Begründung:
Die Streitteile stellten zu F 7/85 und F 8/85 konkrete Begehren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.
Das Erstgericht wies die Anträge der Streitteile betreffend die Aufteilung der Liegenschaften EZ 298 und EZ 315 je KG Schwarzau im Gebirge zurück (Punkt 1. und 2.), wies diesherige Ehewohnung der Antragstellerin Maria Z*** zur alleinigen Benützung zu (Punkt 3.), legte Maria Z*** eine Ausgleichszahlung von S 250.000,-- an Erich Z*** auf (Punkt 4.) und hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf.
Es stelle - soweit es die allein den Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz bildenden Punkte 1. und 2. betrifft - fest, daß diese Liegenschaften mit Pfandrechten für Betriebsmittelkredite für das Schuhmacherunternehmen des Erich Z*** bis zum Höchstbetrag von S 2,080.000,-- belastet seien. Der Schuldensstand der Streitteile betrage S 2,194.000,--. Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ 298 KG Schwarzau im Gebirge betrage S 282.000,--, derjenige der Liegenschaft EZ 315 KG Schwarzau im Gebirge S 2,100.000,--. Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer dieser Liegenschaften.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß ein im Miteigentum von Ehegatten stehendes Haus insoweit nicht Gegenstand der Aufteilung sein könne, als es für Zwecke des Unternehmens eines Ehegatten benützt werde. Seien Liegenschaften zur Sicherung von für das Unternehmen eines Ehegatten aufgenommenen Kredites verpfändet, wobei die Kredite den Wert der Liegenschaften erreichen, so seien diese zur Gänze dem Unternehmen gewidmet und daher der Aufteilung entzogen.
Über Rekurs der Antragstellerin Maria Z*** bestätigte das Gericht zweiter Instanz die Punkte 1. und 2. des erstgerichtlichen Beschlusses, wobei es aus Anlaß des Rekurses auch noch das diesbezügliche erstgerichtliche Verfahren als nichtig aufhob. Hinsichtlich der Punkte 3. und 4. hob es den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Gegenstandes, über den das Rekursgericht entschied, S 60.000,-- übersteigt, und daß demgemäß der Revisionsrekurs zulässig ist. Die Bestätigung der Punkte 1. und 2. des erstgerichtlichen Beschlusses begründete das Rekursgericht wie folgt:
Gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterlägen der Aufteilung nicht Sachen, die zu einem Unternehmen gehörten. Maßgebend hiefür sei die Widmung durch den Eigentümer. Soweit in den auf der Liegenschaft EZ 315 KG Schwarzau im Gebirge befindlichen Gebäuden das Unternehmen des Erich Z*** betrieben werde, sei diese Liegenschaft der Aufteilung entzogen. Darüber hinaus seien aber beide Liegenschaften, die einen zusammenhängenden Grundkomplex darstellten, durch die von beiden Streitteilen vorgenommene hypothekarische Sicherstellung von Betriebsmittelkrediten für das Unternehmen des Antragstellers, die nach den Feststellungen des Erstgerichtes zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft den Wert der Liegenschaften erreichten, wenn nicht überstiegen, zur Gänze dem Unternehmen des Erich Z*** gewidmet. Darüber hinaus könne eine Liegenschaft, die über den Verkehrswert hinaus belastet sei, kein eheliches Ersparnis darstellen (JBl 1985, 365).Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG unterlägen der Aufteilung nicht Sachen, die zu einem Unternehmen gehörten. Maßgebend hiefür sei die Widmung durch den Eigentümer. Soweit in den auf der Liegenschaft EZ 315 KG Schwarzau im Gebirge befindlichen Gebäuden das Unternehmen des Erich Z*** betrieben werde, sei diese Liegenschaft der Aufteilung entzogen. Darüber hinaus seien aber beide Liegenschaften, die einen zusammenhängenden Grundkomplex darstellten, durch die von beiden Streitteilen vorgenommene hypothekarische Sicherstellung von Betriebsmittelkrediten für das Unternehmen des Antragstellers, die nach den Feststellungen des Erstgerichtes zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft den Wert der Liegenschaften erreichten, wenn nicht überstiegen, zur Gänze dem Unternehmen des Erich Z*** gewidmet. Darüber hinaus könne eine Liegenschaft, die über den Verkehrswert hinaus belastet sei, kein eheliches Ersparnis darstellen (JBl 1985, 365).
Damit habe das Miteigentum der geschiedenen Ehegatten an diesen Liegenschaften aufrecht zu bleiben und die Auseinandersetzung über Eigentum und Schuldübernahme im streitigen Rechtsweg zu erfolgen (EFSlg 48.912; SZ 58/37). Die in der Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens liegende Nichtigkeit führe aber nicht nur - wie das Erstgericht richtig erkannt habe - zur Zurückweisung der entsprechenden Anträge der Streitteile, sondern auch zur Nichtigkeit des darüber bereits durchgeführten Verfahrens erster Instanz. Dies sei daher aus Anlaß des Rekurses gleichfalls auszusprechen gewesen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhob die Antragstellerin Maria Z*** insoweit Revisionsrekurs, als dadurch die Punkte 1. und 2. des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigt wurden, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diese Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine Fortsetzung des Verfahrens über den die Liegenschaften betreffenden Aufteilungsanspruch aufzutragen. Ungeachtet der Verpfändung der Liegenschaften für Kredite der Unternehmen des Ehegatten und trotz der Überschuldung der Liegenschaft, in der sich die Ehewohnung befinde, hätte das Aufteilungsverfahren durchgeführt werden müssen. Der Antragsgegner Erich Z*** erstattete eine "Rekursbeantwortung" und begehrt darin die Zurückweisung des Rekurses seiner Verfahrensgegnerin als unzulässig.