidung 5 Ob 555/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob555/94

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ernst S*****, Landwirt, und 2.) Martha S*****, Landwirtin, beide *****, beide vertreten durch Dr.Herbert Grass und Dr.Leonhard Ogris, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Margarete R*****, Landwirtin in *****, vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 15.September 1994, GZ 5 R 226/94-19, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 14.April 1994, GZ 1 C 787/93f-13, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit S 4.464,76 (darin enthalten S 744,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagenden Parteien begehrten, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Befahren eines bestimmten Teiles eines Grundstückes der klagenden Parteien zu unterlassen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Erstgerichtes im klagestattgebenden Sinn ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt und daß demgemäß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten, dessen Zurückweisung die Kläger begehren.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt, gebunden, wenn das Berufungsgericht von der vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der in Paragraph 500, Absatz 3, ZPO angeführten Bewertungsvorschriften nicht abwich (MGA JN-ZPO14 Paragraph 500, ZPO/E 24). Ein solches Abweichen wurde weder geltend gemacht noch sind hiefür aus der Aktenlage Anhaltspunkte zu erkennen.

Die Revision war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E37652

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00555.94.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19941122_OGH0002_0050OB00555_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung