Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
In ihrer Revision bekämpft die klagende Genossenschaft mit Recht die Ansicht der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe trotz der festgestellten Zessionsverständigung mit schuldbefreiender Wirkung an die Ernst S*** GesmbH bezahlt, weil die Zessionsverständigung im Hinblick auf die verschiedenen Fakturennummern nicht hinreichend deutlich gewesen sei.
Der Revisionswerberin ist vorerst auch insofern beizupflichten,
als sie darauf hinweist, daß es sich bei dem im Sinne der Beilage/1
festgestellten Schreiben nicht um die "Zessionsverständigung an die
beklagte Partei" handelt, sondern um die Antwort der beklagten
Partei auf die an sie mit Schreiben der klagenden Genossenschaft vom
selben Tag (21.7.1983) ergangene Verständigung von der Zession der
beiden Forderungen an die klagende Partei (Beilage/M). Diesem
offensichtlichen Versehen der Vorinstanzen kommt aber keine
entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Denn es steht unbekämpft
fest, daß die Verständigung der beklagten Partei von der Zession der
Forderungen an die klagende Partei von der klagenden Partei
formuliert wurde und das Schreiben Beilage/1 bzw. dessen Entwurf von
Ernst S***, dem Geschäftsführer der S*** GesmbH, zur
beklagten Partei gebracht wurde und diese den von den Vorinstanzen
festgestellten Inhalt dieses Schreibens - wie ebenfalls festgestellt
wurde und der Rückseite der genannten Beilage auch zu entnehmen
ist - auch modifiziert zur Kenntnis genommen hat. Aus dem Vergleich
der bei der klagenden Partei für Zessionsverständigungen und deren
Beantwortung durch den Schuldner verwendeten "Formulariensätze"
(Beilage/N), deren Echtheit von der beklagten Partei zugestanden
wurde - vgl. AS 73 - , mit den Beilagen/1 und ./M - die Echtheit
bzw. Übereinstimmung dieser Beilagen mit den Originalen wurde nicht
bestritten (vgl. AS 17 und 22 bzw. 73) - zeigt, daß die Originale
der beiden Beilagen (Zessionsverständigung und Mitteilung des
Schuldners über den Empfang der Zessionsverständigung) im
Durchschreibeverfahren hergestellt wurden und damit hinsichtlich der
Angaben über den Zedenten, die Zessionarin und die Schuldnerin sowie
über die abgetretenen Forderungen übereinstimmen. Da die
Übereinstimmung der Beilage/M mit dem Original von der beklagten
Partei zugestanden wurde und feststeht, daß die beklagte Partei auf
der Rückseite des Schreibens Beilage/1 die "umseits angeführte
Zession zur Kenntnis und in Vormerkung genommen hat,...." besteht
kein Zweifel über die Tatsache, daß die beklagte Partei auf Grund
eines Schreibens der klagenden Partei von der Zession zweier
Forderungen der Ernst S*** GesmbH an die nunmehr klagende
Partei verständigt wurde. Im übrigen kann die Benachrichtigung des
Schuldners jedenfalls auch vom Zedenten wirksam erfolgen (vgl. Ertl
in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1395; Honsell in Schwimann, ABGB V, Rz 2
zu § 1395 je samt Rechtsprechungsnachweis; SZ 53/33 ua). Nach der
für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage
hat Ernst S*** selbst die "Buchhaltung" der beklagten Partei
aufgesucht und dort die beiden Originalrechnungen samt Durchschlägen
sowie - wie auf Grund der vorstehenden Ausführungen nunmehr auch
anzunehmen ist - den im Sinne der Beilagen/M und ./1 ausgefüllten
"Formulariensatz" über die Zessionsverständigung und die
vorbereitete Beantwortung dieser Verständigung zur Überprüfung der
Übereinstimmung der Rechnungsbeträge mit der Zessionsverständigung
vorgelegt. Da von der beklagten Partei nicht einmal behauptet wurde,
daß S*** bei diesem Vorgehen die innerbetriebliche Organisation
der beklagten Gesellschaft mißachtet hätte, ist davon auszugehen,
daß der beklagten Partei - jedenfalls durch den Zedenten - die
Mitteilung von der Abtretung von Forderungen an die klagende Partei
zugekommen ist. Für den Eintritt der mit dem "Bekanntwerden" des
Übernehmers (§ 1395 Satz 2 ABGB) verbundenen Rechtswirkungen ist
nicht erforderlich, daß der Schuldner die Verständigung zur Kenntnis
nimmt oder sie von ihm angenommen wird, dazu genügt vielmehr im
Sinne der im bürgerlichen Recht geltenden Empfangstheorie, daß die
Mitteilung in die Sphäre des Adressaten gelangt (Koziol-Welser8 I
102), also in eine solche Situation gebracht wird, daß ihre
Kenntnisnahme durch den Anerklärten unter normalen Umständen
erwartet werden konnte (vgl. Wolff in Klang2 VI 313; Ertl, aaO, Rz 2
zu § 1395; Honsell, aaO, Rz 2 zu § 1395, je mit
Rechtsprechungshinweis). Für die rechtliche Beurteilung der hier
strittig gebliebenen Frage, ob die beklagte Partei im Hinblick auf
die vorgenommene Verständigung von der Zession noch mit
schuldbefreiender Wirkung an die Ernst S*** GesmbH zahlen
konnte, ist somit entscheidend, daß der beklagten Partei die
Vornahme der Zession zweier Forderungen der Ernst S*** GesmbH
gegen sie an die klagende Partei bekannt geworden ist, und zwar der
Forderungen aus zwei ihre Wohnanlage in Wien 21., Voltagasse 43,
Stiege 1 bis 35, betreffenden, sofort fälligen Rechnungen, nämlich
aus der 15.Teilrechnung vom 17.7.1983 über den Betrag von 46.272 S
und die Schlußrechnung vom 21.7.1983 über 486.996,06 S. Wurde der
beklagten Partei die Abtretung dieser derart umschriebenen
Forderungen an die klagende Partei "bekannt", so geht es nicht mehr
um die Frage, ob die beklagte Partei eine Forderungsabtretung zur
Kenntnis nehmen konnte oder mußte, es ist vielmehr bloß zu prüfen,
ob die Forderungen deutlich und verständlich bezeichnet wurden.
Diese Frage ist unter den gegebenen Umständen aber zu bejahen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Originalrechnungen samt Durchschlägen zur beklagten Partei gebracht; es wurde dabei vom Geschäftsführer der abtretenden Gläubigerin auf die Zession der Forderungen aus den vorgelegten Rechnungen hingewiesen und der beklagten Partei dabei auch die Möglichkeit einer Überprüfung der Übereinstimmung der Rechnungen mit dem Inhalt der gleichzeitig überreichten, vom Neugläubiger verfaßten Zessionsverständigung gegeben. Da die beklagte Partei die Originalrechnungen auf der Baustelle auch überprüft hat, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die der beklagten Partei sowohl von der S*** GesmbH als auch von der klagenden Partei bekanntgegebene Zession unmißverständlich und deutlich die Forderungen der Ernst S*** GesmbH gegen die beklagte Partei aus ihrer die genannte Wohnanlage der beklagten Partei betreffenden Teilrechnung Nr.15 und ihrer Schlußrechnung über die Arbeiten an dieser Wohnanlage betraf. Von dieser Sachlage ausgehend muß daher gesagt werden, daß der beklagten Partei anläßlich der Überbringung der beiden genannten Rechnungen der Ernst S*** GesmbH die Tatsache der Abtretung der beiden Forderungen, deren Umfang und die Person des neuen Gläubigers bekannt geworden sind. Wenngleich bei Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und des Gegenstandes der Leistung von einer zureichend bestimmten Bezeichnung der abgetretenen Forderung gesprochen werden kann (so etwa SZ 48/2), so kann daraus doch nicht gefolgert werden, daß jede Zessionsmitteilung die Nummer der Rechnung enthalten müßte. Ist die abgetretene Forderung eindeutig bestimmt, so kommt es auf die Bekanntgabe der Rechnungsnummer oder einer allenfalls unrichtigen Mitteilung über die Rechnungsnummer für die Frage der Bestimmtheit der Zessionsmitteilung nicht an. In welcher Form die beklagte Partei aber die ihr bekannt gewordenen Zessionen in Evidenz hält, ist für den Eintritt der mit der Verständigung des Schuldners von der erfolgten Zession verbundenen Rechtswirkungen, daß nämlich ab diesem Zeitpunkt Zahlungen an den Zessionar geleistet werden müssen, Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung somit nur mehr an den Zessionar vorgenommen werden können (§ 1396 ABGB), rechtlich unerheblich. Daß die beklagte Partei die ihr bekanntgegebenen Zessionen allenfalls nur nach den Nummern der Fakturen in Evidenz hält und allein wegen der unrichtigen Angabe der Fakturennummer in der von der klagenden Partei verfaßten Zessionsverständigung unter Mißachtung der mündlichen Zessionsmitteilung des Altgläubigers sowie aller übrigen den Rechnungen selbst zu entnehmenden, die Forderungen eindeutig individualisierenden Umstände sich selbst außerstande setzt, ihr bekanntgegebene Zessionen zu befolgen, bedeutet daher bloß eine Fahrlässigkeit der beklagten Partei bei Erfüllung ihrer Zahlungspflichten, vermag aber nicht zu bewirken, daß der trotz erfolgter Zessionsmitteilung an den Altschuldner erbrachten Leistung schuldbefreiender Charakter zukäme. Die von der Ernst S*** GesmbH der klagenden Partei abgetretenen Forderungen aus den beiden genannten Rechnungen sind daher noch offen, weshalb die klagende Partei mit Recht von der beklagten Partei deren Zahlung begehrt. Die Abtretung einer Forderung darf aber zu keiner Verschlechterung der Stellung des Schuldners führen; der Schuldner behält seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit sie bis zur Verständigung entstanden sind (Wolff, aaO 317; Koziol-Welser, aaO, 278; Ertl, aaO Rz 1 zu § 1396; Honsell, aaO, Rz 2 zu § 1396). Dementsprechend ist auch von Bedeutung, daß die beklagte Partei behauptet hat, die insgesamt mit 533.268,06 S in Rechnung gestellten Arbeiten seien von der Ernst S*** GesmbH mangelhaft erbracht worden, die Behebung dieser Mängel werde etwa 100.000 S erfordern (AS 29 und 40). In der Tagsatzung vom 27.2.1987 (ON 18 dA) schränkte die beklagte Partei das diesbezügliche Erfordernis allerdings auf 50.339 S ein, sie machte aber weitere Gegenforderungen (für Behebung von Mängeln bei Arbeiten auf anderen Baustellen) geltend (AS 87). Da die beklagte Partei darüber hinaus auch noch vorgebracht hat, die klagende Partei habe auf ihre Forderungen aus anderen Zessionen Zahlungen von insgesamt 259.282,92 S erhalten (vgl. AS 11 und 17), die klagende Partei müsse sich auch die von ihr im Konkurs erlangten Zahlungen anrechnen lassen, die Vorinstanzen - von ihrer nicht zu billigenden Rechtsansicht ausgehend - auf diese Einwendungen jedoch nicht eingegangen sind und dazu auch keine Feststellungen getroffen haben, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen daher unumgänglich. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren auf die bisher unbeachtet gebliebenen Einwendungen der beklagten Partei zur Höhe der offenen Forderungen der klagenden Partei bzw. über die behaupteten Gegenforderungen einzugehen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.Diese Frage ist unter den gegebenen Umständen aber zu bejahen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Originalrechnungen samt Durchschlägen zur beklagten Partei gebracht; es wurde dabei vom Geschäftsführer der abtretenden Gläubigerin auf die Zession der Forderungen aus den vorgelegten Rechnungen hingewiesen und der beklagten Partei dabei auch die Möglichkeit einer Überprüfung der Übereinstimmung der Rechnungen mit dem Inhalt der gleichzeitig überreichten, vom Neugläubiger verfaßten Zessionsverständigung gegeben. Da die beklagte Partei die Originalrechnungen auf der Baustelle auch überprüft hat, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die der beklagten Partei sowohl von der S*** GesmbH als auch von der klagenden Partei bekanntgegebene Zession unmißverständlich und deutlich die Forderungen der Ernst S*** GesmbH gegen die beklagte Partei aus ihrer die genannte Wohnanlage der beklagten Partei betreffenden Teilrechnung Nr.15 und ihrer Schlußrechnung über die Arbeiten an dieser Wohnanlage betraf. Von dieser Sachlage ausgehend muß daher gesagt werden, daß der beklagten Partei anläßlich der Überbringung der beiden genannten Rechnungen der Ernst S*** GesmbH die Tatsache der Abtretung der beiden Forderungen, deren Umfang und die Person des neuen Gläubigers bekannt geworden sind. Wenngleich bei Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und des Gegenstandes der Leistung von einer zureichend bestimmten Bezeichnung der abgetretenen Forderung gesprochen werden kann (so etwa SZ 48/2), so kann daraus doch nicht gefolgert werden, daß jede Zessionsmitteilung die Nummer der Rechnung enthalten müßte. Ist die abgetretene Forderung eindeutig bestimmt, so kommt es auf die Bekanntgabe der Rechnungsnummer oder einer allenfalls unrichtigen Mitteilung über die Rechnungsnummer für die Frage der Bestimmtheit der Zessionsmitteilung nicht an. In welcher Form die beklagte Partei aber die ihr bekannt gewordenen Zessionen in Evidenz hält, ist für den Eintritt der mit der Verständigung des Schuldners von der erfolgten Zession verbundenen Rechtswirkungen, daß nämlich ab diesem Zeitpunkt Zahlungen an den Zessionar geleistet werden müssen, Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung somit nur mehr an den Zessionar vorgenommen werden können (Paragraph 1396, ABGB), rechtlich unerheblich. Daß die beklagte Partei die ihr bekanntgegebenen Zessionen allenfalls nur nach den Nummern der Fakturen in Evidenz hält und allein wegen der unrichtigen Angabe der Fakturennummer in der von der klagenden Partei verfaßten Zessionsverständigung unter Mißachtung der mündlichen Zessionsmitteilung des Altgläubigers sowie aller übrigen den Rechnungen selbst zu entnehmenden, die Forderungen eindeutig individualisierenden Umstände sich selbst außerstande setzt, ihr bekanntgegebene Zessionen zu befolgen, bedeutet daher bloß eine Fahrlässigkeit der beklagten Partei bei Erfüllung ihrer Zahlungspflichten, vermag aber nicht zu bewirken, daß der trotz erfolgter Zessionsmitteilung an den Altschuldner erbrachten Leistung schuldbefreiender Charakter zukäme. Die von der Ernst S*** GesmbH der klagenden Partei abgetretenen Forderungen aus den beiden genannten Rechnungen sind daher noch offen, weshalb die klagende Partei mit Recht von der beklagten Partei deren Zahlung begehrt. Die Abtretung einer Forderung darf aber zu keiner Verschlechterung der Stellung des Schuldners führen; der Schuldner behält seine Einwendungen gegen den Zedenten, soweit sie bis zur Verständigung entstanden sind (Wolff, aaO 317; Koziol-Welser, aaO, 278; Ertl, aaO Rz 1 zu Paragraph 1396,; Honsell, aaO, Rz 2 zu Paragraph 1396,). Dementsprechend ist auch von Bedeutung, daß die beklagte Partei behauptet hat, die insgesamt mit 533.268,06 S in Rechnung gestellten Arbeiten seien von der Ernst S*** GesmbH mangelhaft erbracht worden, die Behebung dieser Mängel werde etwa 100.000 S erfordern (AS 29 und 40). In der Tagsatzung vom 27.2.1987 (ON 18 dA) schränkte die beklagte Partei das diesbezügliche Erfordernis allerdings auf 50.339 S ein, sie machte aber weitere Gegenforderungen (für Behebung von Mängeln bei Arbeiten auf anderen Baustellen) geltend (AS 87). Da die beklagte Partei darüber hinaus auch noch vorgebracht hat, die klagende Partei habe auf ihre Forderungen aus anderen Zessionen Zahlungen von insgesamt 259.282,92 S erhalten vergleiche AS 11 und 17), die klagende Partei müsse sich auch die von ihr im Konkurs erlangten Zahlungen anrechnen lassen, die Vorinstanzen - von ihrer nicht zu billigenden Rechtsansicht ausgehend - auf diese Einwendungen jedoch nicht eingegangen sind und dazu auch keine Feststellungen getroffen haben, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif und die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen daher unumgänglich. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren auf die bisher unbeachtet gebliebenen Einwendungen der beklagten Partei zur Höhe der offenen Forderungen der klagenden Partei bzw. über die behaupteten Gegenforderungen einzugehen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.
Damit erweist sich die Revision als berechtigt, weshalb ihr Folge zu geben und die Rechtssache nach Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Damit erweist sich die Revision als berechtigt, weshalb ihr Folge zu geben und die Rechtssache nach Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückzuverweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.