Begründung:
Die klagenden Parteien kündigten dem Beklagten das im Haus Wien 8, Fuhrmanngasse 2A, gelegene, als "Hobbywerkstätte top Nr 1" bezeichnete Bestandobjekt zum 31.3.1992 auf. Der Beklagte habe das Bestandobjekt als Hobbywerkstätte bzw Bastelraum gemietet, das nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliege, sodaß die Anführung von Kündigungsgründen entbehrlich sei. Vorsichtshalber lägen auch die Kündigungsgründe gemäß § 30 Abs 2 Z 1 und 7 MRG vor. Der Beklagte habe den Mietzins nicht (vollständig) bezahlt und das als Hobbywerkstätte angemietete Bestandobjekt vertragswidrig zu geschäftlichen Zwecken verwendet.Die klagenden Parteien kündigten dem Beklagten das im Haus Wien 8, Fuhrmanngasse 2A, gelegene, als "Hobbywerkstätte top Nr 1" bezeichnete Bestandobjekt zum 31.3.1992 auf. Der Beklagte habe das Bestandobjekt als Hobbywerkstätte bzw Bastelraum gemietet, das nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliege, sodaß die Anführung von Kündigungsgründen entbehrlich sei. Vorsichtshalber lägen auch die Kündigungsgründe gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und 7 MRG vor. Der Beklagte habe den Mietzins nicht (vollständig) bezahlt und das als Hobbywerkstätte angemietete Bestandobjekt vertragswidrig zu geschäftlichen Zwecken verwendet.
Der Beklagte erhob rechtszeitig Einwendungen und bestritt das Vorliegen von Kündigungsgründen. Der Mietzins sei inzwischen bezahlt, er habe das Bestandobjekt zur Herstellung von künstlerischen Schmuck und Kunstgegenständen gemietet, die er auf verschiedenen Ausstellungen verkaufe.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Klagebegehren ab. Dabei ging es von folgenden Feststellungen aus:
Im Frühjahr 1990 bekundete der Beklagte gegenüber der zuständigen Hausverwaltung telefonisch sein Interesse, das gegenständliche Objekt anmieten zu wollen. Im Zuge dieses Telefonates gab der Beklagte von einer Angestellten der Hausverwaltung über den beabsichtigten Verwendungszweck befragt an, er sei Künstler und habe vor, das Bestandobjekt einerseits als Werkstättenraum für die Herstellung seiner Werke andererseits aber auch als eine Art Depotraum für die Lagerung seiner Bilder und Objekte "zu benötigen". Diese Angaben wurden von der Angestellten der Hausverwaltung zur Kenntnis genommen. In dem darüber erstellten Aktenvermerk faßte sie den vom Beklagten genannten beabsichtigten Verwendungszweck mit den Worten "Zum Zwecke eines Hobby- bzw. Bastelraumes" zusammen.
In der Folge kam es zu einer Besichtigung des Objektes. Auf Ersuchen der Hausverwaltung wurde die Besichtigung auf Vermieterseite von Dipl.Ing.Helmut S*****, dem Ehegatten der Erstklägerin, durchgeführt. Dieser zeigte dem Beklagten und dessen damaliger Freundin das Objekt. Dipl.Ing.Helmut S***** fragte den Beklagten, wofür dieser das Objekt anzumieten gedenke. Der Beklagte erzählte auch dem Ehemann der Erstklägerin - wie bereits zuvor am Telefon der Hausverwaltung - er sei Künstler, stelle Bilder, Objekte, teilweise auch Lampen her und habe vor, das Bestandobjekt als Werkstätte für seine Tätigkeit zu verwenden. Dipl.Ing.S***** zeigte sich über diesen Verwendungszweck erfreut, teilte dem Beklagten sinngemäß mit, er sei froh, wenn jemand das Objekt übernehme, der handwerklich "etwas kann" und der das Objekt "in Schuß halte". Dipl.Ing.S***** sicherte dem Beklagten auch zu, daß es "nicht wirklich wichtig" sei, wenn der Beklagte im Objekt Polier-, Schleif- und Bohrarbeiten vornehme, solange damit keine große Lärmbelästigung verbunden sei. Dipl.Ing.S***** wies lediglich darauf hin, daß es dem Beklagten jedenfalls verboten sei, wenn er im Lokal "Jugoslawen einquartiere" oder ein Gastgewerbelokal führe.
Am 26.4.1990 wurde der schriftlich Mietvertrag unterfertigt.
Punkt I. des Bestandvertrages lautet:Punkt römisch eins. des Bestandvertrages lautet:
"Verwendungszweck des Bestandobjektes:
Hobbywerkstatt."
Anläßlich des Abschlusses des Mietvertrages wurde zwischen den Vertragsteilen über das Thema des Verwendungszweckes nichts mehr gesprochen. Vor der Unterfertigung des Vertrages hat der Beklagte den Vertrag durchgelesen. Gegen die Formulierung des vereinbarten Vertragszweckes erhob er keine Einwände, da ihm diese Wortwahl nicht im zwingenden Widerspruch zu dem ihm der Hausverwaltung sowie dem Ehemann der Erstklägerin offengelegten, von ihm beabsichtigten Verwendungszweck erschien.
Der Beklagte hat das Bestandobjekt von Beginn an nur zur Herstellung und Lagerung seiner Werke (Schmuckstücke, Bilder, Lampen) verwendet. Ausstellungen und Verkäufe der Objekte fanden nie im Bestandobjekt statt. Der Beklagte verkaufte die von ihm hergestellten Werke fallweise bei diversen Ausstellungen.
Der Beklagte bezahlte die in der Kündigung geltend gemachten Mietzinsperioden zu nachstehenden Zeitpunkten:
Jänner 1992 (S 1.007,--) am 2.2.1993
Mai 1992 (S 1.013,90) am 2.2.1993
September 1992 (S 1.019,42) am 15.9.1992.
In V. des Bestandvertrages vom 26.4.1990 wurde vereinbart, daß der Bestandzins am 1. des laufenden Monates im vorhinein zu bezahlen ist. Die Mietzinsvorschreibungen werden von der Hausverwaltung Realkanzlei Sch***** OHG postalisch mit beiligenden Erlagscheinen an die Adresse des aufgekündigten Objektes zugestellt.In römisch fünf. des Bestandvertrages vom 26.4.1990 wurde vereinbart, daß der Bestandzins am 1. des laufenden Monates im vorhinein zu bezahlen ist. Die Mietzinsvorschreibungen werden von der Hausverwaltung Realkanzlei Sch***** OHG postalisch mit beiligenden Erlagscheinen an die Adresse des aufgekündigten Objektes zugestellt.
Nicht festgestellt werden konnte, daß die Kläger oder die Hausverwaltung den Beklagten wegen der in der Aufkündigung geltend gemachten Mietzinsrückstände gemahnt haben.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, das Bestandobjekt unterliege trotz der Bezeichnung des Verwendungszweckes als Hobbywerkstätte dem Mietrechtsgesetz. Im Vorfeld der Mietvertragsunterzeichnung sei nämlich die Verwendung des Mietobjektes zur Herstellung und für die Lagerung der vom Beklagten angefertigten Bilder und Objekte als Werkstättenraum bezeichnet worden. Den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck habe der Beklagte gegenüber der Hausverwaltung offengelegt. Auch anläßlich der Besichtigung habe der Beklagte gegenüber dem Vertreter der Hausverwaltung den von ihm geplanten Verwendungszweck dargelegt, was widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden sei. Die von der vereinbarten Verwendung des Objektes gedeckte künstlerische Tätigkeit des Beklagten ginge über private Zwecke hinaus, weil er durch den Verkauf der von ihm angefertigten Objekte auch seinen Lebensunterhalt bestreiten wolle. Der Begriff des Geschäftsraumes in § 1 MRG sei weit gefaßt. Es fielen auch beispielsweise Werkstätten und Arbeitsräume darunter, selbst das Atelier eines akademischen Malers sei ein Geschäftsraum. Würde die im Raum ausgeübte Tätigkeit bloß eigenen privaten Zwecken dienen, liege allerdings ein Geschäftsraum nicht vor. Es müsse vielmehr im Sinne des § 1 Abs 2 Konsumentenschutzgesetz eine auf Dauer angelegte Organisation bestehen, selbst wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet wäre. Im Ergebnis sei hier das Objekt nach dem vereinbarten Verwendungszweck als Geschäftsräumlichkeit zu qualifizieren und unterliege es damit den Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG. Der geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 1 MRG sei jedoch nicht erfüllt, weil der damals bestehende Mietzinsrückstand vor der Aufkündigung nicht eingemahnt worden wäre. Im übrigen übe der Mieter im Objekt nur eine Tätigkeit aus, die vom vereinbarten Verwendungszweck erfaßt worden wäre, sodaß auch der zweite Kündigungsgrund nicht erfüllt sei.Rechtlich führte das Erstgericht aus, das Bestandobjekt unterliege trotz der Bezeichnung des Verwendungszweckes als Hobbywerkstätte dem Mietrechtsgesetz. Im Vorfeld der Mietvertragsunterzeichnung sei nämlich die Verwendung des Mietobjektes zur Herstellung und für die Lagerung der vom Beklagten angefertigten Bilder und Objekte als Werkstättenraum bezeichnet worden. Den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck habe der Beklagte gegenüber der Hausverwaltung offengelegt. Auch anläßlich der Besichtigung habe der Beklagte gegenüber dem Vertreter der Hausverwaltung den von ihm geplanten Verwendungszweck dargelegt, was widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden sei. Die von der vereinbarten Verwendung des Objektes gedeckte künstlerische Tätigkeit des Beklagten ginge über private Zwecke hinaus, weil er durch den Verkauf der von ihm angefertigten Objekte auch seinen Lebensunterhalt bestreiten wolle. Der Begriff des Geschäftsraumes in Paragraph eins, MRG sei weit gefaßt. Es fielen auch beispielsweise Werkstätten und Arbeitsräume darunter, selbst das Atelier eines akademischen Malers sei ein Geschäftsraum. Würde die im Raum ausgeübte Tätigkeit bloß eigenen privaten Zwecken dienen, liege allerdings ein Geschäftsraum nicht vor. Es müsse vielmehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Konsumentenschutzgesetz eine auf Dauer angelegte Organisation bestehen, selbst wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet wäre. Im Ergebnis sei hier das Objekt nach dem vereinbarten Verwendungszweck als Geschäftsräumlichkeit zu qualifizieren und unterliege es damit den Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG. Der geltend gemachte Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG sei jedoch nicht erfüllt, weil der damals bestehende Mietzinsrückstand vor der Aufkündigung nicht eingemahnt worden wäre. Im übrigen übe der Mieter im Objekt nur eine Tätigkeit aus, die vom vereinbarten Verwendungszweck erfaßt worden wäre, sodaß auch der zweite Kündigungsgrund nicht erfüllt sei.
Der dagegen erhobenen Berufung der Kläger aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gab das Berufungsgericht nicht Folge. Das MRG gelte für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art samt den etwa mitgemieteten Haus- oder Gartenflächen. "Mitgemietet unterlägen auch für sich allein nicht unter das MRG fallende Objekte (Garagen Flächen, Einrichtungsgegenstände) den gleichen Regelungen des MRG wie die Hauptsache (vgl Würth-Zingher , Miet- und WohnR19, Rz 32 zu § 1 MRG). Auch Dachbodenräume zählten beispielsweise zu den sogenannten "neutralen" Objekten; hier sei es Sache desjenigen, der sich auf die MRG-Anwendung stützen wolle, nachzuweisen, daß die Miete für Wohn- oder Geschäftszwecke vorgesehen gewesen sei (WoBl 1992/4; MietSlg 42.172). Das Erstgericht habe keinerlei Feststellungen über die Beschaffenheit des hier gegenständlichen Bestandobjektes getroffen. Das Beweisverfahren ergäbe Anhaltspunkte, daß es sich um einen Einzelraum im Souterrain ohne Wasseranschluß und ohne WC handelt. Ein solcher Raum wäre möglicherweise, ebenso wie ein Dachboden, als neutrales Objekt zu qualifizieren, ebenso wie ein Dachboden, als neutrales Objekt zu qualifizieren. Sogar die Kläger gingen aber davon aus, daß dieser Raum als Hobbywerkstatt bzw Bastelraum angemietet worden sei. Auch wenn die Ausübung eines Hobbys, "Basteln", möglicherweise ausschließlich privaten Zwecken dient, werde zwar keine Geschäftsraummiete vorliegen, wohl aber Wohnungsmiete. Auch nur für Freizeitgestaltungen genützte Räume würden vom MRG erfaßt, weil unter den Begriff des Wohnens neben lebensnotwendigen Tätigkeiten wie Essen und Schlafen, auch Tätigkeiten der Freizeitgestaltung fielen, soweit sie üblicherweise im privaten abgeschlossenen Räumlichkeiten ausgeübt würden. Die Anfertigung von Kunstgegenständen zähle zweifellos dazu. Die Benützung als Hobbywerkstätte sei zwar möglicherweise keine geschäftliche Verwendung, sie diene aber einem Wohnzweck und werde daher vom Kündigungsschutz des MRG erfaßt. Es sei daher entbehrlich, auf die Beweisrüge einzugehen, inwiefern der Beklagte den beabsichtigten Verwendungszweck offengelegt habe und Dipl.Ing.S***** Vertreter der Hausverwaltung gewesen sei.Der dagegen erhobenen Berufung der Kläger aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gab das Berufungsgericht nicht Folge. Das MRG gelte für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art samt den etwa mitgemieteten Haus- oder Gartenflächen. "Mitgemietet unterlägen auch für sich allein nicht unter das MRG fallende Objekte (Garagen Flächen, Einrichtungsgegenstände) den gleichen Regelungen des MRG wie die Hauptsache vergleiche Würth-Zingher , Miet- und WohnR19, Rz 32 zu Paragraph eins, MRG). Auch Dachbodenräume zählten beispielsweise zu den sogenannten "neutralen" Objekten; hier sei es Sache desjenigen, der sich auf die MRG-Anwendung stützen wolle, nachzuweisen, daß die Miete für Wohn- oder Geschäftszwecke vorgesehen gewesen sei (WoBl 1992/4; MietSlg 42.172). Das Erstgericht habe keinerlei Feststellungen über die Beschaffenheit des hier gegenständlichen Bestandobjektes getroffen. Das Beweisverfahren ergäbe Anhaltspunkte, daß es sich um einen Einzelraum im Souterrain ohne Wasseranschluß und ohne WC handelt. Ein solcher Raum wäre möglicherweise, ebenso wie ein Dachboden, als neutrales Objekt zu qualifizieren, ebenso wie ein Dachboden, als neutrales Objekt zu qualifizieren. Sogar die Kläger gingen aber davon aus, daß dieser Raum als Hobbywerkstatt bzw Bastelraum angemietet worden sei. Auch wenn die Ausübung eines Hobbys, "Basteln", möglicherweise ausschließlich privaten Zwecken dient, werde zwar keine Geschäftsraummiete vorliegen, wohl aber Wohnungsmiete. Auch nur für Freizeitgestaltungen genützte Räume würden vom MRG erfaßt, weil unter den Begriff des Wohnens neben lebensnotwendigen Tätigkeiten wie Essen und Schlafen, auch Tätigkeiten der Freizeitgestaltung fielen, soweit sie üblicherweise im privaten abgeschlossenen Räumlichkeiten ausgeübt würden. Die Anfertigung von Kunstgegenständen zähle zweifellos dazu. Die Benützung als Hobbywerkstätte sei zwar möglicherweise keine geschäftliche Verwendung, sie diene aber einem Wohnzweck und werde daher vom Kündigungsschutz des MRG erfaßt. Es sei daher entbehrlich, auf die Beweisrüge einzugehen, inwiefern der Beklagte den beabsichtigten Verwendungszweck offengelegt habe und Dipl.Ing.S***** Vertreter der Hausverwaltung gewesen sei.
Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Qualifikation einer Hobbywerkstätte als Wohn- oder Geschäftsraum fehle.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der Kläger aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern, die Aufkündigung für wirksam zu erklären und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantworung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.