Begründung:
Die Antragsteller sind die Eigentümer des Hauses Feldkirch, Neustadt 5. Die Antragsgegnerin ist die Mieterin des im Erdgeschoß dieses Hauses gelegenen Geschäftslokals, bestehend aus Verkaufsraum, Lagerraum und Vitrinen, im Gesamtausmaß von rund 30 m2. Die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft mbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.August 1984 gegründet und am 4. September 1984 unter HRB 2314 im Handelsregister beim Landes- als Handelsgericht Feldkirch eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag wurde von den Geschwistern Frieda und Anna F*** geschlossen, die vor der Antragsgegnerin Mieterinnen des vorbezeichneten Geschäftslokals waren und darin in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Tabaktrafik und einen Handel mit Souvenirs, Zeitungen, Süßwaren, Textilien und Lederwaren betrieben. Die hier wesentlichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages lauten:
"I. Die Schwestern Frieda F*** und Anna F*** haben sich im Jahre 1955 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb der Firma "F***" mit dem Sitz in Feldkirch zusammengeschlossen, deren Gegenstand eine Tabaktrafik sowie der Handel mit Souvenirs, Zeitungen, Süßwaren und Lederwaren ist.
Die Schwestern Frieda F*** und Anna F*** vereinbaren hiemit, diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzulösen und ihren Betrieb zur Gänze nach den Vorschriften des Art. III des Strukturverbesserungsgesetzes und auf der Grundlage der Einbringungsbilanz zum 1.Jänner 1984 in eine zum ausschließlichen Zweck der Fortführung dieses Betriebes zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen.....Die Schwestern Frieda F*** und Anna F*** vereinbaren hiemit, diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzulösen und ihren Betrieb zur Gänze nach den Vorschriften des Artikel römisch drei, des Strukturverbesserungsgesetzes und auf der Grundlage der Einbringungsbilanz zum 1.Jänner 1984 in eine zum ausschließlichen Zweck der Fortführung dieses Betriebes zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen.....
III. Gegenstand des Unternehmens ist die Fortführung des unter der Firma "F***" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Geschäftsbetriebes, insbesondere daher: 1.) Der Betrieb einer Tabaktrafik, 2.) der Handel mit Souvenirs, Zeitungen, Süßwaren, Textilien und Lederwaren.....römisch drei. Gegenstand des Unternehmens ist die Fortführung des unter der Firma "F***" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Geschäftsbetriebes, insbesondere daher: 1.) Der Betrieb einer Tabaktrafik, 2.) der Handel mit Souvenirs, Zeitungen, Süßwaren, Textilien und Lederwaren.....
V. Das Stammkapital beträgt 500.000 S. Von diesem Stammkapital haben übernommen: 1.) Frieda F*** eine Stammeinlage von 250.000 S, 2.) Anna F*** eine Stammeinlage von 250.000 S. Die Schwestern Frieda F*** und Anna F*** bringenrömisch fünf. Das Stammkapital beträgt 500.000 S. Von diesem Stammkapital haben übernommen: 1.) Frieda F*** eine Stammeinlage von 250.000 S, 2.) Anna F*** eine Stammeinlage von 250.000 S. Die Schwestern Frieda F*** und Anna F*** bringen
zunächst auf ihre Stammeinlagen ihren je ein Hälfteanteil an dem Betriebsvermögen der Firma "F***", einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, auf der Grundlage der Einbringungsbilanz zum 1. Jänner 1984 unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art. III des Strukturverbesserungsgesetzes ein. Der diese Sacheinlagen in Höhe von 200.000 S übersteigende Wert des eingebrachten Betriebes scheint in der Einbringungsbilanz als Rückstellung mit 10.000 S auf. Da jede der beiden Gesellschafterinnen eine Stammeinlage von 250.000 S übernimmt, leisten sie neben der Sacheinlage im Wert von je 100.000 S auf diese eine sofortige volle und bare Einzahlung von je 150.000 S. Es handelt sich bei der Errichtung dieses Gesellschaftsvertrages um eine Bar- und Sachgründung."zunächst auf ihre Stammeinlagen ihren je ein Hälfteanteil an dem Betriebsvermögen der Firma "F***", einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, auf der Grundlage der Einbringungsbilanz zum 1. Jänner 1984 unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Artikel römisch drei, des Strukturverbesserungsgesetzes ein. Der diese Sacheinlagen in Höhe von 200.000 S übersteigende Wert des eingebrachten Betriebes scheint in der Einbringungsbilanz als Rückstellung mit 10.000 S auf. Da jede der beiden Gesellschafterinnen eine Stammeinlage von 250.000 S übernimmt, leisten sie neben der Sacheinlage im Wert von je 100.000 S auf diese eine sofortige volle und bare Einzahlung von je 150.000 S. Es handelt sich bei der Errichtung dieses Gesellschaftsvertrages um eine Bar- und Sachgründung."
Mit Schreiben vom 6.Februar 1985 begehrten die Antragsteller von der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 12 Abs 3 MRG die Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses von monatlich 1.600 S auf monatlich 5.000 S. Die Antragsgegnerin zahlte jedoch weiterhin nur den bisherigen Hauptmietzins.Mit Schreiben vom 6.Februar 1985 begehrten die Antragsteller von der Antragsgegnerin unter Berufung auf Paragraph 12, Absatz 3, MRG die Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses von monatlich 1.600 S auf monatlich 5.000 S. Die Antragsgegnerin zahlte jedoch weiterhin nur den bisherigen Hauptmietzins.
Am 21.Februar 1986 stellten die Antragsteller beim Erstgericht den in der Folge (AS 79) modifizierten Antrag, den (Haupt-)Mietzins für das Geschäftslokal beginnend mit 1.März 1985 mit monatlich 4.180 S (ausschließlich Umsatzsteuer) festzusetzen und in der näher beschriebenen Weise wertzusichern.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag mangels Deckung in § 37 Abs 1 Z 8 und § 12 Abs 3 MRG zurück-, in eventu abzuweisen. Es liege keine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG vor; der angemessene Hauptmietzins würde überdies lediglich 1.400 S monatlich betragen.Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag mangels Deckung in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 12, Absatz 3, MRG zurück-, in eventu abzuweisen. Es liege keine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG vor; der angemessene Hauptmietzins würde überdies lediglich 1.400 S monatlich betragen.
Das Erstgericht setzte den (Haupt-)Mietzins für das Geschäftslokal ab 1.März 1985 mit monatlich 3.720 S (ausschließlich Umsatzsteuer) fest und wies das Mehrbegehren (Mehrbetrag von [4.180 S minus 3.720 S =] 460 S monatlich und Wertsicherung) ab. Es vertrat die Auffassung, daß die Übertragung des von Frieda und Anna F*** im Geschäftslokal betriebenen Unternehmens auf die Antragsgegnerin als Unternehmensveräußerung im Sinn des § 12 Abs 3 MRG zu beurteilen sei, und gelangte aufgrund zweier voneinander abweichender Sachverständigengutachten (Mietwert 4.180 S bzw. 3.285 S monatlich) zu dem Ergebnis, daß der angemessene Hauptmietzins mit dem Mittel aus den beiden vorgenannten Beträgen, also mit 3.720 S monatlich, anzunehmen sei.Das Erstgericht setzte den (Haupt-)Mietzins für das Geschäftslokal ab 1.März 1985 mit monatlich 3.720 S (ausschließlich Umsatzsteuer) fest und wies das Mehrbegehren (Mehrbetrag von [4.180 S minus 3.720 S =] 460 S monatlich und Wertsicherung) ab. Es vertrat die Auffassung, daß die Übertragung des von Frieda und Anna F*** im Geschäftslokal betriebenen Unternehmens auf die Antragsgegnerin als Unternehmensveräußerung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, MRG zu beurteilen sei, und gelangte aufgrund zweier voneinander abweichender Sachverständigengutachten (Mietwert 4.180 S bzw. 3.285 S monatlich) zu dem Ergebnis, daß der angemessene Hauptmietzins mit dem Mittel aus den beiden vorgenannten Beträgen, also mit 3.720 S monatlich, anzunehmen sei.
Die Antragsgegnerin erhob gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß Rekurs mit dem Antrag, das Begehren der Antragsteller abzuweisen, in eventu den angemessenen Mietzins ab 1.März 1985 mit monatlich 2.907,60 S festzusetzen. Die Antragsteller bekämpften den erstgerichtlichen Sachbeschluß insoweit, als der angemessene Mietzins nicht mit 4.180 S monatlich (ohne Umsatzsteuer) festgesetzt und wertgesichert wurde.
Das Rekursgericht wies den Antrag der Antragsteller in Stattgebung des Rekurses der Antragsgegnerin zur Gänze ab, verwies die Antragsteller mit ihrem Rekurs auf diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte aus:
Die entscheidende Frage sei, ob es sich hier um die Veräußerung eines Unternehmens im Sinne des § 12 Abs 3 MRG handle. Diese Frage sei zu verneinen.Die entscheidende Frage sei, ob es sich hier um die Veräußerung eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG handle. Diese Frage sei zu verneinen.
Als Veräußerung des Unternehmens könne nur eine endgültige Übertragung der Rechte an diesem angesehen werden, wie sie etwa durch Kauf, Schenkung, Übergabs- und Leibrentenvertrag etc., wohl auch durch Einbringung in eine Gesellschaft quoad sortem geschehe, also stets nur Einzelrechtsnachfolge. Eine Universalsukzession (etwa eine Fusionierung oder eine Änderung der Rechtsform) werde vom § 12 Abs 3 MRG nicht erfaßt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 12 MRG). Beispielsweise ermögliche das Umwandlungsgesetz BGBl. 1954/187 übertragende Umwandlungen, durch die das Vermögen einer Kapitalgesellschaft unter Ausschluß der Liquidation von Gesetzes wegen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachfolgeunternehmer bzw. auf das Nachfolgeunternehmen übertragen werde. Durch diese Gesamtrechtsnachfolge trete schon kraft Gesetzes ein Mieterwechsel ein, es liege keine Vertragsübernahme vor (MietSlg 36.280, 37.280 ua).Als Veräußerung des Unternehmens könne nur eine endgültige Übertragung der Rechte an diesem angesehen werden, wie sie etwa durch Kauf, Schenkung, Übergabs- und Leibrentenvertrag etc., wohl auch durch Einbringung in eine Gesellschaft quoad sortem geschehe, also stets nur Einzelrechtsnachfolge. Eine Universalsukzession (etwa eine Fusionierung oder eine Änderung der Rechtsform) werde vom Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht erfaßt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 12, MRG). Beispielsweise ermögliche das Umwandlungsgesetz BGBl. 1954/187 übertragende Umwandlungen, durch die das Vermögen einer Kapitalgesellschaft unter Ausschluß der Liquidation von Gesetzes wegen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachfolgeunternehmer bzw. auf das Nachfolgeunternehmen übertragen werde. Durch diese Gesamtrechtsnachfolge trete schon kraft Gesetzes ein Mieterwechsel ein, es liege keine Vertragsübernahme vor (MietSlg 36.280, 37.280 ua).
Das Rekursgericht vertrete nun die Auffassung, daß es sich hier nicht um eine Veräußerung im rechtlichen Sinne handle. Frieda und Anna F*** hätten die Firma "F***" bis zum 4.September 1984 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.August 1984 hätten sie diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst und ihren Betrieb zur Gänze nach den Vorschriften des Art. III des Strukturverbesserungsgesetzes in eine zum ausschließlichen Zweck der Fortführung dieses Betriebes zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht. Alleinige Gesellschafter dieser GmbH seien wiederrum Frieda und Anna F***. Sie führten ihren früheren Betrieb lediglich unter einer anderen Unternehmensform (GmbH) fort. Diese Art von Betriebsfortführung sei aber vom § 12 Abs 3 MRG nicht umfaßt. Da daher eine Veräußerung im Sinne der genannten Bestimmung nicht vorliege, stehe den Antragstellern auch nicht das Recht zu, eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu begehren. Das Rekursgericht vertrete nun die Auffassung, daß es sich hier nicht um eine Veräußerung im rechtlichen Sinne handle. Frieda und Anna F*** hätten die Firma "F***" bis zum 4.September 1984 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.August 1984 hätten sie diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst und ihren Betrieb zur Gänze nach den Vorschriften des Artikel römisch drei, des Strukturverbesserungsgesetzes in eine zum ausschließlichen Zweck der Fortführung dieses Betriebes zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht. Alleinige Gesellschafter dieser GmbH seien wiederrum Frieda und Anna F***. Sie führten ihren früheren Betrieb lediglich unter einer anderen Unternehmensform (GmbH) fort. Diese Art von Betriebsfortführung sei aber vom Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht umfaßt. Da daher eine Veräußerung im Sinne der genannten Bestimmung nicht vorliege, stehe den Antragstellern auch nicht das Recht zu, eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu begehren.
Der Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses beruhe auf § 500 Abs 2 Z 3 und Abs 3, § 526 Abs 3 ZPO, § 37 Abs 3 Z 16 MRG. Soweit ersichtlich, gebe es zur Frage, ob es sich um eine Veräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG handle, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihren Betrieb zur Gänze nach dem Strukturverbesserungsgesetz in eine zum ausschließlichen Zweck der Fortführung des Betriebes zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung einbringe, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung. Der Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses beruhe auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG. Soweit ersichtlich, gebe es zur Frage, ob es sich um eine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG handle, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihren Betrieb zur Gänze nach dem Strukturverbesserungsgesetz in eine zum ausschließlichen Zweck der Fortführung des Betriebes zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung einbringe, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung.
Gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Mietzins für das Geschäftslokal ab 1.März 1985 mit dem angemessenen Betrag von monatlich 4.180 S zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt und in der näher beschriebenen Weise wertgesichert werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.