Begründung:
Die STADT WIEN beantragte, aufgrund des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes vom 10. Jänner 1984, MA 64 - EZ 76/A-6/83, ./A, des Beschlusses des Bezirksgerichtes B STADT WIEN vom 5. Oktober 1983, 6 Nc 51/83-7, ./B, des Verwahrauftrages des Bezirksgerichtes B STADT WIEN vom 29. März 1984, 6 Nc 51/83-11, ./C, des Teilungsplanes der MA 41 vom 27. Dezember 1982, MA 41-3099/80 Gd (entspricht Teilungsplan des Dipl.Ing. Raimund C vom 7. Oktober 1980, GZ 1540), ./D, des Bescheides des Vermessungsamtes Wien vom 14. Jänner 1983, P 782/82, ./E, und anderer (für die Erledigung des gegenständlichen Revisionsrekurses nicht erheblicher) Urkunden, ob der im Grundbuch der Margarethe Juliane D, geboren am 26. Juli 1924, zugeschriebenen Liegenschaft EZ 76 KG A: 1.) die Teilung des Grundstückes 552/3 Garten in dieses und in das Grundstück 552/15 Garten, 2.) die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes 552/15 Garten vom Gutsbestand dieser Liegenschaft und dessen Zuschreibung zu der der STADT WIEN gehörenden Liegenschaft EZ 78 KG A zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.
Das Rekursgericht wies den Antrag infolge Rekurses der
grundbücherlichen Eigentümerin der Liegenschaft EZ 76 KG A,
Margarethe Juliane E, geborene D, geboren am 26. Juli 1924, aus nachstehenden Erwägungen ab:
Wenn in einer Urkunde die Einwilligung zur Eintragung von einer Bedingung abhängig gemacht sei, sei der Nachweis der Erfüllung dieser Bedingung auch dann zu erbringen, wenn sich in der Urkunde die Vereinbarung finde, daß es für die Eintragung im Grundbuch keines Nachweises bedürfe, daß die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. die in MGA 25 3 unter Nr. 94 zu § 94 GBG abgedruckten Entscheidungen).Wenn in einer Urkunde die Einwilligung zur Eintragung von einer Bedingung abhängig gemacht sei, sei der Nachweis der Erfüllung dieser Bedingung auch dann zu erbringen, wenn sich in der Urkunde die Vereinbarung finde, daß es für die Eintragung im Grundbuch keines Nachweises bedürfe, daß die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt seien vergleiche die in MGA 25 3 unter Nr. 94 zu Paragraph 94, GBG abgedruckten Entscheidungen).
Punkt II 2 des Enteignungsbescheides der Wiener Landesregierung vom 10. Jänner 1984 laute:Punkt römisch zwei 2 des Enteignungsbescheides der Wiener Landesregierung vom 10. Jänner 1984 laute:
'Gemäß § 44 Abs. 5 und 7 der Bauordnung für WIEN wird der Enteignungswerberin aufgetragen, die Entschädigung binnen einer Frist von 3 Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung des Enteignungsbescheides, an die enteignete Grundeigentümerin Margarethe Juliane E (im Grundbuch unter der Schreibweise 'D' einverleibt) auszuzahlen oder bei deren Annahme Verweigerung zugunsten der Enteigneten bei Gericht zu hinterlegen, widrigenfalls der Enteignungsbescheid außer Kraft tritt.''Gemäß Paragraph 44, Absatz 5 und 7 der Bauordnung für WIEN wird der Enteignungswerberin aufgetragen, die Entschädigung binnen einer Frist von 3 Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung des Enteignungsbescheides, an die enteignete Grundeigentümerin Margarethe Juliane E (im Grundbuch unter der Schreibweise 'D' einverleibt) auszuzahlen oder bei deren Annahme Verweigerung zugunsten der Enteigneten bei Gericht zu hinterlegen, widrigenfalls der Enteignungsbescheid außer Kraft tritt.'
Schon mangels Dartuung der Annahmeverweigerung durch die Enteignete - die Antragstellerin habe in ihrem Antrag lediglich ausgeführt, daß die Entschädigungssumme von 30.000,-- S aufgrund des zu TZ 1139/81 angemerkten Enteignungsverfahrens und der Restbetrag von 1.400,-- S aufgrund des neuerlichen Verfahrens und der neu festgesetzten Entschädigungssumme hinterlegt worden seien - habe daher das gegenständliche Grundbuchsgesuch nicht bewilligt werden können. Es lägen aber noch weitere Abweisungsgründe vor:
Die Antragstellerin berufe sich in ihrem Gesuch zum Nachweis für die Hinterlegung (eines Teiles) der Entschädigungssumme auf den (vorgelegten) Beschluß des Bezirksgerichtes B STADT WIEN vom 5. Oktober 1983, 6 Nc 51/83-7. In diesem Beschluß sei aber nur von einer Erlagssache der 'seitens Prof.Dr. Alfred F, Wien 1010, Petersplatz 4, für die Magistratsdirektion der STADT WIEN, Zivil- und Strafrechtsangelegenheiten, 1082 Wien, Rathaus, am 19. April 1983 für Juliane E, geborene D,
Hauseigentümerin, Wien 1130, Gloriettegasse Nr. 21, bei Gericht erlegten Summe von 30.000,-- S ....' die Rede. Daß es sich hiebei um den Erlag (eines Teiles) der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10. Jänner 1984, MA 64 - EZ 76/A-6/83, festgesetzten Entschädigungssumme handle, lasse sich dem Beschluß des Bezirksgerichtes B STADT WIEN nicht entnehmen.
Gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 GBG dürfe aber eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheine. Die Berechtigung des Begehrens müsse sich eindeutig und einwandfrei aus dem Gesuch und den beigebrachten Urkunden selbst ergeben, ohne daß es notwendig wäre, daß das Grundbuchsgericht Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur anstelle.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG dürfe aber eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheine. Die Berechtigung des Begehrens müsse sich eindeutig und einwandfrei aus dem Gesuch und den beigebrachten Urkunden selbst ergeben, ohne daß es notwendig wäre, daß das Grundbuchsgericht Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur anstelle.
Aber auch, soweit sich die Antragstellerin zum Nachweis für die erfolgte Hinterlegung auf den Verwahrauftrag des Bezirksgerichtes B STADT WIEN vom 29. März 1984, 6 Nc 51/83-11, berufe, erscheine ihr Begehren durch den Inhalt dieser Urkunde nicht begründet. Hier sei nämlich vom Erlag 'des Restbetrages aufgrund des Entscheidungsbescheides - (richtig: Enteigungsbescheides) - MA 64 - EZ 76/A-1/81' die Rede. Die Geschäftszahl des Enteignungsbescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom 10. Jänner 1984 sei aber tatsächlich MA 64 - EZ 76/A-6/83.
Gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.