Entscheidungsgründe:
Am 4. Juli 1985 handelten Mehmet Arif D***, die beiden Kläger sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten namens E*** und E*** in Steyr eine Abmachung aus (Beilage B), in der ein Traktorengeschäft angebahnt wurde. Dabei wurde u.a. folgendes vereinbart.
1.1.Traktorlieferungen 1975
Bei einer Fixbestellung bis 31. Juli 1975 sowie bei Akkreditiveröffnung bis spätestens 15. August 1975 für 500 Traktoren Typ 545 laut Spezifikation und laut Proformarechnung erklärt sich S*** bereit, einen Vertretungsvertrag auf exklusiver Basis für die Türkei für Traktoren mit Herrn D*** auszuhandeln und abzuschließen.
1.2. Der in der Proformafaktura vom 4.Juli 1975 genannte Preis von 130.940,00 S pro Einheit versteht sich einschließlich 10 % Provision.
1.4. CIF-Kosten sind in der Proformafaktura nicht enthalten, werden jedoch ausdrücklich vom Auftraggeber getragen werden.
2. Für das Jahr 1976 erklärt sich S*** ausdrücklich bereit nach entsprechendem Vertragsabschluß weitere 700 Traktoren Typ 545, deren Spezifikation und deren Preis noch festzulegen sind, bis zum 30. September 1976 zu liefern.
8. Für alle Verhandlungen sind Herr H*** sowie Herr B*** berechtigt, Herrn D*** zu vertreten.
Am 27. November 1975 schlossen die Beklagte und die D*** I***-I*** VE M*** T*** L*** S*** (d.h.
D***-Export-Import und Vertretung Handelsgesellschaft mbH, in der Folge: D*** genannt) den "Vertretungsvertrag" laut Beilage K. Importeur der Steyr-Traktoren war Mehmet Arif D*** (im folgenden. D***), Käuferin derselben und Vertreterin in der Türkei D***. Mit Schreiben vom 18. März 1976 (Beilage 6) ersuchte D*** die Beklagte, von seinem Guthaben eine Summe von 750.000 S als Abdeckung für den Erstkläger aufzubewahren; diese Summe solle an "niemanden anders" bezahlt und bis Ende 1976 als Guthaben für den Erstkläger aufbewahrt werden. Am 2.April 1976 schrieb D*** an die Beklagte, sie möge das auf "unseren Namen" stehende Guthaben bis Ende 1976 aufbewahren und bestätigen, daß für die ersten 500 Steyr Traktoren Typ 760 dieses Guthaben zu je 25 % zwischen den Herren B***, H***, D*** und B*** (dem Geschäftsführer der D***) aufgeteilt werde. Außerdem ersuchte er (in der Pluralform: wir) die Beklagte, den Anteil D*** bis zu einer maximalen Höhe von 750.000 S bis Ende 1976 als Abdeckung für den Erstkläger zu reservieren (Bestätigung des Schreibens vom 18.März 1976). Nach Ende 1976 erhalte die Beklagte eine gesonderte Anweisung, ob dieser Anteil weiterhin dort bleiben oder an den Erstkläger auszuzahlen sei (Beilage 4). Dieses Schreiben wurde von E*** noch am selben Tag übernommen. In dem bei der Beklagten eingelangten Schreiben der D*** vom 30.April 1976 (Beilage C) wurde der Beklagten (von B***
namens der D***, von D*** im eigenen Namen und namens seines prokollierten Unternehmens sowie vom Zweitkläger) mitgeteilt, am 30. April 1976 sei bei der "Firma Mehmet Arif D***" und der D*** in Ankara beschlossen worden, das bei der Beklagten befindliche gesamte Guthaben bezüglich Steyr-Traktorengeschäft für das Jahr 1976 auf 4 Parteien gleichmäßig zu verteilen; Begünstigte seien die Herren B***, B***, D*** und H*** "jedoch die Summe die an Herrn B*** bezahlt werde, bis auf 800.000 öSchilling festgelegt". Die Bezahlung solle durch die Beklagte am 31.Dezember 1976 einzeln vorgenommen werden. Schließlich teilten sie noch mit, daß dieser Beschluß unwiderruflich sei.
Die ersten 500 Stück Traktoren des Modells 760 wurden durch D*** bestellt und zwischen 14.Jänner und 26.Juli 1976 an diesen ausgeliefert.
Mit den am 27.Dezember 1979 erhobenen und in der Folge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten die Kläger von der Beklagten die Bezahlung von 1,550.000 S sA bzw. 1,868.750 S sA. Die Beklagte habe Mehmet Arif D*** das Alleinvertretungsrecht für Steyr-Traktoren in der Türkei eingeräumt und hiefür eine Provision in Höhe von 10 % vom Proforma-Fakturenwert zugesagt. In den Jahren 1975 und 1976 seien aufgrund dieser Vereinbarung 1250 Stück Traktoren in die Türkei verkauft worden. Die aus Provisionen und Frachtdifferenzen D*** gegenüber der Beklagten zustehende Forderung habe D*** dem Erstkläger bis zu einer Höhe von 750.000 S unwiderruflich abgetreten. Mit Schreiben vom 2.April 1976 habe D*** die Beklagte angewiesen, sein aus Provisionen und Frachtdifferenzen resultierendes Guthaben für die ersten 500 Traktoren bis Ende 1976 aufzubewahren und zu diesem Zeitpunkt zu je 25 % an den Erstkläger, den Zweitkläger an B*** und ihn selbst zu überweisen. Mit gleichem Schreiben sei die Beklagte aufgefordert worden, den dem Erstkläger aus vorstehender Abtretung zustehenden Betrag von 750.000 S aus dem 25 %igen Anteil D***
einzubehalten und ebenfalls bis zum Ende 1976 an ihn zu überweisen. Mit Schreiben vom 30.April 1976 habe D*** der Beklagten die Vereinbarung vom selben Tag zur Kenntnis gebracht und inhaltlich derselben die Beklagte aufgefordert, das gesamte zu seinen Gunsten zu Ende 1976 bei ihr befindliche Guthaben aus Provisionen und Frachtdifferenzen aufgrund der Lieferung von Traktoren und Ersatzteilen zu 4 gleichen Teilen an ihn, die beiden Kläger und B*** zu überweisen. Das Guthaben D*** bei der Beklagten habe pro Traktor aus Provision und Frachtdifferenz durchschnittlich 5.980 S zuzüglich Provisionen und Frachtdifferenzen aus Ersatzteillieferungen, somit bei 1.250 Stück gelieferten Traktoren zumindest 7,475.000 S betragen, wovon 25 % 1,868.750 S, somit für den Zweitkläger den Klagsbetrag ergäben, in dem auch der hinsichtlich des Erstklägers vereinbarte Betrag von 800.000 S Deckung finde. Dem Erstkläger stünden die abgetretenen Forderungen von 750.000 S + 800.000 S, zusammen 1,550.000 S zu.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der beiden Klagebegehren. Bei ihr habe nie ein Guthaben D*** oder der D*** bestanden, diese seien vielmehr bei ihr mit einer Restkaufpreisschuld und Verzugszinsen ständig im Debet gestanden. Im übrigen habe sie mit D*** keine Provision im rechtstechnischen Sinn vereinbart, sondern lediglich abgemacht, ihm einen Prozentsatz (von 2 %) des Kaufpreises sowie eine allfällige Frachtkostendifferenz gutzuschreiben. Entgegen der ursprünglichen Vereinbarung eines Provisionsnachlasses (versteckten Rabattes) von 10 % seien noch vor Beginn der Geschäftsabwicklung mit D*** zufolge der in der Türkei geltenden Höchstpreisbestimmungen für Importtraktoren und der dadurch bedingten Preisreduzierung eine neue Rabattvereinbarung in der Höhe von 2 % geschlossen worden. Diese Vereinbarung sei außerdem auch nur für das erste Traktorengeschäft über 500 Stück des Modells 760 getroffen worden. Den sich aus der Abwicklung dieses ersten Geschäftsfalles (500 Stück Traktoren) ergebenden allfälligen Forderungen D*** seien stets überschießende Gegenforderungen aus Kaufpreisrestschulden und Verzugszinsenschulden gegenübergestanden, wodurch auch ein Frachtkostendifferenzbetrag von 327.000 S nicht als Guthaben D*** bei der Beklagten aufgeschienen sei. Die von ihr geltend gemachten Verzugszinsen in der Höhe von 9 % stünden ihr aufgrund einer Vereinbarung, aber auch aus dem Titel des Schadenersatzes zu, weil sie jederzeit Beträge weit über den im Verfahren in Frage kommenden Beträgen als Bankkredite zu diesem Zinssatz in Anspruch nehme. Im übrigen seien allfällige Provisionsforderungen verjährt. Die Vereinbarung einer Aufbewahrung von Geldern bis Ende 1976 habe keinen Stundungscharakter gehabt, sondern D*** bzw. den Klägern nur eine Dispositionsmöglichkeit über einen längeren Zeitraum gesichert. Der Beginn der Verjährungsfrist sei dadurch aber nicht hinausgeschoben worden. Die mit D*** vereinbarten Preisnachlässe seien überhaupt erst mit der vollen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises als Forderungen entstanden. Demgegenüber replizierten die Kläger, die Provisionsforderungen D*** seien bereits mit Eintreffen der Traktoren in der Türkei entstanden und mit der Übernahme der Traktoren sowie der Dokumente fällig geworden.
Nachdem das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes (ON 28 dA) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden war (ON 33 dA), wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren abermals ab. Es traf dabei über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Ab dem Jahr 1971 war das Einzelunternehmen "Mehmet Arif D***" protokolliert. D*** und der Zweitkläger gründeten am 17.November 1975 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma "D***- I***-I*** VE M*** T*** L*** S***", deren Statuten am 6.Jänner 1976 ins Handelsregister von Ankara eingetragen wurden. Mit der Eintragung war die Firma gegründet (Beilage ./I). Geschäftsführer während des für diesen Prozeß maßgeblichen Zeitraumes war M. Tevfik B***. In den Jahren 1975/76
konnten Traktoren in die Türkei nur bei Vorliegen einer Importlizenz des zuständigen Ministeriums und der Preiskontrollbehörden eingeführt werden. Im August 1975 wurde wegen der damals für Importe geltenden Höchstpreisregelungen die Importlizenz (für den Vertrag laut Beilage ./B) nicht erteilt. Im November 1975 erwirkten Paul E*** (Angestellter der Beklagten) und D*** bei den zuständigen Stellen in der Türkei eine Importlizenz für 100 Stück Steyr-Traktoren Modell 760 zu einem Preis von je 116.900 S franko österreichische Grenze. Danach, aber noch im Jahr 1975, wurde zwischen dem für die Beklagte auftretenden Paul E*** und D*** - wegen der erfolgten Preisreduktion von 130.940 S auf 116.900 S pro Traktor - mündlich vereinbart, daß eine Provision von 2 % gerechnet von 116.900 S, gewährt werde. Diese Provision sollte mit Eingang der Zahlung bei der Beklagten entstehen. Die Vereinbarung galt nur für die 500 Traktoren Modell 760. Soweit von einer "Provision" D*** gesprochen wird, ist darunter immer eine Vergütung besonderer Art gemeint, da eine Vermittlertätigkeit des unmittelbar Berechtigten D*** nicht gegeben war. Aufgrund der erwähnten Importlizenz kam ein Kaufvertrag über 100 Traktoren Modell 760 mit einem Stückpreis von 116.900 S zwischen der Beklagten und D*** zustande. Drei Traktoren wurden (bezahlt mittels Bankakkreditiv) im Jänner 1976 97 weitere Traktoren in Teillieferungen im Februar und März 1976 (vereinbarter Zahlungsmodus: "cash against documents") an D*** geliefert. Am 21. Jänner 1976 wurde aufgrund einer neuerlich erwirkten Transportlizenz ein weiteres Kontingent von 400 Traktoren dieses Modells bestellt und in Teillieferungen bis Ende Juni 1976 geliefert, wobei für die letzten 150 Einheiten der Preis pro Traktor auf 120.407 S erhöht wurde. Unter Berücksichtigung eines Zeitraums von 14 Tagen vom Lieferdatum ab Steyr bis zur Präsentation der Dokumente bei der türkischen Bank ergibt sich für die hier maßgebliche Lieferung der 500 Stück Traktoren des Modells 760 zufolge der festgestellten Rechnungen, Lieferdaten, Rechnungsbeträge, Zahlungseingänge und eines ständigen Debetzinssatzes der Beklagten von mindestens 9 %, eine Verzugszinsenforderung der Beklagten von insgesamt mehr als 3,460.000 S. Zwischen der Beklagten und D*** war vorerst vereinbart, die Beklagte werde die Spedition K*** mit dem Transport der Traktoren beauftragen und die Kosten ab österreichischer Grenze an D*** fakturieren. Dabei sollte in die Rechnung eine Spanne für D*** "eingebaut" werden. Da D***
selbst K*** mit dem Transport beauftragte und K*** direkt an D*** fakturierte, kam die Transportkostenabrechnung auf diese Art nicht zustande. Wegen anfänglich pünktlicher und regelmäßiger Zahlungen D*** ergab sich vorerst bei K*** eine Frachtkostendifferenz und damit ein Guthaben D*** von 327.000 S, das mit Zustimmung D*** vor dem 27.Dezember 1976 an die Beklagte auf ein Sparbuch überwiesen wurde. In der Folge zahlte jedoch D*** einen Teil der Leistungen K*** nicht, sodaß an Frachtkosten ein Rückstand von 2 Mill S bestand. Darauf bezahlte die Beklagte aus Kulanzgründen einen 300.000 S übersteigenden Betrag.
Guthaben aus Frachtkostendifferenzen sollten genauso behandelt werden, wie die "Provisionen", d.h. sie sollten auf die Kläger, B*** und D*** zu je einem Viertel aufgeteilt werden. Angesichts dieser Ziffern und Gegenforderungen der Beklagten verzichtete D*** der Beklagten gegenüber im Juli 1977 auf die gesamten Provisionsforderungen (einschließlich von Forderungen aus Frachtkostenanteilen), gab jedoch gemeinsam mit der D*** dessen ungeachtet am 28.September 1977 neuerlich die unwiderrufliche Abtretungserklärung bezüglich 750.000 S aus ihrem "Guthaben" bei der Beklagten an die B***-L*** AG ab, welche ihrerseits diesen Betrag an den Erstkläger abgetreten hatte.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes kam das Erstgericht zunächst gemäß § 36 ABGB (alte Fassung) zur Anwendung österreichischen materiellen Rechtes, weil der Abschlußort des Vertrages Beilage ./B, von dem alle anderen Vereinbarungen ihren Ausgang genommen hätten, in Österreich gelegen sei. Nach § 1393 ABGB und dazu herrschender Rechtsansicht sei die Abtretung künftiger Forderungen möglich, falls deren Grundlagen feststünden. Mit Ausnahme einer geringfügigen, am 23.Februar 1976 fällig gewesenen Teilforderung (für die erste Lieferung von drei Traktoren - 5.284,60 S Guthaben) handle es sich bei den von D***In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes kam das Erstgericht zunächst gemäß Paragraph 36, ABGB (alte Fassung) zur Anwendung österreichischen materiellen Rechtes, weil der Abschlußort des Vertrages Beilage ./B, von dem alle anderen Vereinbarungen ihren Ausgang genommen hätten, in Österreich gelegen sei. Nach Paragraph 1393, ABGB und dazu herrschender Rechtsansicht sei die Abtretung künftiger Forderungen möglich, falls deren Grundlagen feststünden. Mit Ausnahme einer geringfügigen, am 23.Februar 1976 fällig gewesenen Teilforderung (für die erste Lieferung von drei Traktoren - 5.284,60 S Guthaben) handle es sich bei den von D***
vorgenommenen Abtretungen um solche Forderungen, weil diese erst mit den jeweiligen - erst nach März, April 1976
erfolgten - Zahlungseingängen entstanden seien, die Abtretungen jedoch im März/April 1976 erfolgt seien. Durch die festgestellten Verzugszinsenforderungen der Beklagten seien aber sowohl das eben genannte geringe Guthaben (5.284,60 S) als auch sämtliche weiteren "Provisionsforderungen" D*** im Zeitpunkt der jeweiligen Bezahlung vernichtet worden. Den Klägern könne daher von der Beklagten dieser Umstand rechtens entgegengehalten werden. Alle den Klägern möglicherweise zukommenden Forderungen seien daher erloschen, zum größten Teil durch Kompensation der Beklagten mit den Verzugszinsen vor ihrer Abtretung (wohl gemeint: Entstehung), zum geringen Teil durch Verjährung. Die Verschiedenheit des "Provisionärs" D*** und der Käuferin D*** stehe der Aufrechnung nicht entgegen, da es sich nicht um eine echte Provision D***, sondern lediglich um eine verdeckte Kaufpreisreduktion gehandelt habe. Unabhängig von den auf der Käuferseite beteiligten Personen sei es daher deren Wille wie auch jener der Beklagten gewesen, daß nur ein bezahlter Kaufpreis durch Herausgabe einer "Provision" an D*** (oder Rechtsnachfolger) reduziert hätte werden sollen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Erstkläger hinsichtlich der Abweisung eines Begehrens von 753.260,50 S sA und vom Zweitkläger in Ansehung der Abweisung eines Begehrens von 367.630,25 S sA erhobenen Berufung keine Folge. Zentrales Thema und nahezu einziger Rechtsauffassungsunterschied zwischen den Parteien sei die Rechtsfrage, wann die Forderung D*** (gegen die Beklagte) auf Zahlung der - der Höhe nach nicht mehr strittigen - "Provision" (des Kaufpreisnachlasses, versteckten Rabattes) entstanden sei, nämlich bereits im Zeitpunkt der entsprechenden Vereinbarung (Standpunkt der Kläger: noch im Jahre 1975) oder erst im Zeitpunkt der Vollzahlung des den Lieferungen entsprechenden Kaufpreises (Standpunkt der Beklagten, somit erst in den im Urteil des Erstgerichts im einzelnen festgestellten Zahlungszeitpunkten). Ziehe man bei der Lösung dieser Frage in Betracht, daß es sich nicht um eine Provision im rechtstechnischen Sinn (etwa nach dem HVG) gehandelt habe, sondern um einen perzentuellen Nachlaß vom "offiziellen" Vollpreis, welcher notabene bei der Beklagten (als Zahlungsempfänger) für den Zahler (D***-D***) bereitzustellen gewesen sei und über welchen nach den Urteilsfeststellungen (im Sinn des Klagevorbringens) durch Zessionen (ua zugunsten der Kläger) und Zahlungsanweisungen habe verfügt werden sollen, dann habe der Anspruch (D***) auf diesen versteckten Rabatt, Gewinn ...., erst mit der Vollzahlung des entsprechenden Kaufpreises entstehen können. Denn ungeachtet der bereits vorher gepflogenen Abmachungen über die Höhe und Bezugsgrößen dieses Geldwertes habe der Nachlaß schon begrifflich erst mit der "Überzahlung" (Vollzahlung) gewährt werden können. Dazu komme aber noch, daß für die Rechtsstellung des Schuldners dieser "Provisionsvereinbarung" (hier also der Beklagten) im Lichte der selbst von der Berufung wiedergegebenen Rechtsgrundsätze der Entscheidung SZ 51/38 (ua Entscheidungen) unerträglich verschlechtert wäre, könnte sie als debitor cessus trotz gänzlichen oder teilweisen Ausbleibens der Kaufpreiszahlung ihre daraus gegen den Zedenten (D***) erwachsenen Ansprüche nicht den Zessionaren (Klägern) hinsichtlich der "Provisionsansprüche" mit Erfolg entgegenhalten. Das Berufungsgericht billige daher die vom Erstgericht - wie auch von der Beklagten - vertretene Rechtsansicht, daß die vorliegenden "Provisions-, Rabatt-"Ansprüche D*** erst mit der Vollzahlung entstanden seien. Bei dieser Rechtsbetrachtung fielen aber alle weiteren Argumente der Berufung dahin, weil sie damit erledigt oder nicht mehr relevant seien. Die in der Berufung im Tatsachenbereich nicht mehr bekämpften Urteilsfeststellungen über die Lieferungen, Zahlungseingänge und Verzugszinsen bezüglich der - im Berufungsverfahren nur mehr relevanten - 500 Traktoren des Modells 760 bestätigten nämlich tatsächlich - selbst wenn man nicht die zwischen der Beklagten und D*** erst im Jahr 1977 getroffene Verzugszinsenvereinbarung, sondern bloß die wegen Zahlungsverzögerung aus Gründen des Schadenersatzes anfallenden Verzugszinsen rechnete - die Annahme des Erstgerichtes, daß die allenfalls für D*** bei der Beklagten zu errichtenden Guthaben - mit einer geringen, durch den festgestellten erheblichen Überhang der später angefallenen Verzugszinsen bald überholten Ausnahme hinsichtlich des ersten Zahlungseinganges vom 23.Februar 1976 - in Wahrheit nie existiert hätten, weil sie stets durch das weit darüber hinausgehende Verzugszinsendebet vernichtet worden seien. Die von D*** zugunsten der Kläger vorgenommenen Zessionen bzw. Auszahlungsanordnungen seien daher mangels eines entsprechenden Guthabens bzw. entsprechender Forderungen D*** gegen die Beklagte letztlich inhaltslos gewesen. Sie könnten daher auch nicht zu einer Leistungs- oder Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern (Zessionaren) führen. Diese hätten sich allenfalls an ihren Vertragspartner (D***) zu wenden. Die weiteren in der Berufung aufgeworfenen Rechts- und Tatfragen (Verjährung; Provisionsverzicht D***; D*** oder D*** als Kaufpreis- und Verzugszinsenschuldner; Vertretungsvertrag ./K zwischen Beklagter und D***; D*** als Treuhänder der D***) bedürften daher schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil nach der einleitend dargelegten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes selbst das nunmehr in der Berufung einschränkend behauptete "Provisionsguthaben" D*** (1,506.520 S) durch die anzurechnenden jeweiligen Verzugszinsen (insgesamt über 3,46 Mio S) beseitigt gewesen sei, sodaß daraus auch keine "Viertelanteile" der Kläger oder D*** hätten zur Verteilung gelangen können. Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung der Klagebegehren des Erstklägers von 753.260 S sA und des Zweitklägers in der Höhe von 367.630 S sA richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Kläger mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne des Zuspruches eines Betrages von 753.260 S sA an den Erstkläger und von 367.630 S sA an den Zweitkläger abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Erstkläger hinsichtlich der Abweisung eines Begehrens von 753.260,50 S sA und vom Zweitkläger in Ansehung der Abweisung eines Begehrens von 367.630,25 S sA erhobenen Berufung keine Folge. Zentrales Thema und nahezu einziger Rechtsauffassungsunterschied zwischen den Parteien sei die Rechtsfrage, wann die Forderung D*** (gegen die Beklagte) auf Zahlung der - der Höhe nach nicht mehr strittigen - "Provision" (des Kaufpreisnachlasses, versteckten Rabattes) entstanden sei, nämlich bereits im Zeitpunkt der entsprechenden Vereinbarung (Standpunkt der Kläger: noch im Jahre 1975) oder erst im Zeitpunkt der Vollzahlung des den Lieferungen entsprechenden Kaufpreises (Standpunkt der Beklagten, somit erst in den im Urteil des Erstgerichts im einzelnen festgestellten Zahlungszeitpunkten). Ziehe man bei der Lösung dieser Frage in Betracht, daß es sich nicht um eine Provision im rechtstechnischen Sinn (etwa nach dem HVG) gehandelt habe, sondern um einen perzentuellen Nachlaß vom "offiziellen" Vollpreis, welcher notabene bei der Beklagten (als Zahlungsempfänger) für den Zahler (D***-D***) bereitzustellen gewesen sei und über welchen nach den Urteilsfeststellungen (im Sinn des Klagevorbringens) durch Zessionen (ua zugunsten der Kläger) und Zahlungsanweisungen habe verfügt werden sollen, dann habe der Anspruch (D***) auf diesen versteckten Rabatt, Gewinn ...., erst mit der Vollzahlung des entsprechenden Kaufpreises entstehen können. Denn ungeachtet der bereits vorher gepflogenen Abmachungen über die Höhe und Bezugsgrößen dieses Geldwertes habe der Nachlaß schon begrifflich erst mit der "Überzahlung" (Vollzahlung) gewährt werden können. Dazu komme aber noch, daß für die Rechtsstellung des Schuldners dieser "Provisionsvereinbarung" (hier also der Beklagten) im Lichte der selbst von der Berufung wiedergegebenen Rechtsgrundsätze der Entscheidung SZ 51/38 (ua Entscheidungen) unerträglich verschlechtert wäre, könnte sie als debitor cessus trotz gänzlichen oder teilweisen Ausbleibens der Kaufpreiszahlung ihre daraus gegen den Zedenten (D***) erwachsenen Ansprüche nicht den Zessionaren (Klägern) hinsichtlich der "Provisionsansprüche" mit Erfolg entgegenhalten. Das Berufungsgericht billige daher die vom Erstgericht - wie auch von der Beklagten - vertretene Rechtsansicht, daß die vorliegenden "Provisions-, Rabatt-"Ansprüche D*** erst mit der Vollzahlung entstanden seien. Bei dieser Rechtsbetrachtung fielen aber alle weiteren Argumente der Berufung dahin, weil sie damit erledigt oder nicht mehr relevant seien. Die in der Berufung im Tatsachenbereich nicht mehr bekämpften Urteilsfeststellungen über die Lieferungen, Zahlungseingänge und Verzugszinsen bezüglich der - im Berufungsverfahren nur mehr relevanten - 500 Traktoren des Modells 760 bestätigten nämlich tatsächlich - selbst wenn man nicht die zwischen der Beklagten und D*** erst im Jahr 1977 getroffene Verzugszinsenvereinbarung, sondern bloß die wegen Zahlungsverzögerung aus Gründen des Schadenersatzes anfallenden Verzugszinsen rechnete - die Annahme des Erstgerichtes, daß die allenfalls für D*** bei der Beklagten zu errichtenden Guthaben - mit einer geringen, durch den festgestellten erheblichen Überhang der später angefallenen Verzugszinsen bald überholten Ausnahme hinsichtlich des ersten Zahlungseinganges vom 23.Februar 1976 - in Wahrheit nie existiert hätten, weil sie stets durch das weit darüber hinausgehende Verzugszinsendebet vernichtet worden seien. Die von D*** zugunsten der Kläger vorgenommenen Zessionen bzw. Auszahlungsanordnungen seien daher mangels eines entsprechenden Guthabens bzw. entsprechender Forderungen D*** gegen die Beklagte letztlich inhaltslos gewesen. Sie könnten daher auch nicht zu einer Leistungs- oder Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern (Zessionaren) führen. Diese hätten sich allenfalls an ihren Vertragspartner (D***) zu wenden. Die weiteren in der Berufung aufgeworfenen Rechts- und Tatfragen (Verjährung; Provisionsverzicht D***; D*** oder D*** als Kaufpreis- und Verzugszinsenschuldner; Vertretungsvertrag ./K zwischen Beklagter und D***; D*** als Treuhänder der D***) bedürften daher schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil nach der einleitend dargelegten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes selbst das nunmehr in der Berufung einschränkend behauptete "Provisionsguthaben" D*** (1,506.520 S) durch die anzurechnenden jeweiligen Verzugszinsen (insgesamt über 3,46 Mio S) beseitigt gewesen sei, sodaß daraus auch keine "Viertelanteile" der Kläger oder D*** hätten zur Verteilung gelangen können. Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung der Klagebegehren des Erstklägers von 753.260 S sA und des Zweitklägers in der Höhe von 367.630 S sA richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Kläger mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne des Zuspruches eines Betrages von 753.260 S sA an den Erstkläger und von 367.630 S sA an den Zweitkläger abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.