Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt. Was zunächst die grundverkehrsbehördliche Genehmigungsbedürftigkeit der Pfandrechtsbestellung betrifft, so bestimmt § 3 Abs 1 TGVG 1983 - ein Fall nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle liegt nicht vor - unter lit h, daß jede Art der Begründung von Pfandrechten an Grundstücken zugunsten von Personen, die dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 TGVG 1983 angehören, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, soweit das Pfandrecht der Besicherung einer Forderung im Zusammenhang mit einem Rechtserwerb dient, der nach diesem Gesetz der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß die Antragsteller dem erwähnten Personenkreis angehören; Gegenteiliges wird auch im Revisionsrekurs nicht einmal behauptet. Die Antragsteller meinen nur, daß das ihnen von Klaus E*** eingeräumte Pfandrecht gerade nicht der Besicherung einer Forderung im Zusammenhang mit einem Rechtserwerb, der der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, sondern der Besicherung einer Forderung im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines durch die Grundverkehrsbehörde nicht genehmigten Rechtsgeschäftes diene. Schon das Rekursgericht hat aber zutreffend bei der Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs 1 lit h TGVG 1983 auf die Absicht des Tiroler Grundverkehrsgesetzgebers Bedacht genommen (siehe deren Wiedergabe und Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof in VfSlg 10.945). In der Regierungsvorlage zur TGVG-Novelle LGBl 1974/6, mit welcher die in Rede stehende Bestimmung erlassen wurde, wird ausgeführt:Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt. Was zunächst die grundverkehrsbehördliche Genehmigungsbedürftigkeit der Pfandrechtsbestellung betrifft, so bestimmt Paragraph 3, Absatz eins, TGVG 1983 - ein Fall nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle liegt nicht vor - unter Litera h,, daß jede Art der Begründung von Pfandrechten an Grundstücken zugunsten von Personen, die dem Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, TGVG 1983 angehören, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, soweit das Pfandrecht der Besicherung einer Forderung im Zusammenhang mit einem Rechtserwerb dient, der nach diesem Gesetz der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß die Antragsteller dem erwähnten Personenkreis angehören; Gegenteiliges wird auch im Revisionsrekurs nicht einmal behauptet. Die Antragsteller meinen nur, daß das ihnen von Klaus E*** eingeräumte Pfandrecht gerade nicht der Besicherung einer Forderung im Zusammenhang mit einem Rechtserwerb, der der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf, sondern der Besicherung einer Forderung im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines durch die Grundverkehrsbehörde nicht genehmigten Rechtsgeschäftes diene. Schon das Rekursgericht hat aber zutreffend bei der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, TGVG 1983 auf die Absicht des Tiroler Grundverkehrsgesetzgebers Bedacht genommen (siehe deren Wiedergabe und Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof in VfSlg 10.945). In der Regierungsvorlage zur TGVG-Novelle LGBl 1974/6, mit welcher die in Rede stehende Bestimmung erlassen wurde, wird ausgeführt:
"Es hat sich gezeigt, daß Ausländer ihre vermögensrechtlichen Ansprüche gegen Inländer und ihre Forderungen
aus - grundverkehrsbehördlich nicht genehmigten - Verträgen durch Pfandrechte sicherstellen, die zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Eigentümer von Grundstücken führen können. Die Unterwerfung solcher Pfandrechtsbegründungen unter die grundverkehrsbehördliche Kontrolle erscheint daher notwendig."
Der Oberste Gerichtshof ist daher gleich dem Rekursgericht der Auffassung, daß von einem weiten Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auszugehen ist. Auch Rückabwicklungsforderungen, die sich aus der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines (genehmigungsbedürftigen) Rechtserwerbes ergeben, sind - so gesehen - Forderungen im Zusammenhang mit einem genehmigungsbedürftigen Rechtserwerb.
Als weiteren Abweisungsgrund hat das Rekursgericht im Ergebnis mit Recht die Nichtbeachtung der devisenrechtlichen Vorschriften wahrgenommen. Daß die Antragsteller nach der Aktenlage Devisenausländer sind, wird von ihnen nicht in Abrede gestellt. Gemäß § 12 lit c DevG darf über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers nur mit Bewilligung (zB durch Begründung eines Pfandrechtes) verfügt werden, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll. Nach der hier anzuwendenden Kundmachung DE 11/89 der Österreichischen Nationalbank (Abschnitt I Z 1) wird zwar jede Verfügung - soweit ein Ausländer an der betreffenden Transaktion beteiligt ist - über inländische Liegenschaften generell bewilligt (die angeführten Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht), das macht aber eine allenfalls in Ansehung der zu besichernden Forderung notwendige devisenrechtliche Bewilligung nicht entbehrlich (Kundmachung DE 1/89 Abschnitt II Z 2; vgl Schwarzer-Csoklich-List,Als weiteren Abweisungsgrund hat das Rekursgericht im Ergebnis mit Recht die Nichtbeachtung der devisenrechtlichen Vorschriften wahrgenommen. Daß die Antragsteller nach der Aktenlage Devisenausländer sind, wird von ihnen nicht in Abrede gestellt. Gemäß Paragraph 12, Litera c, DevG darf über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers nur mit Bewilligung (zB durch Begründung eines Pfandrechtes) verfügt werden, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll. Nach der hier anzuwendenden Kundmachung DE 11/89 der Österreichischen Nationalbank (Abschnitt römisch eins Ziffer eins,) wird zwar jede Verfügung - soweit ein Ausländer an der betreffenden Transaktion beteiligt ist - über inländische Liegenschaften generell bewilligt (die angeführten Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht), das macht aber eine allenfalls in Ansehung der zu besichernden Forderung notwendige devisenrechtliche Bewilligung nicht entbehrlich (Kundmachung DE 1/89 Abschnitt römisch zwei Ziffer 2,; vergleiche Schwarzer-Csoklich-List,
Das österreichische Währungs- und Devisenrecht4, 515, Anm 8 zu Kundmachung DE 1/87 Abschnitt II iVm Nachtrag 1989, 31; vgl ferner zur Aufnahme eines Hypothekardarlehens durch einen Inländer bei einem Ausländer Schwarzer-Csoklich-List aaO 437, Anm 4 zu § 14 DevG und 611 iVm Nachtrag 1989, 82). Nun darf aber gemäß § 3 Z 5 DevG über Forderungen eines Inländers in inländischer Währung gegen einen anderen Inländer nur mit Bewilligung verfügt werden (worunter auch eine Zession fällt: Schwarzer-Csoklich-List aaO 413 f Anm 1 zu § 3 DevG), wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll. Eine solche Bewilligung der Zession der Rückabwicklungsforderung der AVVG an die Antragsteller fehlt. Im hier fraglichen Zeitraum gab es keine generelle Bewilligung; eine individuelle Bewilligung wurde weder behauptet noch beigebracht.Das österreichische Währungs- und Devisenrecht4, 515, Anmerkung 8 zu Kundmachung DE 1/87 Abschnitt römisch zwei in Verbindung mit Nachtrag 1989, 31; vergleiche ferner zur Aufnahme eines Hypothekardarlehens durch einen Inländer bei einem Ausländer Schwarzer-Csoklich-List aaO 437, Anmerkung 4 zu Paragraph 14, DevG und 611 in Verbindung mit Nachtrag 1989, 82). Nun darf aber gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, DevG über Forderungen eines Inländers in inländischer Währung gegen einen anderen Inländer nur mit Bewilligung verfügt werden (worunter auch eine Zession fällt: Schwarzer-Csoklich-List aaO 413 f Anmerkung 1 zu Paragraph 3, DevG), wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll. Eine solche Bewilligung der Zession der Rückabwicklungsforderung der AVVG an die Antragsteller fehlt. Im hier fraglichen Zeitraum gab es keine generelle Bewilligung; eine individuelle Bewilligung wurde weder behauptet noch beigebracht.
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.